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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2003 » Pressemitteilung Nr. 54/03 vom 11.4.2003

Siehe auch:  Urteil des VII. Zivilsenats vom 10.4.2003 - VII ZR 314/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 54/2003

Bundesgerichtshof zum Anspruch des Auftragnehmers

gegen den Auftraggeber auf Herausgabe einer

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage eines Auftragnehmers eines Bauvertrages gegen den Auftraggeber zu entscheiden, mit der die Herausgabe einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt worden ist. Dabei stellte sich die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Auftragnehmer aufgrund der Sicherungsvereinbarung der Parteien nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern schuldet.

Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, daß der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, die Bürgschaft an den Auftragnehmer herauszugeben, wenn der Bürge dem Auftraggeber eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat, obwohl der Auftraggeber aufgrund der Sicherungsvereinbarung nur einen Anspruch auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern hat. Der Auftraggeber muß sich allerdings gegenüber dem Auftragnehmer und dem Bürgen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen. Die Entscheidung betraf eine Gewährleistungsbürgschaft, ihre Grundsätze sind auf alle Bürgschaften anwendbar, die als Sicherungsmittel in einem Bauvertrag vereinbart werden. Von aktueller Bedeutung sind die Grundsätze dieser Entscheidung für alle Altfälle, in denen die Sicherungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorsieht, daß der Auftragnehmer zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen hat (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229 = BauR 2002, 1533 = ZfBR 2002, 784). Eine derartige Sicherungsvereinbarung ist unwirksam. Verträge, die vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung abgeschlossen worden sind, werden dahingehend ergänzt, daß der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Erfüllungsbürgschaft schuldet. Soweit der Auftragnehmer in einem derartigen Fall eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat, kann er von dem Auftraggeber nur die genannte Verpflichtungserklärung verlangen, nicht hingegen die Herausgabe der Bürgschaft.

Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 314/01

Karlsruhe, den 11. April 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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