Bundesgerichtshof
Nr. 59/2003
Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltspflichtiger, der für seine Mutter Unterhalt leistet, von der Ehefrau seines Bruders, den er ebenfalls für unterhaltspflichtig hält, Auskunft über deren Einkünfte verlangen kann. Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Brüder, deren Mutter seit 1998 in einem Altenpflegeheim lebt. Für die in Höhe von monatlich 1.036 DM ungedeckten Heimko-sten kommt der Kläger derzeit alleine auf. Hierzu hat er sich gegenüber dem Sozialamt bereiterklärt. Zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gegen den Bruder machte der Kläger gegen diesen und dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2, in deren Betrieb der Bruder angestellt ist, einen Auskunftsanspruch geltend. Es geht damit um eine weitere Konstellation im Rahmen des Elternunterhalts, und zwar nicht um den Auskunftsanspruch der unterhaltsberechtigten Eltern gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Abkömmlingen - ein entsprechender Anspruch ist gesetzlich geregelt -, sondern zum einen um Art und Umfang von Auskunftsansprüchen der unterhaltspflichtigen Geschwister untereinander und zum anderen um einen Auskunftsanspruch gegen die Ehefrau des möglicherweise ebenfalls unterhaltspflichtigen Bruders. Geschwister haften gemäß § 1606 Abs. 3 BGB für den Unterhalt ihrer Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Deshalb ist zur Feststellung der Haftungsanteile die Kenntnis der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig. Der Auskunftsanspruch gegen den Bruder ist von den Vorinstanzen aus dem zwischen den Geschwistern bestehenden besonderen Rechtsverhältnis bejaht worden und nicht mehr im Streit. Es geht daher nur noch um die Frage, ob auch der Ehegatte eines gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Abkömmlings von dessen Geschwistern unmittelbar auf Auskunft über seine Einkommensverhältnisse in Anspruch genommen werden kann, obwohl das Gesetz eine Unterhaltspflicht von Schwiegerkindern gegenüber Eltern eines Ehegatten nicht vorsieht. Insofern käme allenfalls eine sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebende Auskunftspflicht in Betracht, für die die Rechtsprechung allerdings ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten fordert. Der Bundesgerichtshof hat ein solches besonderes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwägerin und daher auch einen Auskunftsanspruch gegen sie in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen verneint. Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, daß eine anteilige Haftung der Beklagten zu 2 für den Unterhalt der Mutter ihres Ehemannes nicht in Betracht kommt, zwischen ihr und dem Kläger also kein Ausgleichsverhältnis besteht. Auch wenn die anteilige Haftung von Geschwistern auf Zahlung von Elternunterhalt erst beurteilt werden könne, wenn bekannt sei, wie sich die Einkommensverhältnisse von deren Ehegatten auf die eigene wirtschaftliche Situation auswirkten, ergebe sich hieraus kein besonderes Rechtsverhältnis, das es rechtfertigen könnte, dem unterhaltspflichtigen Abkömmling einen direkten Auskunftsanspruch gegen Ehegatten seiner Geschwister zuzubilligen. Vielmehr sei der Unterhalt Leistende in der Lage, auch die insofern erforderlichen Informationen mittelbar von seinen Geschwistern zu erlangen, die jedenfalls auch insoweit Auskunft über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse erteilen müssen, als diese von den Einkünften ihrer Ehegatten mitbestimmt werden. Urteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 Karlsruhe, den 8. Mai 2003 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831 |
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