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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2001 » Pressemitteilung Nr. 68/01 vom 24.9.2001

Siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 12.12.2001 - 3 StR 303/01 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 12.11.2001 - II ZR 225/99 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 6.12.2001 - I ZR 283/00 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 23.11.2001 - V ZR 419/00 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 23.11.2001 - V ZR 425/00 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 23.11.2001 - V ZR 422/00 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 23.11.2001 - V ZR 27/01 -, Urteil des III. Zivilsenats vom 8.11.2001 - III ZR 14/01 -, Urteil des 1. Strafsenats vom 25.10.2001 - 1 StR 200/01 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 23.11.2001 - V ZR 424/00 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 6.12.2001 - I ZR 316/98 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 6.12.2001 - I ZR 284/00 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 6.12.2001 - I ZR 14/99 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 23.11.2001 - V ZR 426/00 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 16.4.2002 - XI ZR 375/00 -, Urteil des VI. Zivilsenats vom 4.12.2001 - VI ZR 213/00 -, Urteil des 1. Strafsenats vom 6.12.2001 - 1 StR 215/01 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.11.2001 - XI ZR 82/01 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 6.12.2001 - I ZR 11/99 -, Urteil des 2. Strafsenats vom 19.12.2001 - 2 StR 358/01 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 7.11.2001 - VIII ZR 13/01 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 23.11.2001 - V ZR 427/00 -, Urteil des 2. Strafsenats vom 19.10.2001 - 2 StR 259/01 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 23.11.2001 - V ZR 418/00 -, Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.9.2001 - VI ZR 264/00 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, Urteil des III. Zivilsenats vom 26.6.2003 - III ZR 245/98 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 8.2.2002 - V ZR 252/00 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 6.12.2001 - I ZR 101/99 -, Urteil des 1. Strafsenats vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 23.11.2001 - V ZR 421/00 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 6.12.2001 - I ZR 214/99 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 24.10.2001 - 3 StR 265/01 -, Beschluss des II. Zivilsenats vom 18.2.2002 - II ZR 331/00 -, Beschluss des 1. Strafsenats vom 6.12.2001 - 1 StR 215/01 -, Beschluss des XI. Zivilsenats vom 25.9.2001 - XI ZR 375/00 -, Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01 -

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Nr. 68/2001

 

 

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den

nächsten Monaten des Jahres 2001

 

 

 

Verhandlungstermin: 25. September 2001

VI ZR 264/00

LG Hamburg – 324 O 494/99 ./. OLG Hamburg – 7 U 29/00

Der Kläger, Prinz Ernst August von Hannover, nimmt die Beklagte wegen der Veröffentlichung eines Fotos in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "die aktuelle" in Anspruch. Er begehrt die Unterlassung erneuter Verbreitung. Das beanstandete Foto diente zur Illustration eines Beitrages, der sich mit einem verbalen und tätlichen Angriff des Klägers auf eine Fotojournalistin in einem Salzburger Hotel befaßt. Es zeigt den Kläger ohne jeden Hintergrund in einem Smoking von Kopf bis Fuß und ist ein Ausschnitt aus einem Archivfoto, das etwa zwei Jahre zuvor anläßlich eines Galakonzertes in England aufgenommen worden war. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Nach Auffassung von Land- und Oberlandesgericht darf zur Illustration des in dem Wortbericht mitgeteilten zeitgeschichtlichen Ereignisses, wenn von diesem selbst kein Bild zur Verfügung steht, nicht mehr gezeigt werden als ein "neutrales Portraitfoto". Das sei hier aber bei weitem überschritten.

 

 

Verhandlungstermin: 25. September 2001

XI ZR 375/00

LG Frankfurt/Main – 2/14 O 371/98 ./. OLG Frankfurt/Main – 2 U 181/99

Die Klägerin, ein Kreditkartenunternehmen, nimmt die Beklagte, ein angeschlossenes Vertragsunternehmen, auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen für Mailorder-Kreditkartengeschäfte in Anspruch, die der Karteninhaber nicht gegen sich gelten lassen will. Die Beklagte nahm am sogenannten Mailorder-Kreditkartenverfahren teil. Nach diesem Verfahren muß der Kreditkarteninhaber bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung von Waren lediglich die Nummer und die Gültigkeitsdauer seiner Kreditkarte angeben, nicht aber einen Belastungsbeleg unterzeichnen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des klagenden Kreditkartenunternehmens sehen bei solchen Geschäften eine Rückbelastung des Vertragsunternehmens u.a. dann vor, wenn der Karteninhaber sich gegenüber dem Kreditkartenunternehmen weigert, die Warenrechnung zu bezahlen, etwa weil er die Bestellung der Waren bestreitet und die mißbräuchliche Verwendung seiner Kreditkartennummer behauptet. Der Senat wird darüber zu entscheiden haben, ob eine solche Rückbelastungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist.

 

 

Verhandlungstermin: 16. Oktober 2001

XI ZR 367/00

LG München I – 4 O 17249/99 ./. OLG München – 8 U 2280/00

Die Parteien streiten über die Widerruflichkeit eines Kreditvertrages zur Finanzierung einer Eigentumswohnung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Nach dem Vorbringen des Klägers ist dieser im Jahre 1990 von einem Untervermittler einer Vermittlungsgesellschaft in einer Haustürsituation nicht nur zum Kauf einer kreditfinanzierten Eigentumswohnung, sondern auch zur Aufnahme eines Darlehens bei der beklagten Bank zur Finanzierung der Wohnung überredet worden. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht. Der Senat wird voraussichtlich u.a. darüber zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen sich die beklagte Bank im Rahmen des Haustürwiderrufsgesetzes das Verhalten eines Untervermittlers zurechnen lassen muß.

 

 

Verhandlungstermin: 17. Oktober 2001

2 StR 259/01

LG Bonn - Kls 22 JS 635/00

Das Landgericht Bonn hat die drei Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von 9 und 8 Jahren bzw. einer Jugendstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts traktierten die drei angeklagten, erheblich alkoholisierten Rußlanddeutschen gemeinschaftlich einen polnischen Obdachlosen mit heftigen Fußtritten gegen Kopf und Hals, wodurch dieser zu Tode kam. Anlaß für die Tat waren Äußerungen des Opfers in polnischer Sprache gewesen. Nicht feststellen konnte das Landgericht, ob Außländerhaß als ursächliches Tatmotiv in Betracht kam.

Gegen das Urteil haben alle drei Angeklagten wie auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verneinung niedriger Beweggründe durch das Landgericht, welches sich an einer Verurteilung wegen Mordes gehindert sah. Der Senat wird sich demnach auch mit der Frage befassen, ob Aggressionsabbau gegenüber einem sozialen Außenseiter die Tat als aus niedrigen Beweggründen begangen kennzeichnet.

 

 

Verhandlungstermin: 23. Oktober 2001

XI ZR 63/01

LG Göttingen – 9 (4) O 334/99 ./. OLG Braunschweig – 7 U 52/00

Eine aus den Klägern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nahm zur Finanzierung des Umbaus eines größeren Gebäudekomplexes bei der beklagten Bank ein Darlehen über 2,4 Millionen DM auf. Die Vorinstanzen haben auf diesen Darlehensvertrag das Verbraucherkreditgesetz angewandt. Der Senat wird aufgrund der zugelassenen Revision der Beklagten u.a. darüber zu entscheiden haben, ob das Verbraucherkreditgesetz auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts noch anwendbar ist, nachdem der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt hat (BGHZ 146, 341 ff.).

 

 

Verhandlungstermin: 25. Oktober 2001

1 StR 200/01

LG München I - 10 Kls 121 Js 11 133/98

Das Verfahren betrifft die Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes durch das Landgericht München I. Am 7. November 1997 wurde eine 34-jährige Frau in ihrer Garchinger Wohnung durch Schläge mit einer Pistole und eine Vielzahl von Messerstichen getötet. Unter anderem ein am Tatort gefundener Fingerabdruck und eine DNA-Spur wiesen auf den Angeklagten hin, der ein Bekannter der Getöteten war. Dieser erklärte, die Spuren würden von einem Besuch am Tag vor der Tat stammen. Im Juli 1999 verurteilte ihn das Landgericht wegen Mordes sowie wegen tateinheitlichen schweren Raubes mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest. Diese erste Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil das Urteil eine fehlerhafte Beweiswürdigung enthielt. Nunmehr hat ihn eine andere Strafkammer des Landgerichts München I im Dezember 2000 in gleicher Weise verurteilt. Auch gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte, der die Tat bestreitet, Revision eingelegt, mit der er geltend macht, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei erneut fehlerhaft. Auch der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme u.a. ausgeführt, die Spuren an zwei Mineralwasserflaschen und an einem Küchenmesser mit Blutanhaftungen, die auf die Anwesenheit eines unbekannten Dritten am Tatort hindeuteten, seien vom Landgericht nur unter dem Gesichtspunkt eines möglichen mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Angeklagten und dem Unbekannten gewürdigt worden; eine Alleintäterschaft des unbekannten Dritten habe das Landgericht dagegen nicht erörtert.

 

 

Verhandlungstermin: 2. November 2001

V ZR 252/00

LG München II - 11 O 5867/94; OLG München - 15 U 4640/96

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Die Beklagten erwarben im Jahr 1992 ein Nachbaranwesen, dessen Wohngebäude in einer Entfernung von ca. 30m unterhalb des Hauses der Kläger steht. Das Grundstück der Beklagten ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des erstgenannten Grundstücks mit einer als Grunddienstbarkeit eingetragenen Bebauungsbeschränkung belastet, nach der es u.a. nur mit Bauwerken bebaut werden darf, die eineinhalb-geschossig sind. Ab 1993 bauten die Beklagten ihr von den Voreigentümern errichtetes Gebäude um; der Umbau führte zu einer Gebäudeerhöhung.

Die Kläger begehren die Abtragung des Gebäudes soweit, bis dieses einer eineinhalb-geschossigen Bebauung entspricht unter gleichzeitiger Erhaltung des Ausblicks auf die Alpen und des Einblicks in das Isartal vom Erdgeschoss ihres Hauses aus. Das Oberlandesgericht hat der Klage auf Berufung der Kläger zum überwiegenden Teil stattgegeben und die Beklagten verurteilt, ihr Gebäude bis auf eine Höhe von 667,37üNN abzutragen. Es hat den in der Bebauungsbeschränkung enthaltenen Begriff der eineinhalb-geschossigen Bebauung als inhaltlich hinreichend bestimmt angesehen. Da das Gebäude der Beklagten nach der Aufstockung aus technischer Sicht einer zweigeschossigen Bauweise entspreche, sei die Bebauungsbeschränkung verletzt. Allerdings sei nach deren Zweck, die Aussicht vom Wohnzimmer der Kläger auf die Voralpen und das Isartal zu erhalten, für die Berechnung der maximal zulässigen Firsthöhe auf die Augenhöhe von 1,60m einer stehenden (nicht sitzenden) durchschnittlich großen weiblichen Person abzustellen. Nur soweit danach die Dienstbarkeit beeinträchtigt sei, könnten die Kläger eine dementsprechende Abtragung des aufgestockten Gebäudes verlangen. Diese Würdigung stellen die Parteien mit Revision und Anschlußrevision zur Überprüfung durch den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.

 

 

Verhandlungstermin: 6. November 2001

1 StR 185/01

LG Mannheim - 24 Kls 611 Js 215/96

Die Sache hat 1993 bis 1996 erfolgte Kreditvergaben der Sparkasse Mannheim an zwei Kreditnehmergruppen zum Gegenstand. Dem Institut war dabei ein Schaden von rund 130 Millionen DM entstanden. Unter der Leitung der vier Angeklagten - dem Vorstandsvorsitzenden, zwei Vorständen und einem ihrer Stellvertreter - forcierte die Sparkasse damals die Ausweitung des Kreditgeschäfts.

Das Landgericht Mannheim verurteilte lediglich den Vorstand des Bereichs Firmenkunden wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen noch zu einem Zeitpunkt für die Gewährung von Krediten in Höhe von nahezu 4 Mio. DM an Strohmänner einer der Kreditnehmergruppen gesorgt, als Vorstand und Kreditausschuß der Sparkasse nicht mehr bereit waren, weitere Mittel für ein Hotelprojekt zu bewilligen, dessen Scheitern absehbar war.

Im übrigen sprach das Landgericht die vier Angeklagten vom Vorwurf der Untreue frei. Zur Begründung führte es aus, daß die Angeklagten bei der Vergabe der auf die Erstkredite folgenden Darlehen, aus der sie selbst keinerlei finanzielle Vorteile zogen, zwar objektiv gegen ihre Vermögensbetreuungspflichten verstoßen hätten. Insbesondere seien die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geprüft, die Verwendung der Mittel sei nicht überwacht und weitere Kredite seien trotz vermehrter Hinweise auf die Unzuverlässigkeit der Schuldner vergeben worden. Obwohl es sich bei allen Angeklagten um im Kreditgeschäft versierte Sparkassenvorstände gehandelt habe, hielt es das Landgericht jedoch nicht für nachweisbar, daß sie die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns erkannt und eine Schädigung der Sparkasse billigend in Kauf genommen hatten.

Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der verurteilte Angeklagte Revision eingelegt.

 

 

Verhandlungstermin: 6. November 2001

1 StR 299/01

LG Augsburg - 9 Kls 502 Js 11 47 71/98

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten, einen Laborarzt, nach einer 32-tägigen Hauptverhandlung vom Vorwurf des (Kassenarzt-) Betruges freigesprochen. Der Angeklagte ist Geschäftsführer eines Unternehmens für biochemische Dienstleistungen und zudem Mitbetreiber einer der größten laborärztlichen Praxisgemeinschaften Europas mit mehreren Partnern und hunderten von Mitarbeitern. Der jährliche Umsatz lag bei über 100 Mio. DM, der Gewinn betrug bis zu jährlich 22 Mio. DM. Die Staatsanwaltschaft legt ihm zur Last, durch die lediglich formale Beteiligung von vier Mitgesellschaftern an seiner Gemeinschaftspraxis als "Strohmänner" im Zeitraum 1993 bis Mitte 1995 eine Überzahlung in Höhe von 17 Millionen DM durch die Kassenärztliche Vereinigung erwirkt zu haben. Er habe den Umstand ausgenutzt, daß nach dem damaligen Honorarverteilungsmaßstab bei einer größeren Anzahl der die Gemeinschaftspraxis bildenden Ärzte ein höheres Honorar gezahlt wurde. Das Landgericht hat u.a. festgestellt: Die vier fraglichen Ärzte, die sich bereits im Zeitpunkt des Eintritts in die Praxis im Pensionsalter befanden (einer von ihnen war 75 Jahre alt), seien nicht in den Routinebetrieb eingebunden gewesen, in den praxisinternen Zeiterfassungslisten tauchten ihre Namen nicht auf, und ihre Privatwohnungen seien kaum benutzt worden. Sie seien aber beratend tätig und daher honorarberechtigt gewesen, so daß die Kassenärztliche Vereinigung nicht getäuscht worden sei. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof muß nun u.a. überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts und die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Berechtigung der abgerechneten Honorare rechtsfehlerfrei sind.

 

 

Verhandlungstermin: 7. November 2001

VIII ZR 13/01

LG Münster - 4 O 424/99 ./. OLG Hamm - 2 U 58/00

 

Die Sache betrifft das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages.

Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er unter seinem Benutzernamen den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis. Mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Beklagte gegenüber dem Auktionsveranstalter die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis von 39.000,- DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage Übereignung des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.

Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764) hat der vom Landgericht Münster (JZ 2000, 730) zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

 

 

Verhandlungstermin: 8. November 2001

III ZR 14/01

LG Hamburg - 324 O 529/99 ./. OLG Hamburg - 10 U 18/00

Der klagende Verbraucherschutzverein beanstandet in einem Mustervertrag, den der beklagte Verein für seine Mitglieder - private Alten- und Pflegeheime und ambulante Pflegedienste - zur Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Heimen und Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege gemäß § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, empfiehlt, einzelne Vertragsklauseln, nach denen sich der Inhalt der Leistungen oder die angesprochene Vergütungsregelung in der Art einer dynamischen Verweisung nach dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI bestimmt, der zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land geschlossen wird. Darüber hinaus ist Gegenstand des Verfahrens eine Vertragsklausel, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ohne weitere Aufgliederung in einem Betrag ausgewiesen ist. Die auf Untersagung der Empfehlung dieser Vertragsklauseln gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

 

 

Verhandlungstermin: 12. November 2001

II ZR 225/99

LG Dresden - 41 O 1133/96 ./. OLG Dresden - 13 U 3288/98

Das Verfahren wirft grundsätzliche Fragen des Aktienrechts auf; konkret geht es um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung der beklagten AG.

§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG sieht vor, daß der Vorstand einer AG im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Tagesordnung zu jedem Tagesordnungspunkt einer Hauptversammlung einen Vorschlag zur Beschlußfassung zu unterbreiten hat. Hierdurch soll eine sachgerechte Stimmrechtsausübung ermöglicht werden. Zu entscheiden wird insbesondere die Frage sein, ob ein solcher Beschlußvorschlag zur Unwirksamkeit/Anfechtbarkeit des späteren Hauptversammlungsbeschlusses führt, wenn der Vorstand bei Abfassung dieses Vorschlages unterbesetzt war. Im vorliegenden Fall hätte die Beschlußempfehlung, sowohl nach § 76 Abs. 2 AktG wie auch nach der Satzung der AG, von einem zweigliedrigen Vorstand ausgearbeitet werden müssen. Tatsächlich ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß nur noch ein Vorstandsmitglied tätig geworden war. Während das ältere Schrifttum die Handlungsfähigkeit des Vorstandes in einem solchen Falle verneint, wendet sich eine neuere Auffassung dagegen, einen nicht mehr vollständig besetzten Vorstand quasi zur Handlungsunfähigkeit zu verdammen, mit der Folge etwa, daß er nicht einmal mehr die Jahreshauptversammlung einberufen könnte. Nähme man mit der Klägerin, einer Aktionärsschutzgemeinschaft, einen Fehler der Beschlüsse an, würde sich die weitere Frage stellen, ob diese bei ordnungsgemäßer Besetzung des Vorstandes nicht in gleicher Weise ergangen wären.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 13. November 2001

XI ZR 82/01

LG Kiel - 2 O 54/99 ./. OLG Schleswig - 1 U 110/99

Die Parteien streiten darüber, ob auf ein von einer GmbH im Zusammenhang mit einem Hausverkauf gewährtes Darlehen dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und ob über eine dem Verbraucherkreditgesetz unterliegende Verbindlichkeit wirksam ein vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben werden kann. Das Oberlandesgericht hat beide Fragen bejaht, aber die Revision zugelassen.

 

 

Verhandlungstermin: 22. November 2001

I ZR 138/99

LG München I - 21 O 9363/97 ./. OLG München - 6 U 4557/98

In einem am 22. November 2001 bei dem unter anderem für das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht zuständigen I. Zivilsenat zur Verhandlung anstehenden Fall geht es um den Domain-Namen "shell.de". Die Deutsche Shell AG will dem Beklagten, der den Familiennamen "Shell" trägt, die Benutzung des für ihn registrierten Domain-Namens "shell.de" im Internet sowohl im geschäftlichen Verkehr als auch für private Zwecke verbieten lassen. Darüber hinaus will sie ihm die Verwendung der unter dem Domain-Namen "shell.de" eingerichteten Hompage unter diesem oder einem anderen (beliebigen) Domain-Namen untersagen lassen und begehrt die Feststellung einer darauf bezogenen Schadensersatzpflicht. Desweiteren klagt sie auf Einwilligung des Beklagten zur Übertragung des Domain-Namens "shell.de" auf sich. Das Oberlandesgericht München hat der Klage im vorbezeichneten Umfang stattgegeben (WRP 1999, 955 = CR 1999, 382 = ZIP 1999, 895 = OLG-Rep. München 1999, 243). Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

 

 

Verhandlungstermin: 23. November 2001

V ZR 418/00 (LG Landshut 23 O 158/00; OLG München 20 U 3206/00)

V ZR 419/00 (LG Landshut 23 O 157/00; OLG München 20 U 3205/00)

V ZR 421/00 (LG Landshut 73 O 3249/00; OLG München 20 U 2694/00)

V ZR 422/00 (LG Landshut 23 O 155/00; OLG München 20 U 3203/00)

V ZR 424/00 (LG Landshut 72 O 159/00; OLG München 20 U 2976/00)

V ZR 425/00 (LG Landshut 23 O 156/00; OLG München 20 U 3204/00)

V ZR 426/00 (LG Landshut 23 O 3196/00; OLG München 20 U 2503/00)

V ZR 427/00 (LG Landshut 24 O 3251/00; OLG München 20 U 2975/00)

V ZR 27/01 (LG Landshut 73 O 3247/00; OLG München 20 U 3201/00)

Die Kläger aller neun ähnlich gelagerter Streitfälle sind Eigentümer überwiegend landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Beklagte, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt aufgrund durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gesicherter Vereinbarungen mit den Klägern bzw. deren Rechtsvorgängern die Befugnis, die Grundstücke zum Einlegen und Betreiben einer Erdgasleitung nebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Sie betreibt nunmehr den Einbau eines Schutzrohrbündels zur Aufnahme von mehreren je 120-faserigen Lichtwellenleiterkabeln in einem Abstand von 4 m zur Gasleitung. Die LWL-Kabel sollen in die Schutzrohre eingeblasen werden und telekommunikativen Zwecken dienen.

Die Kläger begehren im wesentlichen die Unterlassung des Einblasens der LWL-Kabel sowie die Entfernung bereits installierter Schutzrohrbündel. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klagen abgewiesen, Das Oberlandesgericht hält die Kläger für verpflichtet, die Maßnahmen der Beklagten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG zu dulden. Die Vorschrift begründe eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nicht nur bei (Um-)Nutzung bereits vorhandener Leitungen und Einrichtungen für telekommunikative Zwecke, sondern auch, wenn das Energieversorgungsunternehmen für eine Neuverlegung von Kabelrohren den durch die Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon die Versorgungsleitung verlegt sei, in Anspruch nehme. Diese Würdigung stellen die Kläger mit ihren Revisionen zur Überprüfung durch den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Es geht in dem Verfahren demgegenüber nicht um die Frage, ob die Beklagte für den Fall, daß die Kläger die Neuverlegung dulden müssen, für die neue Nutzung ein Entgelt zu zahlen hat.

 

 

Verhandlungstermin: 3. Dezember 2001

II ZR 331/00

LG Ansbach - HKO 963/99 ./. OLG Nürnberg - 12 U 4408/99

In der Verhandlung geht es um die vielbeachtete Frage der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der II. Zivilsenat hat - in derselben Sache - mit Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 entschieden, die GbR sei grundsätzlich (soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen) rechtsfähig (ohne juristische Person zu sein) und, in Konsequenz daraus, auch parteifähig (§ 50 ZPO). Die Entscheidung wurde im juristischen Schrifttum breit diskutiert.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte zu 1 (GbR) rechtzeitig Einspruch eingelegt; sie verteidigt darin ihre Auffassung, eine GbR sei nicht parteifähig, und verweist auf die bisherige Rechtsprechung des BGH wie auch anderer Oberer Gerichtshöfe des Bundes. Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung habe nur nach Durchführung bestimmter Verfahren erfolgen dürfen (§ 132 Abs. 2, Abs. 3 GVG). Überdies existiere die GbR nicht mehr: Ihr Vermögen sei auf den letzten verbliebenen Gesellschafter übergegangen, die Gesellschaft, die keine juristische Person sei, damit untergegangen, weshalb für die Annahme einer Rechts- oder Parteifähigkeit kein Raum mehr sei.

 

 

Verhandlungstermin: 4. Dezember 2001

VI ZR 213/00

LG Braunschweig – 4 O 114/98 ./. OLG Braunschweig – 1 U 54/99

Die klagenden Eheleute sind Eltern 1995 geborener eineiiger Zwillinge. Sie nehmen die beklagten Frauenärzte auf Ersatz des Unterhalts für einen der Zwillinge in Anspruch, der mit schweren Extremitätenfehlbildungen geboren wurde. Die Eltern werfen den Ärzten vor, während der vorgeburtlichen Betreuung die Fehlbildungen schuldhaft nicht erkannt zu haben, und machen geltend, daß sie sich bei Kenntnis der schweren Behinderung für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätten, der auch zulässig gewesen wäre.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben offen gelassen, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. Denn die Schwangerschaft habe nach der damaligen Rechtslage auch dann nicht abgebrochen werden dürfen, wenn die Fehlbildungen frühzeitig erkannt worden wären. Das folge daraus, daß bei einem Abbruch der Schwangerschaft des behinderten Ungeborenen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch das gesunde Kind verloren gegangen, mindestens aber geschädigt worden wäre. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei jedenfalls in diesem konkreten Fall, in dem das Kind zwar u.a. auf den Rollstuhl angewiesen, aber z.B. geistig vollkommen gesund sei, das Wohl der Mutter nicht in so erheblichem Umfang beeinträchtigt, daß ein Gesamtabbruch auch unter Inkaufnahme des Todes eines gesunden Kindes die einzige Alternative gewesen wäre.

Zum Zeitpunkt der Schwangerschaft der Klägerin lauteten die Absätze 2 und 3 des § 218a StGB:

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Dies gilt nur, wenn die Schwangere dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.

 

 

Verhandlungstermin: 6. Dezember 2001

I ZR 283/00

LG Frankfurt am Main - 2/6 O 807/92 und

I ZR 284/00

LG Frankfurt am Main - 2/6 O 370/94

Am 6. Dezember 2001 kommen vor dem unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenat zwei Revisionsverfahren erneut zur Verhandlung, in denen es um die Frage geht, ob Presseunternehmen mit der Veröffentlichung bestimmter Werbeanzeigen sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG handeln. Die Beklagte, Herausgeberin der Illustrierten "Stern", veröffentlichte insgesamt drei Werbeanzeigen der Firma Benetton, die weltweit Textilien vertreibt. Eine Anzeige zeigt eine auf einem Ölteppich schwimmende ölverschmutzte Ente. Auf einer weiteren sind schwer arbeitende Kinder der Dritten Welt abgebildet. Die dritte Anzeige besteht aus dem Foto eines nackten menschlichen Gesäßes, auf dem die Worte "H.I.V. POSITIVE" aufgestempelt sind. Am Bildrand befindet sich jeweils auf grünem Feld der Schriftzug "United Colors of Benetton". Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs begehrt die Unterlassung einer Veröffentlichung dieser Anzeigen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Klagen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichteten Sprungrevisionen der Beklagten zunächst zurückgewiesen (Urt. v. 6.7.1995 – I ZR 110/93, GRUR 1995, 595 = WRP 1995, 682– Kinderarbeit und Urt. v. 6.7.1995 – I ZR180/94, GRUR 1995, 600 = WRP 1995, 686 – H.I.V. POSITIVE). Die von der Beklagten dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die angegriffenen Urteile unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit aufgehoben (Urt. v. 12.12.2000 – 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, BVerfGE 102, 347 = GRUR 2001, 170 = WRP 2001, 129).

 

 

Verhandlungstermin: 6. Dezember 2001

I ZR 316/98

LG Duisburg - 41 O 143/97 ./. OLG Düsseldorf - 20 U 46/98,

I ZR 11/99

LG Duisburg - 10 O 331/97./. OLG Düsseldorf - 20 U 54/98,

I ZR 14/99

LG Regensburg - 6 O 1822/97./. OLG Nürnberg - 3 U 966/98,

I ZR 101/99

LG Duisburg - 45 O 75/97 ./. OLG Düsseldorf - 20 U 53/98,

I ZR 214/99

LG Regensburg - 1 O 1074/97 ./. OLG Nürnberg - 3 U 3776/98

Der I. Zivilsenat wird sich in insgesamt fünf Fällen mit der Frage befassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Durchführung von Fernsehsendungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz wettbewerbswidrig ist, wenn Zuschauern die Gelegenheit gegeben wird, sich mit Problemen und Fragen auch rechtlicher Natur an den Sender zu wenden, und hierfür Ratschläge, Hilfe und Lösungen angeboten und gewährt werden. Im einzelnen geht es um bestimmte Folgen der Sendereihen "Bürgeranwalt" (I ZR 316/98), "Ohne Gewähr" (I ZR 11/99) sowie um eine unter dem Titel "Wir Schuldenmacher" (I ZR 14/99) ausgestrahlte Sendung des Bayerischen Rundfunks, eine Folge der Sendereihe "Wie bitte?!" des Senders RTL (I ZR 101/99) und eine Folge der Sendereihe "WISO" des ZDF (I ZR 214/99).

 

 

Verhandlungstermin: 19. Dezember 2001

2 StR 358/01

LG Mühlhausen - 842 Js 18149/99 - 6 Kls

Das Landgericht Mühlhausen hat die drei Angeklagten, zwei Griechen und einen Deutschen, vom Vorwurf eines Verbrechens nach dem Außenwirtschaftsgesetz aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Anklage legte den Angeklagen zur Last, in 2 Fällen irakische Dinare unter Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der einschlägigen EG-Embargo-Verordnung aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und hier versucht zu haben, das Geld umzutauschen. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit mit der Begründung verneint, bei der eingeführten ausländischen Wärhung handele es sich um ein bloßes Zahlungsmittel und nicht um ein Erzeunigs im Sinne der EG-Verordnung.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist der Auffassung, die irakischen Dinare seien auch unter Berücksichtigung des Zwecks des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen geschlossenen Embargos - vollständige Isolation des Irak vom wirtschaftlichen Verkehr - ohne weiteres als Erzeugnis im Sinne des EG-Verordung anzusehen, so daß die Einfuhr strafbar sei.

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

III ZR 245/98

LG Bonn - 1 O358/95 / OLG Köln - 7 U 167/97

Die Kläger, griechische Staatsangehörige, verlangen von der beklagten Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches teils aus eigenem Recht, teils als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen einer im Jahre 1944 nach bewaffneter Auseinandersetzung mit Partisanen gegen ein griechisches Dorf gerichteten "Sühnemaßnahme" der SS, bei der die Eltern der Kläger erschossen wurden und das elterliche Haus zerstört wurde. Die Kläger haben gegen ein Versäumnisurteil des Senats vom 14. Oktober 199 Einspruch eingelegt. (LG Bonn/OLG Köln)

 

 

Termin: noch nicht bekannt

VIII ARZ 1/01

LG Hamburg - 334 S 78/99 ./. OLG Hamburg - 4 RE-Miet 1/01

 

Es geht um ein Verfahren nach § 541 ZPO (Mietrechtsentscheid).

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung und verlangen von ihrer Vermieterin Ersatz für die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen in Höhe von 25.218,75 DM. Im Januar 1997 war während urlaubsbedingter Abwesenheit der Kläger aufgrund eines Defektes im Flachdach des Hauses Wasser in die Wohnung der Kläger eingedrungen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg beruhte der Wassereintritt darauf, daß die Dachhaut wegen ihres Alters thermischen Belastungen nicht mehr standhielt und sie einer grundlegenden Überprüfung bedurft hätte. Das Landgericht ist der Meinung, daß der Vermieterin wegen dieses Versäumnisses nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Die Parteien haben jedoch in ihrem Mietvertrag, einem von der Vermieterin gestellten und vom Grundeigentümer-Verband Hamburg e.V. herausgegebenen Formularmietvertrag, vereinbart, daß die Vermieterin, wenn ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden führt, dem Mieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet.

Das Landgericht Hamburg möchte der Klage dem Grunde nach stattgeben, weil es der Ansicht ist, daß der Ausschluß der Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit bei Mietmängeln den Mieter unangemessen benachteilige und deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei. Da das Gericht mit dieser Entscheidung von einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahre 1984 (NJW 1984, 2226 = WuM 1984, 187) abweichen würde, hat es die Rechtsfrage, ob der Haftungsausschluß unwirksam ist, dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zum Rechtsentscheid vorgelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich der Rechtsmeinung des Landgerichts angeschlossen und die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der anstehende Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs bindet praktisch künftig auch andere Landgerichte, weil sie von ihm nur dann abweichen dürfen, wenn sie die Frage erneut zum Rechtsentscheid vorlegen.

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 215/01

LG Offenburg - 1 Kls 12 Js 13 219/98 1 AK 3/00

Das Landgericht Offenburg hat den Angeklagten Hermann Schaufler, der von 1989 bis 1998 Minister in Baden-Württemberg war, wegen Untreue in vier Fällen und wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 200 DM (insgesamt 26.000 DM) und einen Mitangeklagten, der damals Vorstandsvorsitzender der landeseigenen Südwestdeutschen Eisenbahngesellschaft bzw. -Verkehrs AG (SWEG) war, wegen Untreue in zehn Fällen ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte Schaufler, der auch Präsident des in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckenden Sportvereins SSV Reutlingen war, mit der Bitte um finanzielle Unterstützung des Vereins an den Mitangeklagten gewandt. Um sich dem Minister, der zusätzlich Vorsitzender des Aufsichtsrates der SWEG war, gewogen zu machen bzw. um ihm einen Gefallen zu erweisen, übergab der Mitangeklagte in einem Briefumschlag von der SWEG stammendes Bargeld für den SSV Reutlingen. Es handelte sich um Spenden in Höhe von 20.000, 15.000 und 10.000 DM. Das Geld kam dem Verein ohne eine ordnungsgemäße Verbuchung nur auf Umwegen zugute. Die vierte Tat betrifft eine Spende an den Papst für Erdbebenopfer in Assisi (Teilbetrag von 3.000 DM) aus Mitteln der SWEG. Zudem hat der Mitangeklagte in sechs weiteren Fällen, davon in zwei Fällen auf Veranlassung des Angeklagten Schaufler, aus Mitteln der SWEG Reisekostenzuschüsse für Dritte, Übernachtungs- und Reparaturkosten seiner Sekretärin und Mietwagenkosten beglichen, wobei es sich um Einzelbeträge zwischen 845 und rund 6.000 DM handelte. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht u.a. strafmildernd berücksichtigt, daß beide Angeklagten nicht eigennützig handelten und der gesamte der SWEG entstandene Schaden ausgeglichen worden sei. Gegen die Verurteilung haben die Angeklagten Revision eingelegt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird sich nun u.a. mit der Frage zu befassen haben, inwieweit Verantwortliche von Unternehmen, die sich im Eigentum des Staates befinden, nicht unmittelbar dem Unternehmenszweck dienende Ausgaben (etwa Spenden für sportliche, kulturelle und soziale Zwecke) tätigen dürfen.

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 265/01

LG Düsseldorf - 2 StE 7/99 VI 11/99

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten Metin Kaplan wegen tateinheitlich begangener zweifacher öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Im Jahre 1994 rief der Vater des Angeklagten, der Zeit seines Lebens das Ziel verfolgte, den islamistischen Gottesstaat des 1924 durch Kemal Atatürk aufgelösten Kalifats wiederzubelebenm, und der seit 1981 in der Bundesrepublik Deutschland lebte, den sogenannten Kalifatsstaat aus. Dieser verfolgt kompromißlos die Verkündung des Islam und ein Leben nach strengsten religiösen Regeln. Zentrale Symbolfigur ist der sogenannte Kalif. Ihm obliegt die endgültige Entscheidungsgewalt. Ihm schulden die Anhänger absoluten Gehorsam. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1995 wurde der Angeklagte Metin Kaplan zum Nachfolger und Kalifen bestimmt. Der Angeklagte verfolgte die erklärten Ziele noch radikaler als sein Vater. Er rief u.a. zum Umsturz der in der Türkei bestehenden Rechtsordnung öffentlich auf. Im Mai 1998 verkündete er in Köln den sogenannten Dschihad (Heiliger Krieg), der verschiedenste Aktivitäten bis hin zum bewaffneten Kampf einschließt. Insbesondere wurden kritische Anhänger aus der eigenen Bewegung von Anfang an eingeschüchtert und bedroht, vereinzelt auch körperlich mißhandelt. Bereits kurz nach seinem Amtsantritt war es zwischen dem Angeklagten und einem weiteren exponierten Mitglied der Bewegung, Halil Ibrahim Sofu, zu ernsten Zerwürfnissen über die Führung des "Kalifatsstaats" gekommen. Sofu hatte sich Mitte 1996 von seinen Gefolgsleuten ebenfalls zum Kalifen ausrufen lassen und beanspruchte die Stellung des Angeklagten für sich. Ein erbitterter Machtkampf begann. Im September 1996 rief der Angeklagte im Rahmen einer Hochzeitsrede zur Tötung des abtrünnigen Gegenkalifen auf und bezeichnete ihn als den Teufel. Wenige Wochen später wiederholte er diese Aufforderung in Form der Verkündung einer Todesfetwa. Halil Ibrahim Sofu wurde acht Monate später von unbekannt gebliebenen Tätern erschossen.

Der Angeklagte wendet sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung.

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 303/01

LG Lübeck - 705 Js 215/99 8 (1) Ks 6/99

Das Landgericht Lübeck hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das spätere Opfer betrieb als Gesellschafterin mehrere seit Anfang der 80er Jahre gemeinsam mit dem Angeklagten aufgebaute Fitnessstudios im Raum Lübeck. Die Eheleute hatten es dadurch zu Wohlstand gebracht. Allerdings gehörte der Ehefrau der Großteil der Vermögensanteile. Der Angeklagte arbeitete als Geschäftsführer in den Studios. Nachdem sich das Verhältnis der Eheleute zueinander zunehmend - auch über geschäftliche Angelegenheiten - verschlechtert und der Angeklagte mehrfach unberechtigt hohe Beträge von Geschäftskonten zu seinen Gunsten abgehoben oder auf eigene Konten überwiesen hatte, entzog die Ehefrau dem Angeklagten seit Sommer 1997 schrittweise seine Stellung als Geschäftsführer in den Studios und widerrief schließlich Ende 1998 seine Vollmachten für sämtliche Konten. Dies wollte der Angeklagte nicht hinnehmen. Er sah seine persönliche und wirtschaftliche Situation so grundlegend gefährdet, daß er Anfang 1999 beschloß, seine Ehefrau zu töten. Tatsächlich verschwand die Ehefrau am Nachmittag des 06.01.1999 spurlos. Bis heute gibt es weder ein Lebenszeichen von ihr noch Spuren einer Gewalttat. Auch wurde die Leiche der Frau nicht gefunden. Das Landgericht hat sich in einem umfangreichen Indizienprozeß die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat. Es hat aber nicht klären können, wo und auf welche Weise die Tat begangen wurde. Das Landgericht hat deshalb verschiedene Tatvarianten festgestellt, die nach seiner Auffassung alle den Tatvorsatz des Mordes tragen.

Der Angeklagte wendet sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung.

 

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