Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 12/2001

Freispruch einer zur Bekämpfung des organisierten Zigarettenschmuggels eingesetzten Vertrauensperson bestätigt

 

Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Krefeld, das drei Angeklagte vom Vorwurf der vielfachen Steuerhinterziehung, bzw. der Beihilfe dazu, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hatte, als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Hauptangeklagte in den Jahren 1993/94 mit Lastkraftwagen seines Speditionsunternehmens, bei dem die Mitangeklagten als Fahrer angestellt waren, für eine international agierende Bande, die sich mit Zigarettenschmuggel in großem Stil befaßte, eine Vielzahl von Transporten durchgeführt. Dabei wurden die aus der Schweiz stammenden Zigaretten von den Niederlanden an unbekannte Orte der Europäischen Union, mutmaßlich in Italien oder Spanien, transportiert, wo sie, wie die Angeklagten wußten, unverzollt in den freien Verkehr gelangten. Dadurch wurden Eingangsabgaben in Höhe von ca. 160 Mio. DM hinterzogen. Das Landgericht hatte aufgrund von Angaben niederländischer Ermittlungsbeamter nicht ausschließen können, daß der Hauptangeklagte die Schmuggeltransporte als Vertrauensmann der niederländischen Zollfahndung durchgeführt und geglaubt hatte, die zuständigen Finanzbehörden seien von der Zollfahndung vollständig informiert worden und hätten sein Vorgehen gebilligt.

Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung war nach Auffassung des Senats aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Irrtum, der jedenfalls ein schuldhaftes Handeln des Hauptangeklagten und der möglicherweise über dessen V-Manntätigkeit unterrichteten Fahrer entfallen ließ, war danach nicht sicher auszuschließen.

 

Urteil vom 21. Februar 2001 - 5 StR 368/00

Karlsruhe, den 21. Februar 2001

 

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