Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 128/2002

Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte über den Streit zu entscheiden, ob die eingetragene Marke "Winnetou" für die Waren "Druckereierzeugnisse" und die Dienstleistungen "Filmproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften" zu löschen ist.

Schon bald nach der Registrierung der Marke "Winnetou" für eine Fülle von ganz unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen strengte die Antragstellerin im Jahre 1997 ein Löschungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt an, weil sie der Auffassung war, daß der Name "Winnetou" jedenfalls für Druckereierzeugnisse und die angeführten Dienstleistungen im Interesse von Mitbewerbern nicht für ein Unternehmen monopolisiert werden dürfe. Das Deutsche Patent- und Markenamt ordnete die Löschung an, die Beschwerde der Markeninhaberin zum Bundespatentgericht hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt auch die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen, so daß die Löschung der Marke endgültig ist.

Als Marke können Wörter nur dann eingetragen werden, wenn sie unterscheidungskräftig, also geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienst-leistungen hinzuweisen. An dieser Eignung fehlt es vor allem dann, wenn ein Wort die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistung beschreibt oder sonst nur in seiner ihm innewohnenden Bedeutung verstanden und deshalb vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftshinweis für Waren und Dienstleistungen angesehen wird. Hierzu hatte das Bundespatentgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der Name "Winnetou" angesichts der Bekanntheit der Romanfigur von Karl May, die Gegenstand vielfältiger Publikationen in Druck, Film und Ton geworden sei, sich im allgemeinen Bewußtsein zur Bezeichnung eines bestimmten Menschentyps, des edlen Indianerhäuptlings, entwickelt habe.

Der Bundesgerichtshof hat aus diesem Verkehrsverständnis entnommen, daß der Name "Winnetou" für Druckereierzeugnisse, die Filmproduktion und die Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften als Herkunftshinweis ungeeignet sei. Er hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt, so daß die Löschung der Marke "Winnetou" für die angeführten Waren und Dienstleistungen endgültig ist.

Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 19/00

Karlsruhe, den 6. Dezember 2002

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