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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Dezember 2002 » Pressemitteilung Nr. 135/02 vom 30.12.2002

Siehe auch:  Beschluss des X. Zivilsenats vom 19.11.2002 - X ZB 23/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 135/2002

 

Bundesgerichtshof zu einer Gebrauchsmuster-

anmeldung in Plattdeutsch

Der u.a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einer Rechtsbeschwerdesache über die Zurückweisung einer auf Plattdeutsch eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung zu entscheiden. Das Gebrauchsmustergesetz sieht wie das Patentgesetz seit 1998 vor, daß Anmeldungen auch in anderen Sprachen als Deutsch eingereicht werden können. Die Anmeldung, die Gegenstand des Verfahrens ist, war auf Plattdeutsch eingereicht worden; die Anmelder hatten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Dreimonatsfrist eine (hoch)deutsche Übersetzung eingereicht. Gleichwohl hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelder zum Bundespatentgericht war erfolglos geblieben; dieses hat beanstandet, daß neben der an sich zulässigen Einreichung der Unterlagen auf Plattdeutsch, das wie eine Fremdsprache zu behandeln sei, auch der Registereintrag mit der plattdeutschen Bezeichnung "Läägeünnerloage" oder hilfsweise zusätzlich mit der hochdeutschen Bezeichnung "Liegeunterlage" beantragt worden war, nicht aber nur mit der hochdeutschen Bezeichnung. Hierfür hat es eine Rechtsgrundlage vermißt.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber entschieden, daß die Zurückweisung der Anmeldung hierauf nicht gestützt werden könne. Er brauchte dabei nicht abschließend zu klären, ob der Registereintrag so wie beantragt durchzuführen war, weil die Unzulässigkeit des Registereintrags wie von den Anmeldern beantragt nicht zur Zurückweisung der Anmeldung als solche, sondern allenfalls zur Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des Registereintrags in der beantragten Form berechtigen konnte. Insoweit war, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, das Patentamt anders als hinsichtlich des Inhalts der Anmeldung nicht an den Antrag der Anmelder gebunden, sondern durfte von ihm abweichen.

Beschluß vom 19. November 2002 – X ZB 23/01

Karlsruhe, den 30. Dezember 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

 

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