Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 1/2001

 

BGH bestätigt Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit zwischen dem Spendenuntersuchungsausschuß des Bundestages und dem Hessischen Staatsministerium der Justiz über die

"Kantherakten"

Das Hessische Ministerium der Justiz hat das im Wege der Amtshilfe gestellte Ersuchen des 1. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages (Spenden- untersuchungsausschuß) auf Einsicht in die vollständigen Akten (einschließlich der Beweismittelordner) des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen Manfred Kanther u. a. (Az.: 6 Js 3204/00: sogenannte "hessische CDU-Spendenaffäre") hinsichtlich eines Teils der Akten abgelehnt. Der Untersuchungsausschuß hat deshalb das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach § 23 EGGVG angerufen. Das Hessische Staatsministerium hat die Zulässigkeit dieses Rechtsweges gerügt.

Das Oberlandesgericht hat am 24. Oktober 2000 im Wege der Vorabentscheidung den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt.

Dagegen hat sich das Ministerium mit seiner zugelassenen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde gewendet.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil die Entscheidung über eine Aktenherausgabe während eines laufenden Ermittlungsverfahrens - auch soweit ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß betroffen ist - Teil der Strafrechtspflege ist und damit grundsätzlich auch als Justizverwaltungsakt im Bereich der Strafrechtspflege anzusehen ist, so daß der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet ist.

Beschluß vom 12. Januar 2001 - 2 ARs 355/00

 

Karlsruhe, den 22. Januar 2001

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831