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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat August 2000 » Pressemitteilung Nr. 57/00 vom 9.8.2000

Siehe auch:  Beschluss des 4. Strafsenats vom 3.8.2000 - 4 StR 280/00 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 57/2000

 

 

Urteil im Prozeß um Eisenbahnerpressung bestätigt

 

Der Angeklagte forderte Ende 1998 von der Deutschen Bahn AG unter Androhung von Eingriffen in den Bahnverkehr einen Betrag von 10 Millionen DM. Dabei täuschte er in mehreren Erpresserschreiben vor, daß hinter alledem eine Gruppe ehemaliger Bahnangestellter namens "Freunde der Eisenbahn" stünde. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, wollte er bestimmte Züge zum Entgleisen bringen; daß dabei Menschen zu Tod kommen könnten, nahm er billigend in Kauf. Anfang Dezember 1998 führte er Veränderungen an den Schienen der Hochgeschwindigkeitsstrecke Hannover-Berlin im Bereich Stendal durch, zehn Tage später an der Hauptstrecke Stralsund-Berlin. Nur durch einen glücklichen Zufall - der Sachverständige sprach von einem Wunder - kam es nicht zu einer Entgleisung eines mit 70 bis 80 Fahrgästen besetzten ICE, der den veränderten Schienenstrang mit einer Geschwindigkeit von 250 km/h befuhr; allerdings wurde der Zug beschädigt. Auf der Strecke Stendal-Berlin entgleiste dagegen ein in Richtung Berlin fahrender Güterzug, wobei ein Teil der Waggons und der Ladung auf das Gegengleis geschleudert wurde. Der unverletzt gebliebene Lokführer meldete dies gerade noch rechtzeitig, sonst wäre ein wenig später in Richtung Norden fahrender Personenzug auf dem blockierten Gleis verunglückt.

Der Angeklagte wurde am 22. Dezember 1998 bei der Geldübergabe festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlichem Eingriff in den Bahnverkehr, mit Störung öffentlicher Betriebe und mit Zerstörung einer Eisenbahn sowie wegen einer weiteren Straftat zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt (Einzelstrafen: zweimal lebenslange, sowie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 3. August 2000 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluß vom 3. August 2000 - 4 StR 280/00

Karlsruhe, den 9. August 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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