Bundesgerichtshof
Nr. 55/2003
Bundesgerichtshof stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer beim Raub zur Bedrohung verwendeten geladenen Schreckschußpistole im Gegensatz zur Gaspistole weder um eine Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB noch um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Regelung, wenn der drohende Einsatz nicht unmittelbar am Körper des Tatopfers erfolgt. Die rechtliche Einordnung der Schreckschusswaffe war insbesondere für die zu verhängende Mindeststrafe im Regelfall (drei bzw. fünf Jahre Freiheitsstrafe) von Bedeutung. Der 2. Strafsenat wollte an dieser Rechtsprechung nicht festhalten und hat deshalb den Großen Senat für Strafsachen angerufen. Dieser hat die vorgelegte Frage dahingehend entschieden, daß derjenige, der bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschußwaffen bedroht, eine Waffe verwendet und damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. erfüllt. Maßgebend für diese neue Einordnung war, daß nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die Gefährlichkeit der geladenen Schreckschußwaffe nicht in einem solchen Maße hinter der einer geladenen Gaswaffe zurücksteht, daß eine unterschiedliche rechtliche Einstufung länger gerechtfertigt wäre. Auch die geladene Schreckschußwaffe ist nach ihrer Beschaffenheit objektiv geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Diese erhebliche Gefährlichkeit der Schreckschußwaffe darf im Bereich strafrechtlicher Begriffsbestimmungen nicht unberücksichtigt bleiben. In seiner Entscheidung sieht der Große Senat sich durch die gesetzgeberischen Überlegungen bei der Neuregelung des Waffenrechts in dem am 1. April 2003 in Kraft tretenden Waffenrechtsneuregelungsgesetz bestätigt: Der Gesetzgeber hat nunmehr Schreckschußwaffen wegen ihrer allgemeinen, nicht nur im einzelnen Anwendungsfall gegebenen Gefährlichkeit als "Schußwaffen" ("Feuerwaffen") eingestuft und für deren Führen eine Waffenscheinspflicht eingeführt ("Kleiner Waffenschein"). Die jetzige Bewertung der geladenen Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne führt auch zu einer Harmonisierung desselben in § 250 Abs.1 Nr. Buchst. a) StGB und in Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendeten Begriffs. Beschluß vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 Karlsruhe, den 15. April 2003
§ 250 Abs. 1 und 2 StGB lauten: 1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen c)
2. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. 3. Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831 |
|