Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 5/2002

 

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den

nächsten Monaten des Jahres 2002

 

 

 

Verhandlungstermin: 9. Januar 2002

VIII ZR 106/01

LG Stuttgart - 5 KfH O 117/99 ./. OLG Stuttgart - 3 U 155/00

 

Es geht um das Verhältnis zweier Klagen, die die beiden, verschiedenen europäischen Staaten angehörigen Vertragspartner wechselseitig gegeneinander angestrengt haben.

Die in Deutschland ansässige Klägerin war für die Beklagte, die ihren Sitz in Italien hat und Gußteile aus Aluminium und Zink herstellt, aufgrund eines befristeten Vertrages als Handelsvertreterin beschäftigt. Die Beklagte kündigte diesen Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund und forderte die Klägerin auf, die weitere Tätigkeit für sie einzustellen. Sie strengte gegen die Klägerin in Italien einen Prozeß an, in dem sie die Feststellung begehrt, daß ihre Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen ist. Zeitlich danach erhob die Klägerin beim Landgericht Stuttgart Klage auf Schadensersatz für die ihr bis zum vereinbarten Vertragsende entgangenen Provisionen. Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten, das Verfahren mit Rücksicht auf den in Italien anhängigen Prozeß nach Art. 21 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommens (EuGVÜ) auszusetzen, abgelehnt und dann der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat demgegenüber im Berufungsverfahren die Meinung vertreten, das Verfahren sei auszusetzen gewesen, weil beide Klagen wegen "desselben Anspruchs" im Sinne des Art. 21 EuGVÜ erhoben seien. Es hat deshalb das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

 

 

 

Verhandlungstermin 9. Januar 2002

XII ZR 34/00

AG Heinsberg - 7 F 368/98 ./. OLG Köln 10 UF 19/99

 

Die volljährige, nicht aus der Ehe stammende Tochter des Beklagten nimmt diesen auf Unterhalt in Anspruch. Sie lebt bei ihrer Mutter und besucht eine höhere Berufsfachschule. Beide Vorinstanzen haben sie im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt. Das Gesetz sieht eine Gleichstellung volljähriger mit minderjährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vor, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Streitig ist, ob derjenige Elternteil, bei dem dieses volljährige Kind lebt, einem Elternteil gleichzustellen ist, der ein minderjähriges Kind betreut und erzieht und deshalb seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch den sogenannten Naturalunterhalt erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Anders als das Amtsgericht hat das Oberlandesgericht dies verneint und beide Eltern für barunterhaltspflichtig gehalten. Es hat deshalb den Beklagten nur in Höhe seines Haftungsanteils verurteilt. Die Klägerin erstrebt mit der zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

 

 

Verhandlungstermin: 18. Januar 2002

V ZR 104/01

LG Leipzig - 11 O 3637/97 ./. OLG Dresden - 21 U 157/00

 

Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Kursdorf bei Leipzig. Er wurde enteignet, nachdem er Mitte 1953 die DDR verlassen hatte. Die Nutzung der inzwischen in Volkseigentum stehenden Grundstücke übernahm eine LPG. Nach 1959/60 wurden einige der Grundstücke für die Errichtung des Flughafens Leipzig/Halle in Anspruch genommen. Sie werden seither u.a. für den Tower, das Vorfeld, die Start- und Landebahn sowie das Rollfeld genutzt. Nach der Wiedervereinigung erreichte der Kläger 1991 einen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, mit dem das Eigentum an den Grundstücken an ihn zurückübertragen wurde. Es schloß sich ein Rechtsstreit an, in dem die Betreibergesellschaft des Flughafens und der Freistaat Sachsen geltend machten, daß aus öffentlichem Interesse die Rückübertragung des Eigentums an den Kläger nicht erfolgen dürfe. Ende 1995 entschied das Bundesverwaltungsgericht abschließend, daß hinsichtlich verschiedener Grundstücke die Rückübertragung an den Kläger nicht aufgehoben werden könne, weil diese nicht vom Widerspruch des Freistaates Sachsen gegen den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen umfaßt gewesen seien. Hiervon war auch das 45.253 m² große an den Kläger restituierte Grundstück betroffen, für dessen Nutzung zwischen dem 20. September 1993 und dem 31. Dezember 1993 der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von der Betreibergesellschaft des Flughafens eine Entschädigung in Höhe von 37.832,75 DM verlangt. Auf dem Grundstück befinden sich ein Sendehaus für das Instrumenten-Anflugsystem, ein Leichtflüssigkeitsabscheider und ein Zwischenspeicherbecken, außerdem wird es für den Rollfeldring sowie eine Havariestraße genutzt. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht vertrat dabei insbesondere die Auffassung, der Kläger solle aus einer fehlerhaften Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück keine Zufallsgewinne vereinnahmen können.

 

 

 

Verhandlungstermin: 22. Januar 2002

5 StR 130/01

LG Berlin - 2 Wi Js 137/97 KLs

 

Ein türkischer Fahrschulinhaber in Berlin ist wegen Bestechung von vier Fahrprüfern der Berliner DEKRA in mehreren Fällen zu insgesamt drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er die Prüfer, die wegen Bestechlichkeit zu Bewährungsstrafen verurteilt worden sind, gegen Geldzahlungen zur Durchführung manipulierter theoretischer Fahrprüfungen zugunsten seiner Fahrschüler veranlaßt.

Auf die Revisionen sämtlicher fünf Angeklagter und der Staatsanwaltschaft – sie beanstandet zahlreiche Teilfreisprüche, die ungeachtet eines weitgehenden Geständnisses des Hauptangeklagten ergangen sind, ferner das Strafmaß gegen die ihre Täterschaft bestreitenden Prüfer – findet am 22. Januar 2002 die Revisionshauptverhandlung statt.

 

 

 

Verhandlungstermin: 23. Januar 2002 - nicht öffentlich ! -

XII ZR 203/99

AG Esslingen - 1 F 1089/98 ./. OLG Stuttgart - 16 UF 62/99

Dieser Verhandlungstermin wurde auf den 27. März 2002 verlegt.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 23. Januar 2002

5 StR 391/01

LG Berlin – 1 Kap Js 1178/00 Ks

 

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte tötete vorsätzlich seine 14jährige Cousine, deren "freizügiges Verhalten" ihn "provozierte", aus einem "Bestrafungs- und Zerstörungsimpuls" mit "Vernichtungswillen". Er versetzte ihr eine große Zahl von Messerstichen in den Rumpf und mißhandelte sie im Genitalbereich schwer. Das Landgericht hat – nach Anhörung zweier psychiatrischer Sachverständiger – uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen. Insbesondere hiergegen wendet sich dessen Revision.

 

 

 

Verhandlungstermin: 24. Januar 2002

I ZR 102/99

LG Berlin – 16 O 456/96 / KG Berlin – 5 U 7320/97

 

Es handelt sich um eine Klage von Christo und Jeanne-Claude, die für sich das Recht beanspruchen, Abbildungen des verhüllten Reichstags zu vermarkten. Die Kläger finanzierten das – entsprechend der künstlerischen Konzeption auf eine Dauer von zwei Wochen beschränkte – Projekt unter anderem durch den Verkauf von Ablichtungen der Modelle und bildlichen Darstellungen des Kunstobjektes, wozu aber keine Postkarten gehörten.

Die Beklagten, die eine Foto- und Bildagentur betreiben, stellten Postkarten her, die den verhüllten Reichstag zeigen, und verbreiteten diese. Die Kläger verlangen im Streitfall die Unterlassung der Verwertung von zwei bestimmten Postkarten. Die Beklagten berufen sich demgegenüber auf die Ausnahmebestimmung des § 59 UrhG, wonach es zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Lichtbild oder andere Mittel zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht im Oktober 1995 eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen (LG Berlin NJW 1996, 2380); das Kammergericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (KG GRUR 1997, 129 = NJW 1997, 1160). Die vorliegende Hauptsacheklage hatte wiederum in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.

 

 

Verhandlungstermin: 31. Januar 2002

4 StR 289/01

LG Wuppertal - 21 KLs 411 Js 533/99 - 2/00 I -

 

Gegenstand des Verfahrens, das sich noch gegen sieben Angeklagte richtet, ist der Unfall der Wuppertaler Schwebebahn am 12. April 1999, bei dem fünf Fahrgäste getötet und zahlreiche weitere Fahrgäste verletzt wurden. Unfallursache war, daß nach Abschluß von Bauarbeiten im Bereich der Unfallstelle eine der Stahlkrallen, an der während der Bauarbeiten eine Hilfskonstruktion zur Stabilisierung des Tragegerüstes angebracht war, vor der Freigabe der Strecke nicht demontiert worden war.

Das Landgericht hat den für das Sicherheitskonzept zuständigen Angeklagten und die mit dem Abbau der Hilfskonstruktionen einschließlich der Stahlkrallen im Bereich der Unfallstelle beauftragten Arbeiter teils aus Rechtsgründen teils aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Angeklagten, die ihren Kontrollpflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen waren, hat es jeweils wegen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt.

Das Urteil ist sowohl von den verurteilten Angeklagten, als auch von der Staatsanwaltschaft und einigen Nebenklägern angegriffen worden. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Freisprüche der Arbeiter und, soweit Verurteilung erfolgt ist, die Höhe der erkannten Strafen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 5. Februar 2002

KZR 3/01

LG Kiel - 15 O 169/99 ./. OLG Schleswig - 6 U Kart 36/00

 

Die Klägerin betreibt in Kiel ein größeres Mietwagenunternehmen. Einige Mietwagen unterhält sie selbst, für die anderen vermittelt sie die Aufträge. Die Beklagte ist eine genossenschaftlich organisierte Funk-Taxen-Zentrale, der selbständige Taxiunternehmen angehören. Die Beförderungsentgelte sind für Kiel und einige Gemeinden im Umland per Verordnung festgelegt. Die Beklagte verhandelte mit einer Gemeinde, für deren Gebiet offenbar kein Preis verordnet war, über die Bereitschaft der ihr angehörenden Betriebe, sogenannte Frauennachtfahrten durchzuführen (Fahrten für Frauen oder Jugendliche zur Nachtzeit mit Zuschuß aus öffentlichen Mitteln). Dabei sollte sichergestellt werden, daß alle der Beklagten angehörende Taxiunternehmen sich beteiligen und die Konditionen, die mit der Gemeinde vereinbart wurden, akzeptieren. Die Klägerin sieht das als Verstoß gegen § 1 GWB oder gegen § 14 GWB sowie als Verletzung von § 1 UWG an und klagt auf Unterlassung. Sie vertritt die Ansicht, es werde trotz fehlender Preisverordnung eine einheitliche Preisberechnung vereinbart bzw. empfohlen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

 

 

 

Verhandlungstermin: 6. Februar 2002

XII ZR 213/00

AG Frankfurt am Main - 35 F 11276/97 ./. OLG Frankfurt am Main - 3 UF 166/99

 

Es handelt sich um die Klage der Witwe auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gegen die Erben ihres während des Scheidungsverfahrens verstorbenen Ehemannes. Streitig ist, ob die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, daß mangels Verzeichnisses des Anfangsvermögens das Endvermögen eines Ehegatten auch seinen gesamten Zugewinn darstellt, hier widerlegt ist. Grundsätzlich sind zwar die Beklagten für die Höhe des das Endvermögen mindernde Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig. Das Oberlandesgericht hat das Anfangsvermögen für nicht aufgeklärt erachtet, allerdings der Klägerin als der sachnäheren Partei auferlegt, die Darstellung der Beklagten zum Anfangsvermögen nicht nur bestreiten zu dürfen, sondern sich zu den damaligen Vermögensverhältnissen substantiiert zu äußern, um den Beklagten die Möglichkeit zu geben, ihrer Beweislast nachzukommen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 6. Februar 2002

1 StR 513/01

LG Heidelberg - 6 Ks 20 Js 20402/00

 

Eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Heidelberg hat den Angeklagten, der den Tatvorwurf bestreitet, am 5. Juli 2001 wegen Totschlags und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und einem Monat verurteilt und dabei folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Der Angeklagte und sein späteres Opfer, das infolge Kinderlähmung an den Rollstuhl gefesselt war, waren seit mehreren Jahren befreundet. Der Angeklagte gab vor, in Düsseldorf eine Wohnung sowie eine Lehrstelle zu haben; tatsächlich war er erwerbslos und verbrachte seine meiste Zeit in Spielhallen. Deshalb war er nicht in der Lage, den von seinem Freund geliehenen und nun zurückgeforderten Darlehensbetrag von 8.000 DM zurückzuzahlen. Da er sich immer tiefer in Lügen verstrickt hatte und deren Offenbarung gegenüber seiner Familie fürchtete, suchte er am 8. September 2000 seinen Freund in dessen Wohnung in Neckargemünd zu einer Aussprache auf. Aus Angst vor dem mit der Aufdeckung seines Doppellebens verbundenen "Gesichtsverlust" brachte er dort seinem zunächst im Rollstuhl sitzenden und dann auf dem Boden liegenden Freund eine Vielzahl von Messerstichen bei, so daß dieser binnen zehn Minuten verblutete. Der Angeklagte nahm ein Mobiltelefon und Geld seines Opfers an sich und floh sodann vom Tatort. Das Landgericht hat ein Handeln aus "niedrigen Beweggründen" und damit eine Bestrafung des aus Vietnam stammenden Angeklagten wegen Mordes mit folgender Begründung abgelehnt: "Obwohl im Wesentlichen in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen, war seine Vorstellungswelt durch seine asiatische Herkunft und Umgebung geprägt. ... Die Enthüllung seines Doppellebens (hätte) nicht nur ihn selbst bloßgestellt, sondern möglicherweise auch Schande über seine Familie gebracht". Gegen die Verurteilung haben die Staatsanwaltschaft, die eine Bestrafung wegen Mordes erstrebt, und der Angeklagte Revision eingelegt.

 

 

 

Verkündungstermin: 6. Februar 2002

VIII ZR 106/01; Verhandlungstermin war am 9. Januar 2002, s. S. 1

 

 

 

Verhandlungstermin: 8. Februar 2002

V ZR 252/00

LG München II - 11 O 5867/94; OLG München - 15 U 4640/96

 

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Die Beklagten erwarben im Jahr 1992 ein Nachbaranwesen, dessen Wohngebäude in einer Entfernung von ca. 30m unterhalb des Hauses der Kläger steht. Das Grundstück der Beklagten ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des erstgenannten Grundstücks mit einer als Grunddienstbarkeit eingetragenen Bebauungsbeschränkung belastet, nach der es u.a. nur mit Bauwerken bebaut werden darf, die eineinhalb-geschossig sind. Ab 1993 bauten die Beklagten ihr von den Voreigentümern errichtetes Gebäude um; der Umbau führte zu einer Gebäudeerhöhung.

Die Kläger begehren die Abtragung des Gebäudes, bis zur Höhe einer eineinhalb-geschossigen Bebauung unter gleichzeitiger Erhaltung des Ausblicks auf die Alpen und des Einblicks in das Isartal vom Erdgeschoss ihres Hauses aus. Das Oberlandesgericht hat der Klage auf Berufung der Kläger zum überwiegenden Teil stattgegeben und die Beklagten verurteilt, ihr Gebäude bis auf eine Höhe von 667,37üNN abzutragen. Es hat den in der Bebauungsbeschränkung enthaltenen Begriff der eineinhalb-geschossigen Bebauung als inhaltlich hinreichend bestimmt angesehen. Da das Gebäude der Beklagten nach der Aufstockung aus technischer Sicht einer zweigeschossigen Bauweise entspreche, sei die Bebauungsbeschränkung verletzt. Allerdings sei nach deren Zweck, die Aussicht vom Wohnzimmer der Kläger auf die Voralpen und das Isartal zu erhalten, für die Berechnung der maximal zulässigen Firsthöhe sei auf die Augenhöhe von 1,60m einer stehenden (nicht sitzenden) durchschnittlich großen weiblichen Person abzustellen. Nur soweit danach die Dienstbarkeit beeinträchtigt sei, könnten die Kläger eine dementsprechende Abtragung des aufgestockten Gebäudes verlangen. Diese Würdigung stellen die Parteien mit Revision und Anschlußrevision zur Überprüfung durch den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.

 

 

 

Verhandlungstermin: 18. Februar 2002

II ZR 355/00

LG Neubrandenburg - 3/6 O 256/98 ./. OLG Rostock - 6 U 146/90

 

Der Fall weist einen - vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren stark gestiegenen breiten Interesses am Handel mit Aktien - höchst interessanten schadensersatzrechtlichen Teilaspekt auf. Es geht dabei um Verzugsschaden wegen entgangener Möglichkeiten zu Aktienspekulationen; eine entsprechende Konstellation ist unschwer bei einer Vielzahl von Zahlungsansprüchen bzw. Verzugsfällen denkbar.

Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mehrerer Gesellschaften hatte der Kläger gegen die Beklagte mehrere, z.T. unstreitige, Ansprüche in Höhe von ca. 274.000,-- DM. Die Beklagte bezahlte diese Summe nicht zu dem zeitlich bestimmten Fälligkeitszeitpunkt im Januar 1997, sondern erst im November 1997, befand sich also im Verzug.

Der Kläger macht nun geltend, bei fristgerechtem Eingang des ihm geschuldeten Geldes hätte er damit ausgewählte Aktien erworben und zwar 1.000 Stück der Dresdner Bank und 1.000 SAP-Aktien. Nachdem er den Betrag nicht rechtzeitig erhalten habe, habe er die gewünschten Aktien nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant erwerben können. So kaufte er unstreitig im Januar 1997 100 Aktien der Dresdner Bank zum Stückpreis von ca. 53,-- DM und im Februar 1997 100 SAP-Aktien zum Stückpreis von 255,-- DM. Diese Wertpapiere verkaufte er im September 1997 bzw. im Februar 1998 wieder und erzielte daraus einen Gewinn von ca. 54.500,-- DM. Er behauptet, bei rechtzeitiger Zahlung hätte er nicht nur jeweils 100, sondern jeweils 1.000 dieser Aktien gekauft, ihm sei deshalb ein Gewinn von insgesamt 211.832,-- DM entgangen. Ein Teil des Rechtsstreits betrifft die Frage, ob ihm der daraus (im Wege der Teilklage) geltend gemachte Anspruch auf Verzugsschaden in Höhe von 60.277,-- DM zusteht.

Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag des Klägers zur Begründung des Schadens sei nicht ausreichend. Er habe nicht genügend dargetan, daß das Ausbleiben des geschuldeten Betrages ursächlich für den entgangenen hohen Spekulationsgewinn gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum er nicht andere, ihm zur Verfügung stehende Geldbeträge eingesetzt habe. Zudem hätten die finanziellen Mittel des Klägers auch bei rechtzeitiger Bezahlung durch die Beklagte nicht ganz ausgereicht, um die von ihm gewünschten 1.000 Stück Aktien erwerben zu können; ihm hätte noch eine Summe von 3.500,-- DM gefehlt. Überdies sei es ihm möglich gewesen, einen später erhaltenen größeren Betrag zu Spekulationszwecken einzusetzen, weshalb er gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen habe. Des weiteren habe er die Möglichkeit gehabt, die von ihm geplanten Aktienkäufe über Darlehen zu finanzieren.

Im Rahmen der Entscheidung über die vom Senat angenommene Revision des Klägers wird sich der II. Zivilsenat u.a. mit der Frage zu befassen haben, ob die behauptete Anlageabsicht des Klägers nicht durch den Kauf der wenigstens 100 Aktien ausreichend dokumentiert ist. Angesichts der ungewöhnlichen Höhe des Schadens wird es des weiteren vor allem auf die Frage ankommen, ob dem Kläger eine Pflicht oblag, die in Verzug befindliche Beklagte darauf hinzuweisen, er beabsichtige mit dem von ihr geschuldeten Betrag den Erwerb von Aktien zu Spekulationszwecken, weshalb ihm ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen könne, wenn sie nicht zahle (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Darüber hinaus wird der Senat darüber zu befinden haben, ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, die von ihm geplante Aktienspekulation zunächst bis zum Erhalt der ihm von der Beklagten geschuldeten Mittel über eine Kreditaufnahme zu finanzieren.

 

 

 

Verkündungstermin: 18. Februar 2002

II ZR 331/00

LG Ansbach - HKO 963/99 ./. OLG Nürnberg - 12 U 4408/99

 

In der in diesem Termin zu verkündenden Entscheidung wird der für das Gesellschaftsrecht als Fachsenat zuständige II. Zivilsenat neuerlich zu der viel beachteten Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stellung nehmen. Mit dem in dieser Sache ergangenen grundsätzlichen Urteil vom 29. Januar 2001, bei dem es sich um ein sogenanntes Versäumnisurteil handelte, hat der Senat entschieden, die GbR sei grundsätzlich (vorbehaltlich entgegenstehender spezieller Gesichtspunkte) rechtsfähig und, in Konsequenz daraus, im Zivilprozeß auch parteifähig.

Auf den Einspruch der Beklagten zu 1 gegen dieses Versäumnisurteil, den sie auf die bisher herrschende Meinung, darüber hinaus aber auch auf Verfahrensfragen (so u.a. § 132 Abs. 2, Abs. 3 GVG), stützte, kam es am 3. Dezember 2001 zu einem Verhandlungstermin vor dem Senat, in dem die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten. Das ergangene Versäumnisurteil ist damit nach zivilprozessualen Grundsätzen wirkungslos, weil den Parteien die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht. Weitere Folge ist, daß der Senat gemäß § 91 a ZPO (alter und neuer Fassung) durch Beschluß über die Kosten des Rechtsstreits - und nur hierüber - zu entscheiden hat. In diesem Rahmen spielt bei der Frage, wer voraussichtlich obsiegt hätte, wieder die Frage nach der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR eine Rolle. In der Verhandlung über den Einspruch am 3. Dezember 2001 hatte der Senat zu verstehen gegeben, daß er an seiner im Urteil vom 29. Januar 2001 dargelegten und eingehend begründeten Rechtsauffassung festzuhalten gedenkt, zumal diese neue Rechtsprechung zwischenzeitlich überwiegend positiv aufgenommen worden ist und auch bei den übrigen Senaten des BGH und den anderen Obersten Gerichtshöfen des Bundes nicht auf Widerspruch gestoßen ist.

 

 

 

Termin: 19. Februar 2002

1 StR 553/01

LG Ravensburg - 1 Ks 30 Js 36780/98 AK 30/00

 

Das Verfahren betrifft ebenfalls ihm Rahmen der nationalsozialistischen Massenmorde begangene Straftaten im Raum Theresienstadt. Das Landgericht Ravensburg hat den im Jahre 1918 geborenen Angeklagten nach einer 38-tägigen Hauptverhandlung am 3. April 2001 wegen Mordes in sieben tateinheitlichen Fällen zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte war nach den Feststellungen kurz vor dem Kriegsende ab Mitte März 1945 als kommandierender Offizier einer Nachrichtenschule der Waffen-SS in Leitmeritz (etwa 50 km von Prag entfernt) auch mit der Bewachung von Häftlingen befaßt. In der Nähe befanden sich das Ghetto Theresienstadt, die eigentliche Festungsanlage Theresienstadt und das "Kleine Festung" genannte Gefängnis der Geheimen Staatspolizei (Gestapo). Die dortigen Häftlinge, darunter viele Menschen jüdischer Abstammung, mußten einen Panzergraben ausheben. Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen des Bewachungspersonals, insbesondere auch von Angehörigen der Nachrichtenschule. Während des mehrwöchigen Arbeitseinsatzes wurden Dutzende von Häftlingen ohne jeglichen Grund erschossen. Der Angeklagte selbst - so die Feststellungen des Landgerichts - erschoß binnen etwa einer Minute aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens (aus niedrigen Beweggründen und Mordlust) willkürlich nacheinander sieben jüdische Häftlinge, die im Panzergraben gearbeitet und keinerlei Veranlassung zu dieser Tat gegeben hatten.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte, der die Tat bestreitet, begehrt einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, daß der Angeklagte nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Landgericht hatte von dieser Strafe unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 45, 187) abgesehen, weil die Tat 55 Jahre zurückliegt und der Angeklagte bereits 83 Jahre alt ist. Damit lägen außergewöhnliche Umstände vor, die aufgrund des Übermaßverbotes ein Absehen von der nach dem Strafgesetzbuch ansonsten für Mord zwingend zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe gebieten würden.

 

 

 

Verhandlungstermin: 19. Februar 2002

VI ZR 190/01

LG Hannover - 19 O 3837/99 ./. OLG Celle - 1 U 41/00

 

Der Kläger begehrt von der beklagten Gynäkologin die Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes.

Ende Oktober 1998 zeugte der zu diesem Zeitpunkt 15-jährige Kläger mit der damals 12-jährigen F. ein Kind. Am 19. Januar 1999 suchte F. in Begleitung ihrer Mutter die Beklagte auf, um sich über Möglichkeiten der Empfängnisverhütung zu informieren. Die Beklagte untersuchte F. gynäkologisch und verschrieb ihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung oder einen Schwangerschaftstest führte sie nicht durch. Der Kläger wirft der Beklagten vor, die Schwangerschaft am 19. Januar 1999 nicht erkannt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt wäre ein legaler Schwangerschafts-abbruch möglich gewesen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsvertrags mit der Beklagten einbezogen gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat wegen dieser Frage die Revision zugelassen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 28. Februar 2002

I ZR 177/99

LG Berlin –16 O 478/96 / KG Berlin – 5 U 9140/97

 

Die Klägerin ist Inhaberin der im Jahre 1990 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und eingetragenen Marke "Adlon". Darüber hinaus hatte die Klägerin am Adenauerplatz in Berlin-Charlottenburg unter der Bezeichnung "Adlon" ein Café betrieben, das sie inzwischen verpachtet hat.

Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Mitte, auf dem sich bis 1945 das im Jahre 1907 von Lorenz Adlon errichtete "Hotel Adlon" befand. Mitte der 90er Jahre errichtete sie an dieser Stelle ein neues Gebäude, in dem die Beklagte zu 3 unter der Bezeichnung "Adlon" und "Hotel Adlon" ein Hotel betreibt. Die Beklagten zu 1 und 3 leiten ihre Rechte zur Kennzeichnung des Hotelbetriebs von der Beklagten zu 2 ab. Die Beklagte zu 2 stützt sich wiederum einerseits auf von der Beklagten zu 3 und deren Tochtergesellschaft erworbene vertragliche Rechte, andererseits auf zwei erworbene Marken ("Adlon" und "Restaurant Adlon") mit einer Priorität von Februar bzw. April 1985.

Die Klägerin erstrebt den Ausspruch eines Verbots, wonach den Beklagten untersagt wird, die Bezeichnung "Adlon" für einen Hotelneubau und den Betrieb eines Hotels am Pariser Platz in Berlin zu benutzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (KG-Rep. 1999, 337). Mit der Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter.

 

 

 

Verhandlungstermin: 28. Februar 2002

4 StR 152/01

LG Bielefeld - 1 KLs St 1/97 I

 

Das Landgericht, das seine Zuständigkeit wegen der besonderen Bedeutung des Falles für die rasche Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage angenommen hat, hat den Angeklagten u.a. wegen vorsätzlichen Betreibens einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis in 12 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe und einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Es hat ihm zur Last gelegt, unter Verstoß gegen das apothekenrechtliche Beteiligungs- und Mehrfachbetriebsverbot unter Einsatz scheinselbständiger Apotheker eine Apothekenkette betrieben zu haben. Mit seiner Revision wendet der Angeklagte sich u.a. gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Insbesondere beanstandet er jedoch, daß das apothekenrechtliche Beteiligungs- und Mehrfachbetriebsverbot gegen Art. 12 GG und gegen europäisches Recht verstoße Die Frage, ob das der Verbotsnorm zugrundeliegende Bild vom "Apotheker in seiner Apotheke" mit der gegenwärtigen Rechtsordnung vereinbar ist, ist in Fachkreisen umstritten.

 

 

 

Verhandlungstermin: 6. März 2002

2 StR 530/01

LG Wiesbaden - 6 Js 241301/93 - 16 KLs

 

Den drei Angeklagten wird vorgeworfen, als Aktivisten der "Arbeiterpartei Kudistans" (PKK) im Jahre 1993 Gelder zur Finanzierung der Organisation unter Hinweis auf drohende Gewaltaktionen der PKK von Landsleuten erpreßt zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Es liege eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor. Eine Förderung des Verfahrens zwischen Oktober 1994 und Juli 2001 sei nicht erkennbar. Die Belastung mit einer Verfahrensdauer von über sieben Jahren könne angesichts des relativ geringen Tatumfangs der drei Angeklagten nur dahingehend gemindert werden, daß sich nach dieser langen Zeit eine Bestrafung überhaupt verbiete. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen Revision eingelegt. Sie ist der Auffassung, ein außergewöhnlicher Einzelfall, der zu einem Verfahrenshindernis führen könne, sei hier nicht gegeben. Das Prozeßurteil entspreche bereits nicht den vom Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 159 ff.) aufgestellten Anforderungen an die Darlegungspflicht des Tatrichters. Im übrigen sei das Verfahren durchaus gefördert worden und seien die mit dem Verfahren verbundenen Belastungen für die Angeklagten gering gewesen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 12. März 2002

XI ZR 258/01

LG Berlin – 1 O 32/00 ./. Kammergericht Berlin – 29 U 7237/00

 

Die Parteien streiten über die Verbindlichkeit von Geschäften mit Aktienanleihen sowie über ein Aufklärungsverschulden der beklagten Bank. Bei einer Aktienanleihe handelt es sich um eine Kapitalanlage, bei der der Anleger eine Anleihe mit fester Laufzeit erwirbt, der Anleiheschuldner aber die Befugnis hat, die Anleihe bei Fälligkeit entweder durch Rückzahlung des Nominalbetrages derselben oder durch Lieferung einer zuvor festgelegten Zahl von Aktien einer bestimmten Gesellschaft zu tilgen. In der Literatur besteht Streit darüber, ob Geschäfte mit solchen Anleihen Börsentermingeschäfte sind. Wenn dies der Fall sein sollte, wären solche Geschäfte mit nicht börsentermingeschäftsfähigen Privatanlegern unverbindlich. Privatanleger könnten dann von Banken in zahlreichen Fällen den Ausgleich erlittener Verluste verlangen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 14. März 2002

III ZR 302/00

LG Stuttgart - 15 O 474/98 ./. OLG Stuttgart - 1 U 56/00

 

Bis März 1994 konnten niedergelassene Ärzte, die für die Behandlung ihrer Patienten Basislaborleistungen in Anspruch nehmen mußten, diese entweder selbst erbringen oder die Patienten an Fachärzte für Laboratoriumsmedizin überweisen. Aufgrund eines vom zuständigen Bewertungsausschuß, der sich aus Mitgliedern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zusammensetzt, gefaßten Beschlusses sind solche Überweisungen seit dem 1. April 1994 unzulässig. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 20. März 1996 (BSGE 78, 91) entschieden, daß das Überweisungsverbot der gesetzlichen Grundlage entbehre und in den Zulassungsstatus der Laborärzte eingreife. Im Anschluß daran nehmen die Kläger, zur Kassenärztlichen Versorgung zugelassene Mitglieder einer laborärztlichen Gemeinschaftspraxis, die Kassenärztliche Bundesvereinigung aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs wegen ihrer durch das Überweisungsverbot verursachten Vermögenseinbußen in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger wirft insbesondere Fragen nach der Rechtsstellung des Bewertungsausschusses, der Drittgerichtetheit der in Rede stehenden Amtspflichten, dem Verschulden der beteiligten Amtsträger, der Verjährung und der Reichweite des eigentumsrechtlichen Schutzes der ärztlichen Praxis auf.

 

 

 

Verhandlungstermin: 19. März 2002

VI ZR 333/00

LG Osnabrück – 3 O 210/99 ./. OLG Oldenburg 9 U 71/99

 

In dieser Sache geht es um die rechtliche Einordnung der Benutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr. Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzungen, die sie als Inline-Skaterin bei der Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug erlitten hat. Der Senat wird sich mit der Frage zu befassen haben, ob Inline-Skater den für den Fahrzeugverkehr geltenden Bestimmungen unterliegen oder ob die Regeln für Fußgänger zur Anwendung kommen.

 

 

 

Verhandlungstermin 20. März 2002

XII ZR 216/00

AG Moers - 8 F 96/99 ./. OLG Düsseldorf - 9 UF 27/00

 

Es geht um eine Unterhaltsklage eines 15-jährigen Kindes, das nach der Scheidung bei seinem Vater lebt, gegen seine Mutter. Beide Elternteile sind wieder verheiratet. Die beklagte Mutter verdient durch Teilzeitbeschäftigung 630 DM, der Vater hat ein Nettoeinkommen von rund 7.400 DM. Während das Amtsgericht die Klage im Hinblick auf das höhere Einkommen des Vaters abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter.

 

 

Verhandlungstermin 20. März 2002

XII ZR 159/00

AG Hamburg - 272 F 107/99 ./. OLG Hamburg - 12 UF 95/99

 

Die seit 1966 verheirateten Parteien leben getrennt. Der Mann klagt auf Herabsetzung des Trennungsunterhaltes, zu dem er 1997 verurteilt wurde, weil er seit 1999 nach einem Herzinfarkt erwerbsunfähig sei, ferner weil seine Ehefrau mittlerweile eine verfestigte eheähnliche Beziehung zu einem neuen Partner eingegangen sei. Das Oberlandesgericht hat den Unterhalt aus Billigkeitsgründen herabgesetzt und dabei allein auf die ökonomische Beziehung zwischen der Frau und ihrem neuen Partner abgestellt. Es ist der Behauptung der Ehefrau, keine eheähnliche Beziehung zu unterhalten, weil ihr Partner homosexuell sei, nicht nachgegangen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 27. März 2002 - nicht öffentlich ! -

XII ZR 203/99

AG Esslingen - 1 F 1089/98 ./. OLG Stuttgart - 16 UF 62/99

Dieser Verhandlungstermin wurde vom 23. Januar 2002 auf den 27. März 2002 verlegt.

 

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten und Mutter einer 1986 während der Ehe geborenen Tochter, die daher als ehelich gilt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Tochter nicht das Kind des Beklagten sei. Sie stützt sich dabei auf ein Anfechtungsrecht, welches seit der Kindschaftsrechtsreform grundsätzlich auch der Mutter des Kindes zusteht (§ 1600 BGB). Das Oberlandesgericht hat die Klage jedoch abgewiesen, weil die ab Kenntnis von dem Umstand der Scheinehelichkeit laufende Anfechtungsfrist von zwei Jahren versäumt sei. Daß die Mutter bis zum 1. Juli 1998 von Gesetzes wegen kein Anfechtungsrecht gehabt habe, ändere daran nichts. Die Frist laufe auch in diesen Fällen ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 28. März 2002

I ZR 235/99

LG Düsseldorf – 4 O 19/98 / OLG Düsseldorf – 20 U 152/98

 

Klägerin ist die Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Beklagte gibt den wöchentlich erscheinenden "Düsseldorfer Anzeiger" heraus. In den Kopfleisten der Titelseite sowie weiterer Seiten ist neben dem Schriftzug "Düsseldorfer Anzeiger" ein von der Klägerin als Düsseldorfer Stadtwappen in Anspruch genommenes Wappen abgebildet. Die Klägerin hat darin eine Verletzung ihrer Namensrechte erblickt und Unterlassung verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 9. April 2002

XI ZR 91/99

LG München I – 3 O 312/98 ./. OLG München – 31 U 4034/98

Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Grundpfandkreditvertrages, den sie zur Finanzierung einer Eigentumswohnung im Jahre 1993 abgeschlossen haben. Sie haben behauptet, ein auch für die Beklagte tätiger Immobilienmakler habe sie mehrfach unaufgefordert zu Hause aufgesucht und zum Wohnungskauf und zur Darlehensaufnahme überredet. Ihre Darlehensvertragserklärung haben sie deshalb nach § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. November 1999 im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz, der besagt, daß § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz nicht anzuwenden ist, wenn zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt sind, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dieser hat die gestellten Fragen mit Entscheidung vom 13. Dezember 2000 (C-481/99) dahin beantwortet, daß die Haustürgeschäfterichtlinie neben der Verbraucherkreditrichtlinie anwendbar ist, auch Grundpfandkreditverträge erfaßt und das vorgeschriebene Widerrufsrecht - anders als im deutschen Verbraucherkreditgesetz und im neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehen - nicht befristet ist, falls keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 9. April 2002

XI ZR 245/01

LG Frankfurt – 2/2 O 46/00 ./. OLG Frankfurt – 1 U 37/00

 

Der klagende Verbraucherschutzverein wendet sich mit der Unterlassungsklage gegen Scheck- und Lastschriftrückgabegebühren sowie gegen die Berechnung von Aufwendungen, die die Bank des Gläubigers (Scheck- oder Lastschrifteinreicher) ihrem Kunden in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat nur Rücklastschriftgebühren für unzulässig erklärt, aber die Revision zugelassen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. April 2002

I ZR 225/99

LG Berlin – 102 O 217/97 / KG Berlin – 5 U 1196/98

 

Die Beklagte betreibt den privaten Rundfunksender 94 3 r.s.2. Im Januar 1997 veranstaltete sie in ihrem Rundfunkprogramm ein Gewinnspiel. Im laufenden Programm versprach sie demjenigen 1.000 DM, der sich als zehnter Anrufer bei ihr meldete, nachdem sie ein zuvor bekannt gegebenes Musikstück gespielt hatte. 100.000 DM sollte der zehnte Anrufer von der Beklagten erhalten, der zwei nacheinander gespielte, vorher angekündigte Musikstücke erkannte. Für Mitglieder in dem von der Beklagten eingerichteten "Gewinnerclub" verdoppelte sie den Gewinn.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (KG AfP 2000, 281 = KG-Rep. 2000, 108).

 

 

 

Verhandlungstermin: 25. April 2002

I ZR 272/99

LG Nürnberg-Fürth – 4 HKO 10255/98 / OLG Nürnberg – 3 U 1681/99

 

Kläger ist der Interessenverband der Bayerischen Ziegelindustrie. Die Beklagte zu 1 stellt Häuser in ökologischer Holzrahmen-Bauweise her. Die Beklagte zu 2 ist die geschäftsführende Verwaltungsgesellschaft der Beklagten zu 1.

Im Mai 1998 errichtete die Beklagte zu 1 in Merkendorf ein Haus in Holzrahmen-Bauweise und stellte dabei auf dem Grundstück ein Werbeschild mit der Überschrift DIE "STEINZEIT" IST VORBEI! auf. Der Kläger hat darin eine Irreführung und pauschale Herabsetzung der Bauweise mit Ziegelsteinen erblickt und Unterlassung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

 

 

 

Verhandlungstermin: 25. April 2002

I ZR 250/00

LG München I – 1 HKO 3922/99 / OLG München – 6 U 4072/99

 

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in München Elektrikerleistungen anbietet. Sie führt seit Jahren auf den Messen, Märkten und Festveranstaltungen im Raum der Landeshauptstadt München, unter anderem auch auf dem Oktoberfest, Elektrikerarbeiten durch und erstellt die von den Händlern für ihre "fliegenden Bauten" benötigten Elektroinstallationen.

Die Beklagte war bis Anfang September 1998 ein Eigenbetrieb der Landeshauptstadt München. Danach wurde sie in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, deren Alleingesellschafterin die Landeshauptstadt München ist.

Als städtischer Eigenbetrieb schrieb die Beklagte bis einschließlich Frühjahr 1998 für die Landeshauptstadt München Elektrikerarbeiten aus. Seit ihrer Umwandlung beteiligt sich die Beklagte selbst erfolgreich an Ausschreibungen und nimmt Aufträge der Marktkaufleute zur Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten an.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Annahme und Ausführung von Elektroinstallationsaufträgen gegen Art. 87 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO), wonach den Gemeinden die Errichtung eines gemeindlichen Unternehmens nur dann gestattet sei, wenn ein öffentlicher Zweck die Bildung eines solchen Unternehmens erfordere und – bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge – der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt werde oder werden könne. Die Klägerin ist der Auffassung, die in Rede stehenden Bestimmungen der Bayerischen Gemeindeordnung dienten auch dem Schutz privater Konkurrenten vor unlauterem Wettbewerb. Sie hat, gestützt auf § 1 UWG, Unterlassung begehrt.

Vor dem Landgericht hatte die Klage Erfolg (LG München I GewArch 1999, 413). Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG München GewArch 2000, 279 = OLG-Rep. München 2000, 221). Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Abweisung der Klage.

Termin: noch nicht bestimmt

KVR 1/01

KG Berlin - Kart 49/99

 

Die drei betroffenen Verlagsunternehmen geben drei Zeitungen (Die Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau) heraus. Zwei der Verlagsunternehmen arbeiten schon seit 1996 bei Stellenanzeigen zusammen. Alle drei wollen ein Gemeinschaftsunternehmen "Stellenmarkt für Deutschland GmbH" gründen mit dem Ziel, ihre Stellung im Wettbewerb gegenüber einem anderen eine Zeitung herausgebenden Verlagsunternehmen (Frankfurter Allgemeine Zeitung) zu stärken. Auf die Anmeldung des Vorhabens hat das Bundeskartellamt erklärt, es werde fusionskontrollrechtlich nicht untersagt, sei aber nach § 1 GWB bedenklich. Die Betroffenen haben daraufhin die Freistellung nach § 7 GWB beantragt. Das hat das Bundeskartellamt abgelehnt. Dagegen richtete sich die Beschwerde, die das Kammergericht in Berlin zurückgewiesen hat.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Verlagsunternehmen, über die nunmehr der Kartellsenat zu entscheiden hat.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

KVR 8/01

KG Berlin - Kart 17/99

 

Nach dem – vom Bundeskartellamt freigegebenen – Übergang der allkauf-Warenhäuser auf den Metro-Konzern bemühte sich dieser darum, die Lieferanten, die die beiden jetzt zusammengeschlossenen Unternehmen belieferten, dazu zu bewegen, mit Rückwirkung zum 1. Januar 1998 zu den jeweils günstigeren Konditionen zu liefern. Das Bundeskartellamt sah in diesem Vorgehen des Metro-Konzerns ein mißbräuchliches Verhalten gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen, die von ihm abhängig sind. Auf die Beschwerde des Metro-Konzerns hob das Kammergericht in Berlin den Beschluß auf.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts, über die der Kartellsenat zu entscheiden hat.

 

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

KZR 30/00 (Früher: I ZR 191/00)

LG Kiel - 14 O Kart 125/99 ./. KG Schleswig - 6 U Kart 78/99

 

Der klagende Verband, der die Interessen der Brennstoff- und Mineralölhändler Norddeutschlands vertritt, wendet sich gegen das Verhalten der norddeutschen Gemeinde Börnsen. Diese hat zusammen mit der H. G. GmbH die Gas- und Wärmedienst B. GmbH gegründet. Diese betreibt ein Blockheizkraftwerk, das ein Neubaugebiet in B. mit Warmwasser und Raumheizung versorgen soll. Beim Verkauf von Baugrundstücken an private Erwerber durch die Gemeinde wird in den Kaufverträgen eine durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Verpflichtung zum Anschluß an das Blockheizkraftwerk vereinbart. Der klagende Verband sieht in dem privatrechtlichen Anschluß- und Benutzungszwang eine unlautere Beeinträchtigung der wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder durch die Gemeinde, die die ihr als öffentlich-rechtlicher Körperschaft zu Gebote stehenden Möglichkeiten in unzulässiger Weise einsetze. Er nimmt die Gemeinde u. a. auf Unterlassung in Anspruch. Beim Landgericht hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Oberlandesgericht sah den Unterlassungsanspruch sowohl nach § 1 UWG als auch nach §§ 20 Abs. 4, 33 GWB als begründet an.

 

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

III ZR 245/98

LG Bonn - 1 O358/95 / OLG Köln - 7 U 167/97

 

Die Kläger, griechische Staatsangehörige, verlangen von der beklagten Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches teils aus eigenem Recht, teils als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen einer im Jahre 1944 nach bewaffneter Auseinandersetzung mit Partisanen gegen ein griechisches Dorf gerichteten "Sühnemaßnahme" der SS, bei der die Eltern der Kläger erschossen wurden und das elterliche Haus zerstört wurde. Die Kläger haben gegen ein Versäumnisurteil des Senats vom 14. Oktober 1999 Einspruch eingelegt.

 

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

VIII ARZ 3/01 (Rechtsentscheid in Wohnraummietsachen)

LG Halle - 2 s 42/01 ./. OLG Naumburg – 9 RE-Miet 1/01

 

Auf Vorlage des OLG Naumburg ist über die formellen Anforderungen an die Erklärung einer Mieterhöhung wegen energiesparender Baumaßnahmen zu entscheiden.

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einem noch zur DDR-Zeit errichteten Hochhaus (sog. Plattenbau). Die beklagte Vermieterin, eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft, hat umfangreiche Dämmmaßnahmen an den Fassadenwänden des Gebäudes und der Kellerdecke durchführen sowie neue Fenster und Türen und eine neue Heizung einbauen lassen. Nach Abschluß der Arbeiten hat sie von den Klägern eine um rund 43% höhere monatliche Miete verlangt. Die Kläger begehren die Feststellung, daß diese Mieterhöhung unwirksam ist.

Nach § 3 MHG (seit 1. September 2001: § 559 BGB) kann ein Vermieter nach baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie die jährliche Miete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Er muß jedoch in der Mieterhöhungserklärung die Kosten entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen erläutern. Nach einem Rechtsentscheid des Kammergerichts in Berlin (Beschluß vom 17. August 2000 - 8 RE-Miet 6159/00, ZMR 2000, 759 = NJW-RR 2001, 588) ist dafür eine sogenannte Wärmebedarfsberechnung beizufügen, aus der der Mieter ersehen kann, welche Energieersparnis für ihn durch die Baumaßnahme erzielt wird. Demgegenüber hat im Streitfall die Beklagte nur die Verringerung der Wärmedurchlässigkeit der modernisierten Wände durch Angabe des alten und des neuen k-Wertes (Wärmedurchgangskoeffizient) mitgeteilt. Das OLG Naumburg hält dies abweichend vom Kammergericht für ausreichend und hat die Rechtsfrage darum dem Bundesgerichtshof zum Rechtsentscheid vorgelegt.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

VIII ZR 146/01

LG München I - 12 O 3779/00 ./. OLG München - 29 U 4997/00

 

Ein Interessenverband der Versicherungsvertreter wendet sich mit der Verbandsklage gegen eine von einer großen Versicherung in ihren Verträgen mit Versicherungsvertretern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung. Danach muß sich der Vertreter eine von der Versicherung gegebene Versorgungszusage bei seinem vorzeitigen Ausscheiden auf seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) in der Weise anrechnen lassen, daß ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Barwertes des Versorgungsanspruches nicht entsteht. Das Landgericht hat die Klausel für unwirksam erklärt. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt. Die Versicherung hat hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der über die Wirksamkeit einer solchen Klausel bislang noch nicht entschieden hat.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 222/01

LG München I - 4 KLs 315 Js 42005/97

 

Das Landgericht München I hat nach 40 Verhandlungstagen am 23. August 2000 einen Juraprofessor aus Hamburg, einen Rechtsanwalt aus München und zwei Vorstandsmitglieder der Raiffeisenbank Germering-Olching u.a. wegen Betrugstaten zu Freiheitsstrafen zwischen 16 Monaten und über fünf Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung haben alle vier Angeklagten Revision eingelegt. Das Verfahren betrifft insbesondere sog. Pensionsgeschäfte, die für die Raiffeisenbank mit existenzgefährdenden Risiken behaftet waren. Geschäftspartner war dabei die Gesellschaft für Geld- und Kapitalanlagen aus München, deren Geschäftsführer und Prokurist in diesem Zusammenhang bereits rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von 5 1/2 bzw. 8 1/2 Jahren verurteilt worden sind. Der Bundesgerichtshof wird sich u.a. bei einer der vier abgeurteilten Taten, die das Landgericht als versuchten Betrug gewertet hat, mit der Frage befassen müssen, wo bei einer gemeinschaftlichen Täuschung eines Kreditgebers die Grenze zwischen der straflosen Vorbereitungshandlung und dem strafbaren Versuch verläuft.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 372/01

LG Heidelberg - 1 KLs 42 Js 22565/97

 

Das Verfahren betrifft die Abgrenzung zwischen der erwünschten privatwirtschaftlichen Förderung von Forschungen an staatlichen Universitäten ("Drittmittelförderung") einerseits und dem strafbaren Verhalten (insbesondere Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Untreue) andererseits. Das Landgericht Heidelberg hat am 28. März 2001 den Angeklagten, einen Professor und Ärztlichen Direktor im Universitätsklinikum in Heidelberg, wegen Untreue und Vorteilsnahme zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 1.000 DM verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte er eine Drittmittelvereinbarung mit einer Medizintechnikfirma geschlossen, von der die Universitätsklinik hauptsächlich Herzschrittmacher bezog. Fünf Prozent aus dem Umsatz mit diesen Produkten sollten ihm zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Um die vorgeblich ineffiziente Drittmittelverwaltung der Universität zu umgehen, gründete der Angeklagte mit seinen Mitarbeitern den Verein "Freunde und Förderer der Herzchirurgie", dessen erster Vorsitzender er wurde. Anschließend wurden 1990 bis 1992 von dem Medizintechnikunternehmen rund 160.000 DM dem Konto des Vereins gutgeschrieben. Der Angeklagte verwendete die Gelder, über die er allein verfügen konnte, ausschließlich im Rahmen seiner Forschungstätigkeit an der Universität. Nach Auffassung des Landgerichts handelte es sich bei den umsatzgebundenen Zahlungen um eine teilweise Rückvergütung des Kaufpreises, die der Universität als Käuferin zugestanden habe. Der Angeklagte habe durch die Nichtweiterleitung der Gelder an die Universität den Tatbestand der Untreue erfüllt. Darüber hinaus stelle sich die Annahme der Gelder auch als Vorteilsannahme dar, weil der Angeklagte als Beamter für Diensthandlungen - die Beschaffung von Medizinprodukten - Vorteile angenommen habe. Aus seiner Verpflichtung zur Einwerbung von Drittmitteln ergebe sich keine generelle Genehmigung jeder Art der Forschungsfinanzierung. Durch die Zwischenschaltung des Vereins "Freunde und Förderer der Herzchirurgie" habe er Anzeige- und Abwicklungsvoraussetzungen umgangen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die eine härtere Bestrafung und eine Verurteilung auch wegen Bestechlichkeit erstrebt, und der Angeklagte, der eine Aufhebung des Urteils beantragt hat, Revision eingelegt. Der 1. Strafsenat hat sich daher nun mit grundsätzlichen Abgrenzungsfragen im Bereich der Drittmittelförderung, die jüngst auch zu einer Gesetzesinitiative des Bundesrates geführt haben, zu befassen. Unter den Begriff "Drittmittel" fallen private (nicht aus staatlichen Haushaltsmitteln stammende) Gelder und sonstige geldwerte Vorteile, die für die staatliche Forschung und Lehre insbesondere den Universitäten zugewandt werden. Angesichts angespannter staatlicher Finanzen und im Interesse des "Forschungsstandortes Deutschland" wird von staatlichen Stellen eine Steigerung der Drittmittel angestrebt. Andererseits sind die der Korruptionsbekämpfung dienenden (zuletzt 1997 verschärften) Straftatbestände zu beachten, die die "Lauterkeit der Amtsausübung" gewährleisten sollen und mithin nicht nur eingreifen, wenn der Amtsträger sich persönlich bereichert.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 403/01

LG Landshut - JKLs 7 Js 9960/00

 

Eine Jugendkammer des Landgerichts Landshut hat am 14. März 2001 acht Angeklagte zu Jugendstrafen bis zu sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagten, die damals zur rechtsextremistischen Szene gehörten, hatten nach den Feststellungen am 15. April 2000 beschlossen, das Jugendheim in Dorfen anzuzünden, nachdem sie dort wegen des Absingens nationalsozialistischer Lieder ein Lokalverbot erhalten hatten. Dazu besorgte man sich Benzin. Der Plan konnte aber nicht ausgeführt werden, weil sich vor dem Jugendheim die ganze Zeit über wachsame Besucher aufhielten. Daraufhin hat einer der Angeklagten aus ausländerfeindlichen Motiven die örtliche Sozialunterkunft, in der sich 17 zumeist schlafende Personen - unter ihnen auch Kinder - aufhielten, mit dem Benzin angezündet. Dieser die Tat bestreitende Angeklagte wurde u.a. wegen versuchten Mordes in 17 tateinheitlichen Fällen verurteilt, die übrigen wegen Verabredung zu einem Verbrechen bzw. Nichtanzeige einer geplanten Straftat. Sechs dieser Verurteilungen sind rechtskräftig; zwei Angeklagte haben Revision eingelegt, mit der sie neben anderen Rügen geltend machen, sie seien bei den Vorfällen aufgrund ihres Alkoholkonsums möglicherweise schuldunfähig gewesen.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 427/01

LG München - 5 KLs 237 Js 231 490/96

 

Das Verfahren betrifft Umweltstraftaten eines Unternehmers aus München, der 1994 bis 1996 von Herstellern aus ganz Deutschland für die Entsorgung umweltgefährdender Abfälle größere Geldbeträge erhalten hat. Nach den Feststellungen kam es dann jedoch nicht zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung; vielmehr verschickte er die mehrere hundert Tonnen umfassenden Abfälle (darunter ätzende und krebserregende Chemikalien) als angebliche Wirtschaftsgüter ins Ausland. Das Landgericht München I hat ihn nach einer vierzigtägigen Hauptverhandlung wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) und einer Vielzahl von Betrugstaten zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie seine Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Hinsichtlich einer der insgesamt 84 abgeurteilten Taten wird der 1. Strafsenat sich mit der Frage zu befassen haben, wann bei einem unerlaubten Export die Grenze der straflosen Vorbereitungshandlung überschritten und ein strafbarer Versuch (des Verbringens von gefährlichen Abfällen) anzunehmen ist.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 538/01

LG München I - 1 Ks 320 Js 30118/00

 

Das Verfahren betrifft NS-Verbrechen. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 30. Mai 2001 wegen Mordes und versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Landgerichts von 1940 bis Anfang Mai 1945 Aufseher in der "Kleinen Festung Theresienstadt", einer neben dem Konzentrationslager Theresienstadt bestehenden Außenstelle des Gestapo-Gefängnisses Prag-Pankraz. Das als Durchgangsgefängnis vorgesehene Lager wurde vom Aufsichtspersonal als Vernichtungslager geführt. Von den zwischen 1940 und 1945 dort inhaftierten ca. 30.000 bis 35.000 Häftlingen kamen nachweislich mindestens 2.500 wegen der unmenschlichen Arbeitsbedingungen, der unvorstellbaren hygienischen Verhältnisse und durch darüber hinausgehende Greueltaten ihrer Bewacher um. Gegen den Angeklagten waren deshalb auch in der Bundesrepublik seit 1970 wiederholt Ermittlungsverfahren anhängig, die jedoch mangels Tatnachweises eingestellt wurden.

Aufgrund insbesondere neuer Zeugenaussagen sah das Landgericht München I nun zwei Taten als erwiesen an, die bislang nicht Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens waren. Danach schlug der Angeklagte im September 1943 auf einen namentlich nicht bekannten Häftling, der bei Erntearbeiten außerhalb des Lagers eingesetzt war, zunächst mit einem Stock ein und schoß dann aus nächster Nähe zweimal auf ihn. Ob der Mann starb, konnte nicht geklärt werden. Ende September 1944 versetzte der Angeklagte einem jüdischen Ingenieur mit einem massivem Haselnußstock Schläge, bis er zusammenbrach. Auf den am Boden liegenden Häftling trat er ein, bis er aus dem Mund blutete. Der Häftling starb.

Gegen das Urteil hat der 89-jährige Angeklagte, der sich seit Mai 2000 in Untersuchungshaft befindet, Revision eingelegt. Er rügt, nicht verhandlungsfähig zu sein, und, daß das Verfahren wegen der bereits sehr lange zurückliegenden Taten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 446/01

LG Rostock - I KLs 15/99 312 Js 10229/98

 

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Rostock hat den Angeklagten Manfred Roeder wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Staates und Beleidigung unter Einbeziehung mehrerer Freiheitsstrafen aus vorangegangenen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Landgericht ist dabei von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Der mehrfach wegen einschlägiger Straftaten vorbestrafte und nationalsozialistischem Gedankengut verhaftete Angeklagte kandidierte im Bundestagswahlkampf 1998 für die NPD. Auf dem Bundesparteitag der NPD am 11. Januar 1998 äußerte sich der Angeklagte in seiner Rede vor etwa 170 Delegierten sowie einer großen Anzahl Besucher und Journalisten unter anderem zu einem Vorfall während einer von ihm so bezeichneten "Mahnwache" gegen die Wehrmachtsausstellung in Marburg, wo er von vermummten Gegendemonstranten durch Knüppelschläge verletzt worden war. Der Angeklagte erklärte, daß die in unmittelbarer Nähe anwesenden Polizisten diesen durch "linkes, vermummtes Gesindel" verübten "Mordanschlag" nicht verhindert hätten, was "dann ja eine Entscheidung von oben" gewesen sein müsse. Nach der Überzeugung des Landgerichts verfolgte er damit die Absicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verunglimpfen und als Unrechtsstaat darzustellen, der tatenlos die Ermordung ihm unliebsamer Personen hinnehme. Im weiteren Verlauf der Rede beklagte der Angeklagte die Zuwanderung insbesondere von "Rußlandjuden". In diesem Zusammenhang führte er wörtlich aus: "Jeder, der gezielte Rassenvermischung betreibt, ist ein gottloser Lump, ein Teufel." Mit dieser Äußerung kam es ihm - so das Landgericht - darauf an, bei seinen Gesinnungsgenossen den Haß gegen andersgläubige und/oder ausländische Bevölkerungsgruppen zu schüren und diese zu diffamieren. Den damaligen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden, Ignatz Bubis, bezeichnete der Angeklagte in der vom Landgericht angenommenen Absicht, ihn zu beleidigen, als "Großmaul" und titulierte ihn als "Gauleiter Bubis".

Der Angeklagte erhebt mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision sowohl die Rüge der Verletzung materiellen Rechts als auch mehrere Verfahrensrügen.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 138/01

LG Hildesheim – 22 KLs 223 Js 80678/98

 

Das Landgericht Hildesheim hat einen Gemeindeverwaltungsrat wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten hat es wegen Bestechung eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und ihn wegen Steuerhinterziehung zusätzlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Daneben hat das Landgericht gegen den Gemeindebeamten den Verfall in Höhe von 200.000 DM und gegen den Mitangeklagten in Höhe von 6,5 Mio. DM angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen setzte sich der Gemeindebeamte als Bauamtsleiter u. a. jahrelang für den Mitangeklagten ein, der einen Gartenmarkt im Außenbereich der Gemeinde erweitern und Grundstücksgeschäfte tätigen wollte, und verstieß dabei bewußt gegen seine dienstlichen Pflichten. Insbesondere nahm er zugunsten des Mitangeklagten auf die gemeindliche Bauleitplanung sowie auf Baugenehmigungsverfahren Einfluß. Für seine Gefälligkeiten erhielt er erhebliche Geldbeträge, die er zudem auch nicht versteuerte.

Die Angeklagten begehren mit ihren Revisionen die Aufhebung des gesamten Urteils. Dagegen erstrebt die Staatsanwaltschaft mit ihrer ausschließlich hinsichtlich des Mitangeklagten erhobenen Revision vor allem eine erheblich höhere Verfallssumme.

 

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 281/01

LG Berlin – 25 Js 4/94 Ks

 

Das Landgericht Berlin hat drei ehemalige Mitglieder des Politbüros der DDR von dem Vorwurf freigesprochen, sich in der Form des Unterlassens durch ihre Beteiligung an der Aufrechterhaltung der Grenzsperranlagen der DDR wegen Totschlags – zum Teil in mehreren Fällen – strafbar gemacht zu haben. In dem Tatzeitraum hatten die Grenztruppen der DDR mehrere Flüchtlinge erschossen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einer Nebenklägerin. In Rede stehen insbesondere Probleme der Strafbarkeit wegen Unterlassens.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 448/01

LG Frankfurt am Main – 5/28 KLs 94 Js 37644.3/98

 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die drei Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten, einem Jahr sowie einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Bei den Angeklagten handelt es sich um zwei Präsidiumsmitglieder eines Fußballbundesligavereins und um den Inhaber einer Werbeagentur. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten eine Gehaltszahlung des Vereins in Höhe von 2,3 Millionen DM an einen fest angestellten Spieler wahrheitswidrig als Leistung an die Werbeagentur des einen Angeklagten dargestellt und dadurch dem Spieler, der die Einkünfte nicht versteuerte, die Hinterziehung von Einkommensteuer in Höhe von 360.000 DM erleichtert. Das Landgericht sieht es als erwiesen an, daß eine Übertragung der Vermarktungsrechte für den Spieler von der Werbeagentur auf den Fußballverein nur zum Schein erfolgte, um die genannte Gehaltszahlung zu verschleiern. Die Nichtanmeldung der für das Gehalt zu entrichtenden Lohnsteuern von mehr als 1,2 Mio. DM beim Finanzamt stelle daher ebenso Steuerhinterziehung durch die angeklagten Präsidiumsmitglieder dar, wie die von ihnen gegenüber dem Finanzamt vorgenommene Geltendmachung einer auf den Vermarktungsvertrag getätigten Mehrwertsteuerzahlung in Höhe von 300.000 DM.

Mit ihren Revisionen erstreben die Angeklagten, die sich vor allem gegen die Qualifizierung des Verwertungsvertrages als Scheingeschäft wenden, die Aufhebung des Urteils.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 485/01

LG Hamburg 628 KLs 23/98

 

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, vom Vorwurf der Volksverhetzung, der Beleidigung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Als Verteidiger eines seinerseits wegen Volksverhetzung angeklagten Mandanten hatte der Angeklagte in einer Berufungsverhandlung einen Beweisantrag gestellt, in dem er u.a. behauptete, in den Konzentrationslagern Auschwitz und Birkenau habe es keine planmäßige Massenvernichtung von Menschen gegeben.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß der angeklagte Rechtsanwalt dadurch den Holocaust zwar geleugnet und damit u.a. eine Volksverhetzung begangen habe. Einer Bestrafung stehe aber entgegen, daß der Angeklagte zur Verteidigung eines Beschuldigten in einem einschlägigen Strafverfahren gehandelt habe. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

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