Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 83/2002

 

Anlocken mit falschen Versprechungen zu

"Kaffeefahrten" ist strafbar

Ein in der Verkaufsfahrtenbranche tätiger Unternehmer führte Tagesbusreisen mit Verkaufsveranstaltungen durch, auf denen Wolldecken, Porzellanwaren u.ä. verkauft werden sollten. Für jede Fahrt richtete er mindestens 1500 persönlich adressierte Werbeschreiben vorwiegend an ältere, nicht mehr berufstätige Personen. Sechs dieser Fahrten hat die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen in Oldenburg zum Gegenstand einer Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Oldenburg gemacht, um eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung zur Zulässigkeit bestimmter Werbemethoden zu erlangen. Soweit der Angeklagte bei fünf dieser Fahrten ein "leckeres Mittagessen" versprochen, jedoch nur je eine Konservendose mit Suppe, bzw. mit Brechbohnen zum Mitnehmen verteilen ließ, hat ihn das Landgericht wegen strafbarer Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG verurteilt. Dagegen hat es abgelehnt, die Vorspiegelung von erzielten "Topgewinnen" aus angeblich bereits stattgefundenen Verlosungen oder Lotterien, die auf der Reise überreicht werden sollten, als strafbare Werbung zu qualifizieren, weil der erforderliche Zusammenhang zwischen Anpreisung und angebotener Dienstleistung, nämlich der Tagesreise, fehle.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß nicht nur das bewußt unwahre und irreführende Versprechen eines "leckeren Mittagessens", sondern auch das der Aushändigung eines angeblichen "Topgewinns" in Zusammenhang mit der angebotenen Tagesbusreise steht. Nur derjenige könne in den Genuß des vermeintlichen Gewinns kommen, der an der Reise teilnehme. Damit werde auch das darin liegende Anlocken vom Tatbestand der strafbaren Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG erfaßt. Der Senat hat daher den Freispruch in einem weiteren Fall aufgehoben und den Angeklagten auch insoweit wegen strafbarer Werbung verurteilt. Er hat die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe unter Berücksichtigung des erweiterten Schuldumfangs an das Landgericht zurückverwiesen.

Soweit der Angeklagte auch wegen Betrugs verurteilt worden war, weil er bei einem Teil der Werbeschreiben eine 0190-Service-Telefonnummer für nähere Auskünfte angegeben hatte, den Anrufern jedoch keine über den Inhalt der Werbeschreiben hinausgehenden Auskünfte hatte erteilen lassen, hat der Senat das Verfahren eingestellt, weil das Landgericht diesen Sachverhalt, der an sich den Tatbestand des Betrugs erfüllen könnte, nicht ausreichend festgestellt hat.

Urteil vom 15. August 2002 – 3 StR 11/02

Karlsruhe, den 15. August 2002

 

 

 

 

§ 4 UWG lautet:

  1. Wer

in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurugen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkauf oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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