Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 32/2002

 

Neue Hauptverhandlung gegen Grenzschutzpolizisten

in Dresden angeordnet

Das Landgericht Dresden hat am 30. November 2000 nach 72 Hauptverhandlungstagen einen 37-jährigen Polizeihauptmeister des Bundesgrenzschutzes, der an der deutsch-tschechischen Grenze zur Aufklärung von Einschleusungen (§ 92a AuslG) eingesetzt war, wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wegen acht gleicher Anklagevorwürfe und sechs angelasteter Vergehen der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) – in fünf Fällen in Tateinheit mit Einschleusungsdelikten – wurde der Angeklagte freigesprochen.

Auf die Revision des Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Schuldsprüche bestätigt. Der Angeklagte hatte drei abschlußreife Ermittlungsvorgänge gegen sechs Organisatoren von Einschleusungen in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Besserstellung etwa knapp ein Jahr entgegen § 163 StPO unbearbeitet liegen gelassen. Der Senat hat aber den gesamten Rechtsfolgenausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung und Strafaussetzung aufgehoben. Von den acht Freisprüchen wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt hatten auf die Revision der Staatsanwaltschaft drei keinen Bestand. In diesen Fällen waren dem Angeklagten aus Vernehmungen von beschuldigten Schleusern die Identität der verdächtigen Hintermänner bekannt. Dem Abschluß der Vorgänge durch Vorlage an die Staatsanwaltschaft mit Strafanzeigen standen keine Hindernisse im Wege.

In drei der sechs angelasteten Fällen der Bestechlichkeit hat der Senat die Freisprüche ebenfalls auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen sachlichrechtlicher Fehler in der Beweiswürdigung aufgehoben. Damit war auch den Freisprüchen hinsichtlich der Vorwürfe einer folgenden Annahme von Bestechungsgeldern dieser Schleuserorganisation in Höhe von 6.000 und 10.000 DM die Grundlage entzogen.

Eine andere große Strafkammer des Landgerichts Dresden wird nach der erfolgten Zurückverweisung im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung durchzuführen haben.

Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01

Karlsruhe, den 21. März 2002

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