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Bundesgerichtshof
Nr. 46/2003 Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen PKK-Solidarisierungskampagne Bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts Düsseldorf sind ebenso wie bei vielen anderen Gerichten und Staatsanwaltschaften Verfahren wegen verbotener Betätigung für die PKK im Zusammenhang mit einer PKK-Solidarisierungskampagne im Frühjahr 2001 anhängig. Diese europaweite "Identitätskampagne" hatte der Präsidialrat der PKK im Mai 2001 gestartet. Dabei sollten Mitglieder oder Symphatisanten der PKK auf vorgefertigten Schreiben mit der Überschrift "Auch ich bin PKK’ler/ PKK’lerin" unter Angabe ihres Namens mit Anschrift sich zur PKK und ihrem "Kampf" bekennen und insbesondere die Aufhebung des Betätigungsverbotes des Bundesinnenminsters fordern. Ziel der Kampagne sollte neben der Stärkung der PKK auch die Einleitung so zahlreicher Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz sein, daß eine Sanktionierung des vereinsrechtlichen Betätigungsverbots wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werden sollte. Insgesamt sind bei den Behörden bundesweit ca. 40 000 solcher Erklärungen eingegangen. In dem abgeurteilten Fall hatte eine 29-jährige Kurdin eine solche Erklärung unterzeichnet, die bei einer Demonstration vor dem Landtag in Düsseldorf am 20. Juni 2001 zusammen mit 273 weiteren gleichlautenden Schreiben abgegeben worden war. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen der Beteiligung an der Kampagne zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß das Bekenntnis zu den politischen Zielen der PKK und die Forderung nach einer Aufhebung des Betätigungsverbotes vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes gedeckt ist, daß die Unterzeichner jedoch durch die demonstrative Erklärung, dieses Verbot nicht "anzuerkennen und die sich daraus ergebende Verantwortung zu übernehmen", im Rahmen einer massenhaften, von der PKK gesteuerten Kampagne zum Ungehorsam gegen dieses gesetzliche Verbot aufgefordert und damit die PKK im Hinblick auf ihre verbotene Vereinstätigkeit gestärkt haben. Bereits in diesem Appell liege ein Verstoß gegen das Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Satz 4 Vereinsgesetz. Der Bundesgerichtshof hat in der Auslegung der Erklärung durch das Landgericht keinen Rechtsfehler, insbesondere jedoch keinen Verstoß gegen das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz gesehen. Er hat die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil verworfen. Dem Verfahren kommt Pilotfunktion für die zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren zu. Urteil vom 27. März 2003 – 3 StR 377/02 Karlsruhe, den 28. März 2003 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831
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