Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 60/2000

 

Verurteilung von Monika Böttcher (geschiedene Weimar) zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechtskräftig

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1999, durch das diese wegen des Mordes an ihren beiden Kindern zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt worden war, durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung verworfen.

Die Angeklagte war zunächst durch ein Urteil des Landgerichts Fulda vom 8. Januar 1988, das der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 1989 bestätigt hatte, wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hatte die Angeklagte für schuldig erachtet, am

4. August 1986 ihre beiden Kinder Melanie geb. 1979 und Karola geb. 1982 getötet zu haben. Ihre Einlassung, daß nicht sie, sondern in ihrer Abwesenheit ihr Ehemann die Tat begangen habe, hatte das Gericht als widerlegt angesehen.

Am 4. Dezember 1995 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Angeklagten und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Das Landgericht Gießen sprach die Angeklagte am 24. April 1997 vom Vorwurf des Mordes an ihren Kindern frei. Dieses Urteil hob der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 6. November 1998 wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung auf und verwies die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurück. Die dortige Schwurgerichtskammer stellte das Urteil des Landgerichts Fulda wieder her und verurteilte die Angeklagte am 22. Dezember 1999 wiederum wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe). Diese Entscheidung hat die Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten. Sie hat das Verfahren beanstandet und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben.

Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel für unbegründet erachtet. Als Revisionsgericht hatte er keine eigenen Tatsachenfeststellungen zu treffen. Seine Prüfungsbefugnis erstreckte sich nur darauf, ob das Urteil Rechtsfehler aufweist. Solche sah der Bundesgerichtshof nicht als gegeben an. Als unbegründet hat er auch zwei von der Verteidigung der Angeklagten erhobene Verfahrensrügen beurteilt. Mit diesen war beanstandet worden, das Landgericht habe keine ausreichenden Bemühungen unternommen, um den Ehemann der Angeklagten über das von ihm bereits in Anspruch genommene Zeugnisverweigerungsrecht richterlich zu belehren. Gerügt worden war auch, daß für vier Zeugen, die angegeben hatten, die Kinder am Morgen des Tattages (4. August 1986) noch gesehen zu haben, keine Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt worden seien.

Die Verurteilung der Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe ist somit rechtskräftig. Ob und wann die zur Zeit auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ihre Strafe weiter verbüßen muß, haben die dafür zuständigen Behörden des Landes Hessen zu entscheiden.

Beschluß vom 25. August 2000 - 2 StR 295/00

Karlsruhe, den 28. August 2000

 

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