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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Mai 2000 » Pressemitteilung Nr. 36/00 vom 29.5.2000

Siehe auch:  Urteil des II. Zivilsenats vom 29.5.2000 - II ZR 118/98 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 13.3.2000 - II ZR 75/98 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 13.3.2000 - II ZR 347/97 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr.36/2000

 

Grundsatzentscheidung des BGH zum Kapitaler-

haltungsrecht bei der GmbH

 

Der II. Zivilsenat war in drei Parallelverfahren mit zivilrechtlichen Auswirkungen des sogenannten Balsam-Skandals befaßt. Die im Bereich des Sportstättenbaus tätige Balsam AG fiel im Jahre 1994 in Konkurs, nachdem sich herausgestellt hatte, daß sie in gewaltigem Ausmaß sogenannte Luftforderungen gegen ihre Auftraggeber an das Factoring-Unternehmen Procedo GmbH verkauft hatte. Dabei bestritt die Balsam AG die Abführung der angeblichen Erlöse des Forderungseinzugs an die Procedo GmbH mangels Existenz wirklicher Forderungen aus den ihr jeweils von dieser für den Ankauf weiterer Luftforderungen gezahlten Mitteln. Die sich wegen des "Schneeballeffekts" ständig vergrößernden Ausgaben der Procedo GmbH für wertlose Forderungen führten zu Milliardenverlusten, die nach Aufdeckung der Vorgänge die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über deren Vermögen im Jahre 1994 zur Folge hatten. Wegen des enormen steuerlichen Verlustvortrags der Gesellschaft von mehreren Milliarden DM gelang es dem Vergleichsverwalter, die Gesellschaftsanteile der Procedo GmbH an die REWE-Unternehmensgruppe zu veräußern und den Erlös - zusammen mit dem gesamten noch vorhandenen Betriebsvermögen der Procedo GmbH - auf sich als Treuhänder der Vergleichsgläubiger zu übertragen; diese verzichteten im Rahmen eines sogenannten Liquidationsvergleichs auf weitere Forderungen gegen die Procedo GmbH, so daß die Gesellschaft letztlich faktisch entschuldet werden konnte.

In den vorliegenden Verfahren klagt der Vergleichsverwalter als Treuhänder der Vergleichsgläubiger aus abgetretenem Recht gegen drei ehemalige Gesellschafter der Procedo GmbH - die ihre Anteile noch vor Aufdeckung des Skandals veräußert hatten - auf Rückzahlung von Gewinnausschüttungen der Procedo GmbH an sie aus den Jahren 1989 bis 1993. Nach Auffassung des Vergleichsverwalters verstießen die Gewinnausschüttungen gegen das Verbot der Rückzahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens gemäß § 30 GmbHG, weil die Procedo GmbH wegen den Ankaufs der wertlosen Forderungen zum Zeitpunkt der Ausschüttungen bereits erheblich überschuldet war. Die drei Klagen hatten vor den Land- und Oberlandesgerichten keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist der Argumentation der Vorinstanzen, daß nach der infolge des Verkaufs an die REWE mittlerweile anzunehmenden Gesundung der (inzwischen anders firmierenden) Procedo GmbH eine Erstattung der Ausschüttungen zur Erhaltung des Stammkapitals nicht mehr erforderlich sei, nicht gefolgt. In teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der II. Zivilsenat entschieden, daß die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbHG generell die Rückerstattung der verbotswidrig erfolgen Auszahlungen von Stammkapital durch ihren Empfänger anordneten; ein einmal entstandener Erstattungsanspruch der Gesellschaft entfalle daher nicht von Gesetzes wegen, wenn sich die Vermögenslage der Gesellschaft zwischenzeitlich wieder nachhaltig bis zur Deckung der Stammkapitalziffer verbessert habe.

An der Rückzahlungspflicht der vorliegend betroffenen Gesellschafter änderte auch deren Gutgläubigkeit beim Leistungsempfang nichts, da die Durchsetzung der Erstattungsforderung zur Befriedigung bestehender, nicht vom Forderungsverzicht im Rahmen des Liquidationsvergleichs umfaßter Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger diente.

Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 347/97, II ZR 75/98, II ZR 118/98

Karlsruhe, den 29. Mai 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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