Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 34/2000

 

 

Lebenslang im Mordfall Fiszmann rechtskräftig

 

Das Landgericht hat den Angeklagten R. K. wegen Mordes und wegen erpresserischen Menschenraubes in zwei Fällen zu einer lebenslänglichen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat weiter die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Sohn des Angeklagten hat es wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, wegen erpresserischen Menschenraubes sowie wegen Beihilfe zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Den Verurteilungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1991 entführten die Angeklagten den sechsjährigen Peter F. (und dessen siebenjährige Freundin), um von seinen Eltern ein Lösegeld von über zwei Millionen US-Dollar zu erpressen. Die Kinder wurden drei Tage später, ohne daß das geforderte Lösegeld bezahlt war, freigelassen. Die Forderung wurde erneuert, ohne daß es zu einer Zahlung kam.

1996 entführten die Angeklagten Jakub Fiszmann, den Onkel von Peter F., und verlangten ein Lösegeld von 3,5 Millionen DM. Der Angeklagte R. K. tötete den Entführten, weil er befürchtete, dieser könne ihn erkannt haben. Die Angeklagten erreichten eine Übergabe des Lösegeldes, das später sichergestellt werden konnte.

Während der weitgehend geständige Sohn das Urteil rechtskräftig werden ließ, legte der Angeklagte R. K. Revision ein, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechtes begründete.

Die Nachprüfung des Urteils durch den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat keinen Rechtsfehler ergeben. Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Der Senat hat deshalb - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwaltes - das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Damit ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main insgesamt rechtskräftig.

 

Karlsruhe, den 17. Mai 2000

Beschluß vom 10. Mai 2000 - 2 StR 511/99

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