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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Dezember 2001 » Pressemitteilung Nr. 89/01 vom 3.12.2001

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 26.11.2001 - 5 StR 54/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 89/2001

 

Urteil wegen des Anschlags auf "Maison de France" rechtskräftig

 

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2001 durch einstimmigen Beschluß die Revision des Angeklagten Johannes W. gegen dessen Verurteilung wegen des Anschlags auf das Haus Kurfürstendamm 211 in Berlin ("Maison de France") verworfen. Das Landgericht Berlin hatte nach fast vierjähriger Hauptverhandlung den Angeklagten wegen Mordes und anderer Delikte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen einen ehemaligen Mitarbeiter der syrischen Botschaft in Berlin hatte es wegen Beihilfe zu der von W. begangenen Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Als Führungsmitglied der Terrorgruppe um Ilich Ramirez Sanchez, genannt "Carlos", hatte der Angeklagte W. 1983 den Anschlag auf das französische Generalkonsulat in West-Berlin ("Maison de France") geplant und vorbereitet. Dabei hatte der Angeklagte unter anderem den bei der Tat verwendeten Plastiksprengstoff nach Ost-Berlin gebracht, wo dieser zunächst in Räumen des Ministeriums für Staatssicherheit und sodann in der syrischen Botschaft gelagert worden war. Am 25. August 1983 händigte der Mitangeklagte dem Angeklagten W. den Sprengstoff aus, der ihn einer unbekannt gebliebenen Person übergab. Der Sprengstoff wurde kurze Zeit später im Haus Kurfürstendamm 211 deponiert, wo er explodierte. Ziel des Anschlags war, andere, in Frankreich inhaftierte Mitglieder der Gruppe freizupressen. Durch die Detonation wurden ein Mann getötet und eine Vielzahl anderer Personen verletzt.

Das Verfahren ist nunmehr insgesamt rechtskräftig abgeschlossen, weil gegen die Verurteilung des Mitangeklagten von vornherein kein Rechtsmittel eingelegt worden war.

 

Beschluß vom 26. November 2001 – 5 StR 54/01

Karlsruhe, den 3. Dezember 2001

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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