Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 9/2000

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Festnahmerecht eines Kaufhausdetektivs

Der als Ladendetektiv in einem Kaufhaus eingesetzte Angeklagte hatte einen Ladendieb, der sich seiner Festnahme gewaltsam widersetzt und versucht hatte, mit seiner Beute von fünf Compactdiscs zu fliehen, verfolgt, zu Boden geworfen und dort "fixiert". Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung würgte er den ertappten Dieb, dessen Hals in seiner linken Armbeuge lag, ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten; hierdurch trat der Tod des Diebes ein.

Das Landgericht Arnsberg hat darin eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge gesehen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hagen zurückverwiesen, weil die bisher getroffenen Feststellungen für eine solche Verurteilung nicht ausreichend waren.

Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, daß der Angeklagte berechtigt war, den 13 kg schwereren und 13 cm größeren flüchtenden Dieb von hinten anzuspringen, dadurch zu Boden zu werfen und dort festzuhalten. Dies ergibt sich aus dem jedermann zustehenden Festnahmerecht gegenüber einem auf frischer Tat betroffenen Täter, der der Flucht verdächtig ist oder dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge könnte dem Angeklagten allerdings angelastet werden, wenn er den Dieb darüber hinaus gewürgt hätte, ohne durch dessen weitere Gegenwehr hierzu veranlaßt worden zu sein. Anders wäre es jedoch, wenn sich der Dieb gegen seine Festnahme sofort weiter tätlich zur Wehr gesetzt hätte; dann wäre der Würgegriff des Angeklagten zunächst durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Eine Bestrafung hätte dann (nur) wegen fahrlässiger Tötung erfolgen dürfen, weil der Angeklagte nämlich die alsbald eintretende Bewußtlosigkeit des Diebes, die eine unverzügliche Lockerung des Würgegriffs erforderte, vorwerfbar nicht erkannte.

Das Landgericht Hagen wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen über die Reihenfolge von Angriff und Abwehr zu dem Zeitpunkt, als die beiden
Kontrahenten zu Boden gegangen waren, zu treffen und dementsprechend
über die Strafbarkeit des Angeklagten zu befinden haben.

Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 558/99

Karlsruhe, den 10. Februar 2000

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