Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30          

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2002 » Pressemitteilung Nr. 40/02 vom 15.4.2002

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 20.3.2002 - 5 StR 448/01 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 40/2002

 

 

Verurteilung ehemaliger Präsidiumsmitglieder des

Fußballvereins Eintracht Frankfurt

im wesentlichen bestätigt

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die drei Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten, einem Jahr sowie einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Bei den Angeklagten handelt es sich um zwei ehemalige Präsidiumsmitglieder des Fußballvereins Eintracht Frankfurt und um den Inhaber einer Werbeagentur. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten eine Gehaltszahlung des Vereins in Höhe von 2,3 Millionen DM an den fest angestellten Spieler Anthony Yeboah wahrheitswidrig als Leistung an die Werbeagentur des einen Angeklagten dargestellt und dadurch dem Spieler, der die Einkünfte nicht versteuerte, die Hinterziehung von Einkommensteuer in Höhe von mehr als 360.000 DM ermöglicht. Das Landgericht sah es als erwiesen an, daß eine Übertragung der Vermarktungsrechte für den Spieler von der Werbeagentur auf den Fußballverein nur zum Schein erfolgt war, um die genannte Gehaltszahlung zu verschleiern. Die Nichtanmeldung der für das Gehalt zu entrichtenden Lohnsteuer von mehr als 1,2 Mio. DM beim Finanzamt habe daher ebenso Steuerhinterziehung durch die angeklagten Präsidiumsmitglieder des Vereins dargestellt wie die von ihnen gegenüber dem Finanzamt vorgenommene Geltendmachung einer auf den Vermarktungsvertrag getätigten Mehrwertsteuerzahlung in Höhe von 300.000 DM.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung der Angeklagten bestätigt, weil das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, daß es sich bei dem mit der Werbeagentur geschlossenen Vermarktungsvertrag um ein Scheingeschäft gehandelt habe, das nur der Verschleierung einer Gehaltszahlung an den Spieler gedient habe. Allerdings wurde die Sache zur Neubestimmung der Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, weil die im Gesetz angeordnete Anrechnung vom Arbeitgeber abgeführter Lohnsteuer auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Einkommensteuer in dem von den Angeklagten angefochtenen Urteil nicht hinreichend berücksichtigt worden war.

Beschluß vom 20. März 2002 – 5 StR 448/01

Karlsruhe, den 15. April 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Druckansicht