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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat November 2000 » Pressemitteilung Nr. 84/00 vom 17.11.2000

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 16.11.2000 - I ZR 34/98 -, Beschluss des I. Zivilsenats vom 17.5.2001 - I ZR 34/98 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 84/2000

 

 

EVIAN gegen REVIAN

Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem Bundesgerichtshof

 

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in dem Streit, in dem sich die Marken "Evian" für Mineralwasser und "Revian" für Wein gegenüberstehen, eine, wenn auch noch nicht endgültige Entscheidung zugunsten des französischen Mineralwasserherstellers getroffen.

Klägerin war das französische Unternehmen, das unter der Marke "Evian" in vielen Ländern, seit Anfang der sechziger Jahre auch in Deutschland, das in Evian-les-Bains geförderte Mineralwasser vertreibt. Beklagt war eine in Bingen am Rhein angesiedelte bekannte deutsche Herstellerin alkoholischer Getränke. Sie hatte 1996 unter der Bezeichnung "Revian" einen rheinhessischen Weißwein auf den Markt gebracht, wobei der Name Revian an Rivaner erinnern sollte, eine andere Bezeichnung für die Rebsorte Müller-Thurgau. Die Klägerin sah in "Revian" jedoch eine Verletzung ihrer Marke "Evian" und nahm die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Marken "Revian" und "Evian" seien hochgradig klanglich und schriftbildlich verwechselbar. Zwischen Mineralwasser und Wein bestehe nicht zuletzt im Hinblick auf die Gewohnheit vieler Konsumenten, neben Wein Wasser zu trinken oder anzubieten, Warenähnlichkeit. Die Verwechslungsgefahr liege um so näher, als es sich bei "Evian" um eine bekannte Marke handele. Die besondere Wertschätzung, deren sich diese Marke erfreue, werde durch die Verwendung von "Revian" beeinträchtigt und ausgebeutet. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht Hamburg hatte sie dagegen abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwei Punkte waren hierfür maßgeblich: Zum ist das Oberlandesgericht wegen der verschiedenen Herkunftsstätten – Mineralbrunnen- auf der einen und Weinbaubetriebe auf der anderen Seite – von einem zu großen Abstand der Waren Mineralwasser und Wein ausgegangen. Der Bundesgerichtshof hat dies beanstandet und darauf abgestellt, daß Mineralwasser und Wein nicht nur generell nach Art und Funktion ähnliche Waren sind, sondern auch nebeneinander im Handel angeboten und vor allem neben- oder sogar miteinander konsumiert werden. Unter diesen Umständen kann, so der BGH, nicht von einem weiten Warenabstand oder sogar von einer jede Verwechslungsgefahr ausschließenden Warenunähnlichkeit ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht muß nun erneut über die Frage einer möglichen Verwechslung von "Evian"" und "Revian" entscheiden. Der zweite Punkt der Beanstandung betrifft die Frage, ob "Evian" den besonderen Schutz bekannter Marken für sich in Anspruch nehmen kann. Dieser im Markengesetz vorgesehene Schutz bekannter Marken gilt auch außerhalb des Bereichs der Warenähnlichkeit und richtet sich gegen eine unlautere Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke, ohne daß es auf eine Verwechslungsgefahr ankäme. Auf den Streitfall bezogen geht es vor allem um die Frage, ob andere Hersteller, namentlich Hersteller ähnlicher Produkte, von der bekannten Marke einen besonderen Abstand halten müssen, um eine Beeinträchtigung der bekannten Marke, hier sozusagen eine Verwässerung von "Evian", von vornherein auszuschließen.

Urteil vom 16. November 2000 – I ZR 34/98 –

Karlsruhe, den 17. November 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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