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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2001 » Pressemitteilung Nr. 15/01 vom 28.2.2001

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 6.12.2000 - 1 StR 398/00 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 15/2001

Lebenslange Freiheitsstrafe im Mordfall Carla bestätigt

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte mit Urteil vom 15. März 2000 den Angeklagten wegen Verdeckungsmordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Der zur Tatzeit 29jährige Angeklagte hatte am 22. Januar 1998 die 12jährige Schülerin Oana-Carla auf ihrem Schulweg in Wilhermsdorf abgepaßt und gewaltsam sexuell mißbraucht. Um zu verhindern, daß die Tat entdeckt wurde, würgte er das Mädchen bis zur Bewußtlosigkeit und warf den widerstandslosen Körper in einen Weiher. Da der Kopf unter dem Wasser lag, führte der Sauerstoffmangel zu einer irreversiblen Hirnschädigung. Das kurz danach von einem Spaziergänger entdeckte Opfer konnte nicht mehr reanimiert werden. Eine Rasterfahndung nach dem Pkw des Täters und eine Vielzahl von Vergleichsspeichelproben mit Zigarettenkippen, die in der Nähe des Tatortes gefunden wurden, führte nach zwei Monaten auf die Spur des Angeklagten.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten weitgehend verworfen. Der Schuldspruch wegen Mordes und die lebenslange Freiheitsstrafe sind danach rechtskräftig. Allerdings muß über den Ausspruch der besonderen Schwere der Schuld - die einer Aussetzung des Strafrestes nach 15 Jahren entgegensteht - neu entschieden werden. Die Schuldschwere hatte das Landgericht rechtsfehlerhaft auch mit zwei sexuellen Übergriffen begründet, die der Angeklagte 1980 im Alter von elf Jahren und 1982 im Alter von 14 Jahren verübt hatte. Beide Übergriffe durften zur Begründung der Schuldschwere nicht herangezogen werden. 1980 war der Angeklagte noch ein Kind und damit schuldunfähig; die Tat von 1982, die mit einer jugendrichterlichen Weisung geahndet wurde, darf nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht verwertet werden. Über die neue Entscheidung zur Schuldschwere - die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgrund der Tatumstände als naheliegend bezeichnet wird - ist das Landgericht zuständig.

 

BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 398/00

Karlsruhe, den 28. Februar 2001

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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