Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 115/2002

 

Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

 

Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts übte der Angeklagte im Oktober 2000 gegen den Willen und trotz Gegenwehr mit der zur Tatzeit 14jährigen Zeugin in deren Elternhaus den Analverkehr aus. Der Angeklagte ist wegen Sexualdelikten vorbestraft. Er war bereits im Mai 1995 durch das Landgericht Heilbronn wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten im wesentlichen verworfen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestätigt.

Die Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB, der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 eingefügt wurde, setzt unter anderem voraus, daß der Täter wegen einer oder mehrerer vor der Anlaßtat begangener Sexualstraftaten schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist. Im Gegensatz zu § 66 Absatz 1 StGB, der zwei Vorverurteilungen erfordert, kann nach Absatz 3 eine Sicherungsverwahrung schon nach dem ersten Rückfall erfolgen. Der 2. Senat hatte sich mit der bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschiedenen Rechtsfrage zu befassen, ob für die Vorverurteilung eine auf mehreren Einzeltaten beruhende Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren ausreicht, oder ob eine entsprechend hohe Freiheitsstrafe für eine einzige Tat zu fordern ist.

Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall – um Sexualstraftaten im Sinne des § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren oder mehr geführt haben, ist eine darin enthaltene Einzelstrafe von 3 Jahren oder mehr nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm, auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens, die Unterbringung von einschlägig rückfälligen Sexualtätern schon nach dem ersten Rückfall zu erleichtern, wenn sie eine Tat von erheblicher Schwere begangen haben. Diese erhebliche Schwere kann auch durch eine Mehrzahl begangener Straftaten erreicht werden, wenn sie sich in einer entsprechend hohen Gesamtfreiheitsstrafe niedergeschlagen haben.

Urteil vom 13. November 2002 – 2 StR 261/02

Karlsruhe, den 13. November 2002

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