Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr.75/2001

 

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Friedrich Blumenröhr im Ruhestand

 

Am 31. Oktober 2001 wird der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Friedrich Blumenröhr in den Ruhestand treten.

Herr Dr. Blumenröhr ist am 24. Oktober 1936 in Erwitte/Westfalen geboren. Er ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder. Nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung trat er 1965 in den bayerischen Justizdienst ein. Er war zunächst als Gerichtsassessor und als Staatsanwalt bei dem Landgericht München I tätig, bevor er im Anschluß an eine dreijährige Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof im Jahre 1970 zum Amtsgerichtsrat in Weilheim ernannt wurde. Bereits drei Jahre später folgte seine Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht München, dem er bis zu seinem Übertritt zum Bundesgerichtshof angehörte.

Zum Richter am Bundesgerichtshof wurde Herr Dr. Blumenröhr im Jahre 1978 gewählt. Mit seiner Ernennung am 19. September 1978 wurde er dem IV. Zivilsenat zugewiesen. Seit 1980 gehört Herr Dr. Blumenröhr dem aus diesem Senat hervorgegangenen und insbesondere für das Familienrecht und für das gewerbliche Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenat - von Juni 1984 bis August 1992 als dessen stellvertretender Vorsitzender - an. Im September 1992 übernahm Herr Dr. Blumenröhr den Vorsitz des XII. Zivilsenats, den er bis heute innehat. Daneben vertritt er den Senat seit 1984 im Großen Senat für Zivilsachen. In den Jahren 1990 bis 1992 war er ferner für den XII. Zivilsenat in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt. Von 1995 bis 2000 gehörte er diesem Gremium als Mitglied des Großen Senats für Zivilsachen an.

Herr Dr. Blumenröhr hat sowohl als Berichterstatter als auch später als Vorsitzender des XII. Zivilsenats an zahlreichen wichtigen Entscheidungen insbesondere zu Fragen des Unterhaltsrechts (genannt seien beispielsweise die Urteile FamRZ 1980, 665 und 1983, 569 [zur "Härteklausel"]; BGHZ 128, 320 [Ehegattenunterhalt und Wiedervereinigungsproblematik] und BGHZ 129, 297 [Status und Unterhalt eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes]), des ehelichen Güterrechts (z.B. BGHZ 117, 70 und 118, 242: [Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung und gemischte Lebensversicherung im Zugewinnausgleich]; BGHZ 141, 307: [DDR-Güterstand und Zugewinnausgleich]), sonstige Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung (z.B. BGHZ 142, 137 [unbenannte Zuwendungen und Ehegatteninnengesellschaft] und BGHZ 141, 307 [DDR-Güterstand und Zugewinnausgleich]) und der elterlichen Sorge (z.B. BGHZ 133, 384 [Einwilligung in die Adoption bei Unfähigkeit der Eltern zur Betreuung des Kindes] und BGHZ 145, 97 [Problematik des von einem Elternteil entführten Kindes]), aber auch zum gewerblichen Mietrecht (z.B. BGHZ 127, 138 [Verzinsung der Mietkaution] und BGHZ 136, 357 [Schriftform für Mietverträge]) mitgewirkt.

Neben seiner richterlichen Tätigkeit hat sich Herr Dr. Blumenröhr in ganz erheblichem Umfang in den verschiedenen Gremien der Richtervertretung engagiert. Von 1986 bis 1990 war er Mitglied, zuvor seit 1982 stellvertretendes Mitglied des Richterrates des Bundesgerichtshofs. Dem Präsidium des Gerichts gehörte Herr Dr. Blumenröhr von 1990 bis zum Ende des Jahres 2000 an. Seit 1994 ist er daneben vom Präsidium gewähltes Mitglied des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs.

Nebenamtlich hat Herr Dr. Blumenröhr über viele Jahre als Vorsitzender des Ober-schiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Dienst des Gemeinwohls gewirkt. Dieser Aufgabe wird er sich nach seinem Eintritt in den Ruhestand weiterhin widmen.

Karlsruhe, den 31. Oktober 2001

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