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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 19. November 2003 » Pressemitteilung Nr. 138/03 vom 19.11.2003

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 19.11.2003 - VIII ZR 60/03 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 138/2003

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs über den Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils entschieden.

Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 14. September 1998 einen gebrauchten Pkw zum Preis von 12.500 DM. Im Mai 1999 erfuhr der Kläger, daß das Fahrzeug vor Abschluß des Kaufvertrages einen Unfallschaden erlitten hatte. Er begehrte Wandelung des Kaufvertrages und erhob Klage unter anderem auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch sei als kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch auf Vollzug der Wandelung wegen der hierfür geltenden Frist von sechs Monaten verjährt und die längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus bereits vollzogener Wandelung greife nicht ein, weil der Kläger seine Behauptung nicht bewiesen habe, daß sich die Beklagte vorprozessual mit einer Wandelung einverstanden erklärt habe. Berufung gegen dieses Urteil legte der Kläger nicht ein; das Urteil wurde am 3. Oktober 2000 rechtskräftig. Danach focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, er habe im Oktober 2000 von dem Vorbesitzer erfahren, daß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe. Er hat erneut Klage erhoben und wiederum unter anderem Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Das Amtsgericht hat dieser Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage dagegen ohne Prüfung der materiellen Berechtigung des Anspruchs mit der Begründung abgewiesen, daß einer erneuten Entscheidung die Rechtskraft des die frühere Klage abweisenden Urteils des Amtsgerichts entgegenstehe.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat bekräftigt, daß eine erneute Klage, deren Streitgegen-stand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch ist, unzulässig ist. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof unter Heranziehung seiner Rechtsprechung zum Ausschluß von Einwendungen der unterlegenen Partei bei einer Vollstreckungsgegenklage (BGHZ 42, 37 und 94, 29) im vorliegenden Fall bejaht. Er hat ausgeführt, daß nach rechtskräftiger Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, eine dieses Begehren weiterverfolgende neue Klage unzulässig ist, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - auf eine zwar erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erklärte Anfechtung des Kaufvertrages gestützt wird, der Grund für die Anfechtung aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bereits vorlag.

Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03

Karlsruhe, den 19. November 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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