Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 144/2003

Richter am Bundesgerichtshof Wolfgang Gerber im Ruhestand

Am 30. November 2003 wird der Richter am Bundesgerichtshof Wolfgang Gerber in den Ruhestand treten.

Herr Gerber wurde am 3. November 1938 in Saarbrücken-Dudweiler geboren. Er ist verheiratet. Nach dem Abschluß seiner juristischen Ausbildung trat er im Januar 1966 als Gerichtsassessor in den höheren Justizdienst des Saarlandes ein. Im März 1969 wurde er zum Landgerichtsrat bei dem Landgericht Saarbrücken ernannt. Im August 1983 folgte die Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht Saarbrücken.

Zum Richter am Bundesgerichtshof ist Herr Gerber am 3. März 1992 ernannt worden. Er war zunächst dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat zugewiesen. Seit Januar 1993 gehört er dem für das Familienrecht und das gewerbliche Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenat an, seit November 2001 als dessen stellvertretender Vorsitzender. Daneben war er von Januar bis Dezember 2001 als Mitglied des XII. Zivilsenats in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

Während seiner Zugehörigkeit zum XII. Zivilsenat hat Herr Gerber an mehreren für die Praxis bedeutsamen Entscheidungen des Senates, vor allem auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts, als Berichterstatter mitgewirkt. Zu nennen sind beispielsweise die Entscheidung zur Frage des Verhältnisses zwischen dem Recht der allgemeinen Leistungsstörungen (Unmöglichkeit, Verzug, culpa in contrahendo) und den mietrechtlichen Gewährleistungsregelungen bei Sachmängeln (BGHZ 136, 102); die Entscheidung betreffend die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten Mietzins und der vom Vermieter nach vorzeitigem Auszug des Mieters tatsächlich erzielten marktüblichen Miete (BGHZ 122, 163) sowie das Urteil zur Verpflichtung des Mieters, bei verspäteter Rückgabe der Mietsache dem Vermieter nach dessen Wahl entweder die bisherige oder die ortsübliche Miete zu zahlen (BGHZ 142, 186). Mitgewirkt hat Herr Gerber des weiteren bei der Klärung der Frage, ob die sogenannte indirekte Vergleichswertmethode zur Ermittlung der Gaststättenpacht eine geeignete Methode ist, um eine wucherische Pachthöhe i. S. des § 138 BGB festzustellen.

Auf familienrechtlichem Gebiet hat Herr Gerber unter anderem an Entscheidungen zu materiellen und prozessualen Fragen des Kindschaftsrechts gemäß § 621 Nr. 10 i.V. mit § 640 ZPO mitgewirkt, so insbesondere zu der Frage der hinreichenden Darlegung des Anfangsverdachts für die Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage (BGH FamRZ 1998, 955) und zum Unterhaltsanspruch eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen den ehelichen Scheinvater trotz späterer Anfechtung der Vaterschaft (BGHZ 129, 297). Aus seiner Feder stammen des weiteren die Entscheidung zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch bei Gütertrennung (BGHZ 127, 48) und mehrere Entscheidungen zu komplizierten Fragen des Versorgungsausgleichs (BGH FamRZ 1997, 169; 1997, 285; 1997, 1535).

Zum gewerblichen Mietrecht ist Herr Gerber auch als gefragter Referent auf Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen hervorgetreten. Daraus ist das zusammen mit Eckert verfaßte und inzwischen in 4. Auflage erschienene RWS-Skript zum gewerblichen Mietrecht hervorgegangen.

Karlsruhe, den 28. November 2003

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