Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 86/2002

Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

 

Das Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 26. Oktober 2001 zwei Angestellte einer Papierfirma wegen mehrfacher Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu Bewährungsstrafen verurteilt. Gegen die Firma hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 7,9 Mio DM angeordnet. Die Firma (als Verfallsbeteiligte) und die Staatsanwaltschaft hatten gegen die Verfallsanordnung Revision eingelegt. Die Firma wollte insbesondere ihre Kosten in Abzug bringen, die Staatsanwaltschaft erstrebte einen höheren Verfallsbetrag.

Gegenstand der Verfallsanordnung sind Embargoverstöße in der Zeit von 1992 bis 1995. Die Papierfabrik hatte Tabakpapier an eine Firma in Serbien geliefert. Diese Geschäftsbeziehung bestand schon vor dem Embargo und war profitabel. Die Angestellten befürchteten Umsatzverluste und Kurzarbeit. Sie entschlossen sich deshalb, das Embargo durch Einschaltung anderer Firmen zu umgehen. Die darüber unterrichteten Geschäftsführer der Firma billigten diese Umgehungsgeschäfte ausdrücklich. Bis zum Ende des Embargos erzielte die Firma Verkaufserlöse in Höhe von 7,9 Mio DM; hinsichtlich dieses Betrages wurde der Verfall (von Wertersatz) angeordnet. Nach Aufhebung des Embargos ging auf dem Firmenkonto ein weiterer in der Embargozeit verdienter Betrag von 0,8 Mio DM ein; diesen hat das Landgericht nicht verfallen erklärt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Verfallsbeteiligten verworfen, da das Landgericht die Höhe des Verfalls zu Recht nach dem Bruttoprinzip (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB) ermittelt hat. Bruttoprinzip bedeutet, daß nicht bloß der Gewinn (Nettoprinzip) abzuschöpfen ist, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat – hier also der gesamte Verkaufserlös ohne Abzug von Kosten. Entscheidend ist, was dem Verfallsbetroffenen gerade durch die Straftat zugeflossen ist.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Verfall, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, keine Strafe oder strafähnliche Maßnahme. Er ist vielmehr eine Maßnahme eigener Art. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt primär einen Präventionszweck. Die vom Gesetz angestrebte Folge, daß auch die Aufwendungen nutzlos waren, soll zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten beitragen. Würde lediglich der aus der Straftat gezogene Gewinn abgeschöpft, so würden sich die bewußt aus finanziellen Interessen begangenen Straftaten im Ergebnis als wirtschaftlich risikolos darstellen. Eine derartige Rechtsfolge würde den mit dem Bruttoprinzip verfolgten Präventionszweck verfehlen; sie müßte geradezu als Tatanreiz für ähnliche Straftaten wirken. Diese Grundsätze gelten auch für die Anordnung des Verfalls gegen die Firma, für die die Angestellten gehandelt haben (Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3 StGB).

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Auch der erst nach Aufhebung des Embargos vereinnahmte Verkaufserlös in Höhe von 0,8 Mio DM mußte verfallen.

Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02

Karlsruhe, den 21. August 2002

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