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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Dezember 2000 » Pressemitteilung Nr. 93/00 vom 11.12.2000

Siehe auch:  Beschluss des III. Zivilsenats vom 7.12.2000 - III ZR 355/99 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 93/2000

BGH entscheidet zugunsten der Alfried Krupp

von Bohlen und Halbach Stiftung

Der unter anderem für das Stiftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den jahrelangen Rechtsstreit zwischen Mitgliedern der Familie Krupp und der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Stiftung in letzter Instanz zugunsten der Stiftung entschieden.

Die Kläger sind Neffen des am 30. Juli 1967 verstorbenen Industriellen Alfried Krupp von Bohlen und Halbach. Dieser hatte in seinem am 23. September 1966 errichteten Testament zur Alleinerbin seines gesamten Vermögens, einschließlich des unter der Firma Fried. Krupp zusammengefaßten Fabrikvermögens, eine noch zu gründende rechtsfähige Stiftung eingesetzt. Diese Stiftung, die Beklagte, wurde nach dem Tod Alfried Krupps von Bohlen und Halbach von den Testamentsvollstreckern errichtet und Ende November 1967 vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Organe der beklagten Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Die Kläger sind der Auffassung, mit der Einsetzung der Beklagten zur Alleinerbin auch des sogenannten Fabrikvermögens habe Alfried Krupp von Bohlen und Halbach gegen die Familientradition und den Willen seiner Vorfahren, insbesondere auch den seiner Mutter Bertha Krupp von Bohlen und Halbach, sowie gegen die Satzung des aufgrund der sogenannten "Lex Krupp" vom 12. November 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 655) gegründeten "Familienunternehmens" verstoßen, wonach das sogenannte Fabrikvermögen innerhalb der Familie nach bestimmten Regeln weiter vererbt werden sollte. Daraus haben die Kläger einen - im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte eingeklagten - Anspruch auf Änderung der Satzung der Beklagten dahin abgeleitet, daß drei der Kuratoriumsmitglieder von der Familie Krupp, nämlich entweder dem Familienrat des Familienunternehmens Fried. Krupp oder (hilfsweise) der Erbengemeinschaft nach Bertha Krupp von Bohlen und Halbach, bestellt werden sollten.

Die Vorinstanzen (Landgericht Essen und Oberlandesgericht Hamm) haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nicht abschließend entschieden, ob die "Lex Krupp" fortgilt und ob das auf ihrer Grundlage errichtete "Familienunternehmen mit besonders geregelter Nachfolge" fortbesteht. Es hat ausgeführt, selbst wenn dies zugunsten der Kläger unterstellt werde, stünden dem in der Satzung jenes Familienunternehmens vorgesehenen Familienrat keine Ansprüche auf Beteiligung am Kuratorium der beklagten Stiftung zu. Etwaige Mitwirkungsrechte seien nämlich zumindest durch das jahrzehntelange Untätigbleiben des Familienrates, dessen letzte Sitzung am 29. Oktober 1953 stattgefunden hatte und der erst 1990 wieder ins Leben gerufen worden war, verwirkt. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Erbengemeinschaft nach Frau Bertha Krupp von Bohlen und Halbach auf Beteiligung am Kuratorium der Beklagten bestehe nicht. Die Behauptung der Kläger, Bertha Krupp von Bohlen und Halbach habe die Vorstellung gehabt, ihr Sohn Alfried werde das Fabrikvermögen nur innerhalb der Familie weiter vererben, sei bestritten und nicht feststellbar. Nach dem maßgeblichen Vertrag vom 31. Juli 1956 sei Alfried Krupp von Bohlen und Halbach in der Verfügung über das Fabrikvermögen frei gewesen.

Der III. Zivilsenat hat das Berufungsurteil durch Nichtannahme der Revision bestätigt. Die Sache war zwar von herausragendem historischem Interesse und möglicherweise von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Rechtsgrundsätzliche Fragen im Sinne des § 554 b ZPO warf sie indessen nicht auf. Der Rechtsstreit betraf einen extremen Einzelfall, wie er so oder ähnlich kaum jemals wieder vorkommen dürfte. Die für das Ergebnis entscheidenden Weichenstellungen lagen darüber hinaus auf tatsächlichem Gebiet. Die Revision hatte auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsurteil war im Ergebnis zutreffend und in der Begründung in jeder Hinsicht überzeugend.

Die Klageabweisung ist damit rechtskräftig.

 

BGH, Beschluß vom 7. Dezember 2000 - III ZR 355/99

Karlsruhe, den 11. Dezember 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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