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Bundesgerichtshof
Nr. 40/2001
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines katholischen Pfarrers wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Das Landgericht Coburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte, ein katholischer Pfarrer, mißbrauchte nach den Feststellungen des Landgerichts zwischen Herbst 1997 und Dezember 1998 drei Kinder - einen Ministranten, einen Schüler und ein weiteres von ihm beaufsichtigtes Kind - im Alter zwischen acht und zehn Jahren. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er darauf stützte, daß das Landgericht nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich seine eigene Zuständigkeit anstatt derjenigen des Amtsgerichts annahm, indem es zur Begründung nur die besondere Bedeutung des Falles heranzog (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG), welche es ausschließlich auf das Bestreben stützte, den kindlichen Opfern einer Sexualstraftat die Belastungen einer Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet verworfen. Zwar hätte das Bestreben des Landgerichts allein, Kindern als Opfer einer Straftat eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, eine besondere Bedeutung der Sache i. S. von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht begründen können. Dennoch erweist sich die Zuständigkeitsentscheidung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft. Denn für die Frage, ob einem Fall besondere Bedeutung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zuzumessen ist, ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung maßgeblich. Diese rechtfertigte die Zuständigkeitsentscheidung. Aufgrund der andauernd großen Beachtung, die die angeklagten Vorfälle in der Öffentlichkeit gefunden hatten, und da der Angeklagte zumindest eine der Taten im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgabe als Lehrer an einer öffentlichen Schule beging, hob sich der Fall aus der Masse der Strafverfahren heraus. Urteil vom 10. Mai 2001 – 1 StR 505/00 Karlsruhe, den 10. Mai 2001 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831
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