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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 22. Dezember 2000 » Pressemitteilung Nr. 99/00 vom 22.12.2000

Siehe auch:  Beschluss des 4. Strafsenats vom 21.12.2000 - 4 StR 431/00 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 99/2000

 

Urteil im "Balsam-Verfahren" rechtskräftig

Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten nach einer drei Jahre und fünf Monate dauernden Hauptverhandlung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte war Vorstandsvorsitzender der Balsam Aktiengesellschaft, einer Muttergesellschaft, die im Konzernverbund mit weltweit operierenden Tochtergesellschaften vornehmlich im Bereich der Produktion sowie des Vertriebs und des Einbaus von Sportböden für Außensportanlagen tätig war. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig wegen Betruges in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilten Finanzvorstand des Unternehmens jahrelang nicht bestehende Forderungen an eine Factoringgesellschaft verkauft. Für den vom Landgericht der Verurteilung allein zugrundegelegten Zeitraum von September 1993 bis Mai 1994 betrug der festgestellte Schaden 1,44 Milliarden DM.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 21. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat erachtete die erhobenen Verfahrensrügen als nicht durchgreifend. Auf die Sachrüge hatte der Senat u.a. die Beanstandung der Revision zu prüfen, der Angeklagte, der vor dem Landgericht jede Kenntnis der - auch von ihm nicht in Abrede gestellten - Manipulationen seines Finanzvorstands bestritten hatte, sei nicht als Mittäter für das Betrugsgeschehen verantwortlich; diesen Einwand hat der Senat im Blick auf die festgestellte vorsätzliche Förderung der betrügerischen Liquiditätsschöpfung durch Fortführung des von ihm geleiteten Unternehmens und durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Geschädigten verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig.

Beschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 431/00

Karlsruhe, den 22. Dezember 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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