Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 13/2002

Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes

auf Ausgleich des während langjähriger Trennung

erzielten Zugewinns

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Zugewinnausgleichsanspruch einer Witwe zu entscheiden, die ihren 28 Jahre älteren, schwer erkrankten Ehemann vier Jahre nach der Eheschließung verlassen hatte und seitdem unbekannten Aufenthalts war. 17 Jahre nach der Trennung hatte der Ehemann ihr einen Scheidungsantrag öffentlich zustellen lassen, war kurz darauf verstorben und von seinen drei Schwestern beerbt worden.

Die Klägerin, die selbst keinen Zugewinn erzielt hat, nahm die Erbinnen auf Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte des Endvermögens des Erblassers in Anspruch und berief sich dabei auf die Regelung des § 1371 Abs. 2 BGB, derzufolge der überlebende Ehegatte, sofern er nicht Erbe wird, von den Erben Ausgleich des Zugewinns verlangen kann.

Sie berief sich ferner darauf, daß nach der gesetzlichen Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB das Endvermögen eines Ehegatten als dessen Zugewinn gilt, wenn die Eheleute kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen aufgenommen haben.

Die Beklagten wendeten ein, der Erblasser habe entgegen dieser Vermutung keinen Zugewinn erzielt, weil sein Anfangsvermögen das Endvermögen überstiegen habe. Er sei nämlich zu Beginn der Ehe Inhaber von vier Druckereibetrieben gewesen. Jedenfalls sei ein Zugewinnausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig und daher nach § 1381 BGB auszuschließen.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht verneinte zwar eine grobe Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs, wies die Klage aber mit der Begründung ab, ein Zugewinn des Erblassers sei nicht feststellbar. Zwar obliege es grundsätzlich den beklagten Erbinnen, das Anfangsvermögen des Erblassers nachzuweisen, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Mangels eigener Kenntnis von den Vermögensverhältnissen zu Beginn der Ehe reiche jedoch der Hinweis auf dessen Firmen aus. Demgegenüber dürfe die Klägerin sich als Ehefrau und damalige Geschäftsführerin von zweien der vier Betriebe nicht auf die Behauptung beschränken, ihr Ehemann sei bei Eingehung der Ehe überschuldet gewesen. Ihr als der "sachnäheren Partei" sei zuzumuten, sich konkreter zu den damaligen Vermögensverhältnissen zu äußern und die behauptete Überschuldung des Ehemannes im einzelnen darzulegen. Sie könne sich nicht darauf berufen, von ihm lediglich als "Strohfrau" eingesetzt worden zu sein und keinen Einblick in die geschäftlichen Verhältnisse gehabt zu haben.

Der Senat hält die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB hingegen für nicht ausgeräumt, da der bloße Hinweis auf Firmen des Erblassers noch keinen Schluß auf das Vorhandensein oder gar die Höhe eines Anfangsvermögens zuläßt und das Berufungsgericht zudem nicht festgestellt hat, daß die Klägerin über nähere Kenntnis der damaligen Vermögensverhältnisse des Erblassers verfügt.

Außerdem hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der groben Unbilligkeit nach § 1381 BGB - abgesehen von den besonderen Umständen der Trennung - nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Zugewinnausgleich der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen soll, der Erblasser hingegen, über dessen Vermögen etwa zeitgleich mit der Trennung Konkurs eröffnet worden war, sein Endvermögen erst im Laufe der 17jährigen Trennungszeit allein erwirtschaftet hat.

Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00

Karlsruhe, den 7. Februar 2001

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