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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2002 » Pressemitteilung Nr. 41/02 vom 16.4.2002

Siehe auch:  Urteil des X. Zivilsenats vom 16.4.2002 - X ZR 17/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 41/2002

 

 

Zur Einstandspflicht des Versicherungsunternehmens aus Sicherungsscheinen für "Incentive-Pauschalreisen"

 

Der u.a. für Reise- und Personenbeförderungsverträge zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Versicherungsunternehmen, das dem Vertragspartner des Veranstalters einer Pauschalreise Sicherungsscheine gegeben hat, auch gegenüber einem Unternehmen, das die Reisen zur Weitergabe zu Werbezwecken gebucht hat, für die Rückzahlung des vorausgezahlten Reisepreises einzustehen hat, wenn der Reiseveranstalter insolvent geworden ist.

Das klagende Unternehmen hatte bei einem Reiseveranstalter 20 Busreisen für den Zeitraum vom 14. bis 16. Juni 1998 nach Paris gebucht, die es im Rahmen einer Werbemaßnahme an Kunden verschenken wollte. Bestandteil der Reise war u.a. der Besuch des WM-Fußballspiels Deutschland gegen USA. Das Unternehmen bezahlte den Reisepreis und erhielt 20 Sicherungsscheine der beklagten Versicherung. Nachdem das Unternehmen die Reiseteilnehmer benannt hatte, sagte der Reiseveranstalter die Reise mit der Begründung ab, er sei von der Ticket-Agentur nicht mit den Eintrittskarten für das Fußballspiel beliefert worden. Der Reiseveranstalter wurde daraufhin zur Rückzahlung des Reisepreises verurteilt und stellte, da er nicht zahlen konnte, Antrag auf Konkurseröffnung. Das klagende Unternehmen nahm daraufhin die Versicherung aus den Sicherungsscheinen auf Rückzahlung des Reisepreises für die 20 Busreisen in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung wurde die beklagte Versicherung zur Rückzahlung des Reisepreises verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt und ausgeführt:

Der klagende Unternehmen könne die Rückzahlung des vorausgezahlten Reisepreises an sich unabhängig davon verlangen, daß die Klägerin die Reisen als Verkaufsförderungsinstrument und damit zu gewerblichen Zwecken habe einsetzen wollen. Bei sogenannten Incentive-Reisen, die Unternehmen ihren Kunden kostenfrei zur Verfügung stellen, sei auch der gewerbliche Abnehmer Reisender im Sinne der §§ 651 a ff BGB a.F. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung sei Reisender diejenige Person, die als Vertragspartei des Reiseveranstalters die Reise bucht oder zu buchen sich verpflichtet. Unabhängig davon, ob die umworbenen Kunden einen eigenen Anspruch aus dem Reisevertrag erwerben sollten, sei das klagende Unternehmen Hauptpartei des Reisevertrages und könne daher aus den Sicherungsscheinen die Rückzahlung des Reisepreises verlangen.

Daß der Vertragspartner des Reiseveranstalters diesen nicht mit den Eintrittskarten für das Fußballspiel beliefert habe, sei mit Blick darauf unerheblich, daß der Reiseveranstalter sich zu deren Bereitstellung verpflichtet habe. Das Beschaffungsrisiko treffe allein ihn.

Urteil vom 16. April 2002 – X ZR 17/01

Karlsruhe, den 16. April 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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