Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 30/2001

Grundsatzentscheidung zum Inhalt von Vollmachten für Abschluß von Verbraucherkreditverträgen

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine in Rechtsprechung und Lehre umstrittene Frage entschieden: Verbraucherkreditverträge, die durch einen Vertreter des Verbrauchers abgeschlossen werden, sind auch dann wirksam, wenn die dem Vertreter erteilte Vollmacht nicht die von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG für den Kreditvertrag geforderten Mindestangaben über die Kreditbedingungen (z.B. Effektivzinssatz) enthält.

Die Kläger hatten zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung eine Gesellschaft in notarieller Urkunde u.a. dazu bevollmächtigt, für sie Kreditverträge abzuschließen. Diese Vollmacht enthielt - anders als die vom Bevollmächtigten später abgeschlossenen Verträge - keine näheren Angaben über die Kreditbedingungen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die mit der beklagten Bank geschlossenen Darlehensverträge für wirksam erachtet und die Kläger für verpflichtet gehalten, die vertraglich festgelegten Darlehenszinsen zu zahlen. Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt und hat die Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Er hat u.a. ausgeführt:

Die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben sollen dem Darlehensnehmer ein vollständiges Bild über die Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit er die Risiken überblicken kann. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es nicht genügen soll, wenn - wie auch in anderen Bereichen der Stellvertretung - diese Informationen dem Stellvertreter bei Abschluß des Kreditvertrages erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. Das Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom Verbraucherkreditgesetz nicht begrenzt.

Bevollmächtigt ein Verbraucher einen Geschäftsbesorger mit dem Aushandeln und dem Abschluß eines Darlehensvertrages, so ist es ihm bei der Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Mindestangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hinaus.

Der Kreditgeber ist an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im Verhältnis zwischen dem Verbraucher als Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten abspielt, nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvollmacht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er in aller Regel keinen Einfluß hat

Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00

Karlsruhe, den 24. April 2001

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