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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 9. August 2000 » Pressemitteilung Nr. 58/00 vom 9.8.2000

Siehe auch:  Beschluss des 4. Strafsenats vom 3.8.2000 - 4 StR 302/00 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 58/2000

 

Urteil des Landgerichts Münster im Prozeß um den tödlichen Absturz einer Fallschirmspringerin bestätigt

 

Der Angeklagte nahm an der Sprungausrüstung der 31jährigen Krankenschwester Andrea U., einer erfahrenen Fallschirmspringerin, Veränderungen vor, die dazu führen sollten, daß sie bei dem nächsten Absprung tödlich abstürzte. Er hatte erkannt, daß seine Bemühungen um eine Liebesbeziehung mit ihr von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen waren, fühlte sich gedemütigt und ausgenutzt und wollte sie deshalb "bestrafen". Am 30. Mai 1999 stürzte Andrea U. nach einem Sprung aus 3000 m Höhe über dem Sprungplatz Sendenhorst tödlich ab. Der Hauptfallschirm öffnete sich, wie vom Angeklagten beabsichtigt, nur teilweise und wurde deshalb von Andrea U. abgesprengt. Da der Reservefallschirm infolge der Manipulationen, die der Angeklagte vorgenommen hatte, weder manuell noch durch das automatische Sicherungssystem geöffnet werden konnte, schlug Andrea U. mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h auf dem Sprungplatz auf.

Das Landgericht Münster hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 3. August 2000 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluß vom 3. August 2000 – 4 StR 302/00

Karlsruhe, den 9. August 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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