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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2000 » Pressemitteilung Nr. 79/00 vom 31.10.2000

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 79/2000

 

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Werner Groß im Ruhestand

 

Am 31. Oktober 2000 wird der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Werner Groß in den Ruhestand treten.

Herr Groß, der am 10. Oktober 1935 in Schwalbach/Kreis Saarlouis geboren wurde, verheiratet ist und zwei erwachsene Kinder hat, ist nach dem Abschluß seiner juristischen Ausbildung 1963 als Gerichtsassessor in den höheren Justizdienst des Saarlandes eingetreten. Er war, ab 1967 als Landgerichtsrat, beim Landgericht Saarbrücken tätig, bevor er 1972 zum Richter am dortigen Oberlandesgericht berufen wurde.

Zum Richter am Bundesgerichtshof wurde Herr Groß im Jahre 1982 ernannt. Das Präsidium hat ihn dem unter anderem für das Kauf-, Leasing- und Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenat zugewiesen, dem er dreizehn Jahre angehörte. Seit Anfang 1993 war er zugleich dem Senat für Anwaltssachen als beisitzendes Mitglied zugewiesen. Mit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof im Jahre 1995 hat das Präsidium Herrn Groß den Vorsitz im schwerpunktmäßig für das allgemeine Deliktsrecht, das Arzthaftungsrecht, das Produkthaftungsrecht, das zivilrechtliche Straßenverkehrsrecht sowie für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild zuständigen VI. Zivilsenat übertragen, für den er seit Anfang 1996 in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt ist.

Herr Groß hat sich gleichermaßen als Mitglied des VIII. Zivilsenats wie auch als Vorsitzender des VI. Zivilsenats bleibende Verdienste um die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erworben. Vor allem die Entwicklung des Leasingrechts, die als Beispiel einer geglückten richterlichen Rechtsfortbildung angesehen wird, hat er - als langjähriger Erstberichterstatter des Senats für Fälle aus diesem Rechtsgebiet - maßgeblich mitgeprägt. Unter den zahlreichen wegweisenden Urteilen, die aus seiner Feder stammen, verdient etwa die grundlegende Entscheidung zur Sittenwidrigkeit von Leasingverträgen beim Finanzierungsleasing (BGHZ 128, 255) besonders hervorgehoben zu werden. Als Vorsitzenden Richter im VI. Zivilsenat galt sein besonderes Interesse den prozeßrechtlichen Fragestellungen, vor allem auch den arzthaftungsrechtlichen Beweislastfragen, zu denen der Senat die Rechtsprechung behutsam fortentwickelt hat. Zu Themen aus dem Zuständigkeitsbereich des VI. Zivilsenats und - mehr noch - zu solchen des Leasingrechts hat sich Herr Groß in Fachkreisen auch als vielgefragter Referent einen Namen gemacht, der mit seinen Vorträgen wesentlich zu der Verbreitung der Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie zu ihrer Akzeptanz beigetragen hat. Auf diesen Gebieten ist er auch literarisch hervorgetreten.

Bei den Richterinnen und Richtern des Bundesgerichtshofs erfreut sich Herr Groß hoher Wertschätzung, die unter anderem in seinen Wahlen zum Mitglied des Präsidiums und zum stellvertretenden Mitglied des Präsidialrats Ausdruck gefunden hat.

Karlsruhe, den 31. Oktober 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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