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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2001 » Pressemitteilung Nr. 65/01 vom 17.9.2001

Siehe auch:  Urteil des II. Zivilsenats vom 17.9.2001 - II ZR 178/99 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 65/2001

 

Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund AG muß neu geprüft werden

In seinem am 17. September 2001 verkündeten Urteil hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes über die Schadensersatzklage der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS), der früheren Treuhandanstalt (THA), gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund AG (BVV) i.H.v. je 9,7 Mio. DM entschieden. Die BVS/THA macht die Beklagten für die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördermittel in Höhe von insgesamt 686.542.000,-- DM, insbesondere einen im September 1994 freigegebenen Betrag von 194.000.000,-- DM verantwortlich. Diese staatlichen Fördermittel sollten nach den zwischen der THA und der BVV abgeschlossenen Verträgen und den Auflagen, welche die EU mit der Genehmigung dieser Beihilfen verbunden hatte, ausschließlich dazu dienen, den Fortbestand der im Zuge der Privatisierung in den Konzernverbund der BVV eingegliederten MTW Schiffswerft GmbH in Wismar (MTW) zu sichern. Damit sollte ein Teil der dortigen Arbeitsplätze erhalten und die regionale Wirtschaftsstruktur in Mecklenburg/Vorpommern gestärkt werden. Westdeutschen Werften des Konzerns durften diese Mittel ausdrücklich nicht zugute kommen.

Tatsächlich aber wurde ein großer Teil der mit dieser Zweckbestimmung freigegebenen Fördermittel auf Veranlassung der Konzernleitung der BVV in ein zentrales Cash management System (sog. CC-System) des Konzerns eingebracht. Als zwischenzeitlich bei der THA/BVS Bedenken gegen dieses Vorgehen aufkamen, verstand es die Konzernleitung, diesen Bedenken mit der Versicherung zu begegnen, es handele sich lediglich um kurzfristige Geldanlagen über den Konzern, um günstige Zinsen zu erzielen und den Anfall von Zinsen für die Aufnahme von Fremdmitteln bei anderen Konzernunternehmen einzuschränken; die Auszahlung der der Ostwerft zustehenden Gelder bei Bedarf sei jederzeit gesichert. Tatsächlich aber gerieten diese Mittel in den Strudel des Zusammenbruchs des BVV-Konzerns. Die Forderungen gegen den Liquiditätsverbund des Konzerns erwiesen sich damit als wertlos und mußten mit der Folge wertberichtigt werden, daß die MTW zum 31.12.1995 eine Überschuldung von 223.749,479 DM aufwies. Der Fortbestand der MTW konnte nur dadurch gesichert werden, daß das Unternehmen im April 1996 aus dem BVV-Konzern ausgegliedert, (mittelbar) auf die THA/BVS zurückübertragen und von dieser erneut mit öffentlichen Mitteln saniert wurde.

Das Oberlandesgericht Bremen hat als Berufungsgericht wie vor ihm schon das Landgericht Bremen die sowohl aus abgetretenem Recht der geschädigten MTW als auch aus eigenem Recht der THA/BVS erhobene Schadensersatzklage unter jedem Gesichtspunkt abgewiesen. Es hat eine Haftung der Beklagten aus konzernrechtlichen Anspruchsgrundlagen ebenso verneint wie eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung in Verbindung mit den strafrechtlichen Delikten der Untreue (§ 266 StGB), des Betruges (§ 263 StGB) und des betrugsähnlichen Tatbestandes der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) auf der Hauptversammlung der BVV am 29. Juni 1994, wo der damalige Vorstandsvorsitzende die schon damals bedrohliche Lage des Konzerns bagatellisiert hatte, indem er von nur vorübergehenden bereits überwundenen Schwierigkeiten gesprochen und schon für die nahe Zukunft wieder "schwarze Zahlen" angekündigt hatte.

Dieser rechtlichen Beurteilung vermochte der II. Zivilsenat in wesentlichen Punkten nicht zu folgen. Er hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hatten die für das Verhalten des BVV verantwortlichen Vorstandsmitglieder (§ 14 StGB) auf Grund der herrschenden Stellung der BVV gegenüber der MTW und der Einrichtung des zentralen Cash managements die Pflicht, darauf zu achten, daß die Fähigkeit der MTW, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen und damit ihre Existenz zu erhalten, nicht gefährdet wurde. Dieser Pflicht seien sie nicht nachgekommen. Auf Grund der Einbeziehung der der MTW zustehenden Mittel in das zentrale Cash management des Konzerns und des daraus folgenden Verbrauchs für die Schulden anderer Konzernunternehmen hätte auch die MTW Konkurs anmelden müssen, wenn sie nicht erneut mit Mitteln der THA/BVS aufgefangen worden wäre.

An einer Verurteilung der Beklagten hat sich der Bundesgerichtshof bei dieser Sachlage nur dadurch gehindert gesehen, daß es bisher an Feststellungen über eine vorsätzliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der MTW durch die Beklagten fehlt, die Voraussetzung sowohl für die Erfüllung des strafrechtlichen Untreuetatbestandes (§ 266 StGB) als auch der daran anknüpfenden zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht (§ 823 Abs. 2 BGB) ist. Diese Feststellungen müssen nunmehr vom Berufungsgericht nachgeholt werden.

Darüber hinaus hält der II. Zivilsenat auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus den Gesichtspunkten des Betruges (§ 263 StGB) und der falschen Darstellung der Vermögensverhältnisse (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) der BVV auf der Hauptversammlung der BVV im Juni 1995 für möglich. Das Oberlandesgericht Bremen hatte beide Tatbestände mit der Begründung abgelehnt, eine etwaige Täuschung der Geschäftsführung der MTW über die wirtschaftliche Lage des Konzerns und damit über die Sicherheit der dort eingelegten Gelder wäre in jedem Fall folgenlos geblieben. Die Geschäftsleitung der MTW hätte nämlich - so die Argumentation des Berufungsgerichts - die in das zentrale Cash management des Konzernverbundes eingelegten Gelder auch dann nicht abgezogen und aus dem Zusammenbruch des Konzerns herausgehalten, wenn sie rechtzeitig auf die drohende Illiquidität des Konzerns hingewiesen worden wäre oder nicht sogar positiv durch die falsche Darstellung der finanziellen Lage des Konzerns auf der Hauptversammlung der BVV im Juni 1995 getäuscht worden wäre. Als Leiter eines abhängigen Unternehmens wären die Geschäftsführer der MTW nämlich nach Ansicht des Berufungsgerichts an Weisungen der Konzernführung gebunden gewesen, die der MTW zustehenden Mittel auf jeden Fall in dem zentralen Cash management zu belassen.

Dieser Sicht tritt der Bundesgerichtshof entschieden entgegen. Er weist nachdrücklich darauf hin, daß eine solche Weisung der Konzernleitung in der Situation sich anbahnender Illiquidität des Konzerns rechtswidrig gewesen wäre. Ihre Befolgung durch die Geschäftsführung der MTW wäre deshalb pflichtwidrig mit der Folge gewesen, daß sich auch die Geschäftsführer der MTW schadensersatzpflichtig gemacht hätten, und könne infolgedessen auch nicht unterstellt werden. Auch in diesem Punkte werde also das Berufungsgericht die bisher fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Dies gelte ebenso für die Frage, ob die Geschäftsführung der MTW Kenntnis von den falschen Angaben auf der Hauptversammlung der BVV im Juni 1995 erlangt habe und deshalb durch sie getäuscht worden sein könne.

Darüber hinaus hält der Bundesgerichtshof auch Schadensersatzansprüche der THA/BVS aus eigenem Recht wegen Betruges und falscher Darstellung der Vermögenslage des Konzerns in Bezug auf die noch im September 1995 erfolgte Freigabe eines Beihilfebetrages von 194.000.000,-- DM für möglich. Auch insoweit bedarf es aber noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zu den Fragen, ob der THA/BVS die auf den Hauptversammlung der BVV abgegebenen unrichtigen Angaben des Vorstandes bekannt geworden sind und ob in dem Zeitraum unmittelbar vor Auszahlung dieser Tranche bereits eine so akute Gefahrenlage bestand, daß die THA/BVS in deren Kenntnis die Auszahlung nicht mehr freigegeben hätte.

Vorsorglich weist der Bundesgerichtshof darauf hin, daß eine im April 1996 getroffene Vereinbarung, durch die die BVS/THA weitgehend auf die Geltendmachung von Rückforderungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den bereits zusammengebrochenen Konzern verzichtet hatte, den schuldhaft pflichtwidrig handelnden Vorstandsmitgliedern der BVV entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zugute kommt.

Urteil vom 17. September 2001 - II ZR 178/99

Karlsruhe, den 17. September 2001

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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