Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 51/2000

 

Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen

von Adidas

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte über die Frage zu entscheiden, ob die für Sporttextilien markenrechtlich geschützte Drei-Streifen-Kennzeichnung von Adidas durch den Vertrieb von Freizeittextilien verletzt wird, die an den Seitennähten mit zwei farblich zum Untergrund kontrastierenden parallel verlaufenden Streifen versehen sind.

Für die drei Streifen von Adidas besteht seit Jahrzehnten markenrechtlicher Schutz. Im Streitfall hatte ein europaweit tätiges Textilunternehmen Freizeittextilien (Jacke, Hose, Rock) angeboten, die zwei weiße Streifen auf schwarzem Grund aufwiesen. Adidas sah hierin eine Verletzung ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung und verlangte Unterlassung und Schadensersatz

Das Oberlandesgericht hat, wie schon das Landgericht, die Klage im wesentlichen abgewiesen und eine Verurteilung nur hinsichtlich eines Bekleidungsstücks mit zwei breiten und einem schmaleren Streifen ausgesprochen. Es hat im übrigen eine Verwechslungsgefahr mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung vor allem deshalb verneint, weil diese Kennzeichnung im Publikum wegen intensiver Benutzung so bekannt sei, daß eine Sensibilisierung für die Anzahl der Streifen eingetreten sei und deshalb Waren mit einer Zwei-Streifen-Kennzeichnung nicht irrtümlich Adidas zugerechnet würden.

Der Bundesgerichtshof hat - soweit die Klage abgewiesen worden ist - das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung und zur erneuten Beurteilung der Verwechslungsgefahr an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Hierfür war unter anderem maßgebend, daß die markenrechtliche Verwechslungsgefahr auch vom Grad der Bekanntheit der Klagemarke abhängt. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, daß ihre Drei-Streifen-Kennzeichnung durch intensive Benutzung beim Publikum weithin bekannt, ja sogar eine berühmte Marke sei, weil 95% der angesprochenen Verkehrskreise ihre Marke kenne. Das Oberlandesgericht ist zwar von einer Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung ausgegangen, hat aber keine Feststellungen zum Grad der Bekanntheit oder gar Berühmtheit der Marke getroffen. Hierauf kommt es aber an, weil nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einer bekannten oder gar berühmten Marke ein weitergehender Schutz gegen Verwechslungen zuerkannt wird als einer Marke, die nur eine normale Kennzeichnungskraft aufweist. Das Argument der Beklagten, daß die Verbraucher berühmte Marken nicht so leicht verwechselten wie weniger bekannte Marken, wies der Bundesgerichtshof zurück. Gleichwohl könne aus der Drei-Streifen-Kennzeichnung – auch bei unterstellter Berühmtheit – nicht gegen jede Zwei-Streifen-Kennzeichnung vorgegangen werden. In die Beurteilung sei auch der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen einzubeziehen. Dieser erschöpfe sich bei der angegriffenen Gestaltung nicht nur in der Verwendung von zwei Streifen, sondern es seien auch der farbliche Kontrast, die parallele Führung der Streifen und ihre Anordnung an den Seitennähten der Bekleidungsstücke mit zu berücksichtigen. Eine Übereinstimmung in derartigen weiteren Merkmalen könne ein höheres Maß an Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen begründen.

Das Oberlandesgericht wird nunmehr die Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung zu ermitteln und unter Heranziehung des Gesamteindrucks der Kennzeichnungen die Frage der Verwechslungsgefahr erneut zu beurteilen haben.

Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 21/98

Karlsruhe, den 10. Juli 2000

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