Bundesgerichtshof
Nr. 50/2003 Freispruch des früheren brandenburgischen Landwirtschaftsministers aufgehoben Das Landgericht Potsdam hatte den Angeklagten Z., den früheren Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Land Brandenburg, und den Angeklagten Dr. D., einen früheren Referatsleiter im brandenburgischen Landwirtschaftsministerium, vom Vorwurf der Untreue und des Betruges freigesprochen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen waren die Angeklagten im Jahre 1997 zugunsten eines Subventionsantrags des Fördervereins Dahme/Mark e.V. tätig geworden. Dem Verein wurde ein Betrag von rund 500.000 DM zugewendet. Mit der Subvention sollte das Projekt "Wiedereinrichtung und Betreibung einer traditionell-dörflichen Holzbackstube mit integrierter Landschaftspflege" auf dem bäuerlichen Anwesen der Familie des Angeklagten Z. in Schöna/Kolpin gefördert werden. Die Angeklagten hatten den Subventionsantrag und eine schriftliche Genehmigung zum vorzeitigen Beginn mit der zu fördernden Maßnahme zurückdatiert, weil nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Zuwendungen nur für solche Projekte bewilligt werden durften, die noch nicht begonnen worden waren. Das Landgericht hatte die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten Dr. D. insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen einer Sekretärin und einer Registratorin im Ministerium als widerlegt angesehen, es jedoch für möglich gehalten, daß er statt einer schriftlichen eine mündliche Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt hatte. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts war nicht tragfähig, weil mehrere Umstände, die gegen das Vorliegen einer mündlichen Genehmigung sprachen – auf die sich die Angeklagten selbst gar nicht berufen hatten –, unerörtert geblieben waren. Ferner wird der für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Untreue und Betruges erforderliche Vermögensschaden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, daß Fördermittel für das Projekt auch bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise möglicherweise hätten bewilligt werden können. Urteil vom 8. April 2003 – 5 StR 448/02 Karlsruhe, den 8. April 2003 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831 |
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