Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 76/1999

Höhere Strafen für betrügerisches Inbrandsetzen eines Wohngebäudes

Der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß sich derjenige, der ein Wohnzwecken dienendes Gebäude in Brand setzt, um den Schaden bei seiner Feuerversicherung geltend zu machen, seit dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes am 1. April 1998 gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig macht. Dies hat eine erhebliche Verschärfung der Strafen für solche Taten zur Folge.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der angeklagte Autohändler in dem ihm gehörenden Firmengebäude, in dessen erstem Stock sich eine Wohnung befand, in der Absicht, die Brandversicherungssumme zu kassieren, ein Feuer legen lassen. Das Gebäude brannte weitgehend aus.

Nach früherem Recht sah das Strafgesetzbuch für die schwere Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor. Seit dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes droht der neu eingefügte § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB für die – nunmehr auch insoweit als besonders schwer bezeichnete – Brandstiftung Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren demjenigen an, der in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen. Ob dieser neue Straftatbestand auf einen Täter anzuwenden ist, der ein Wohngebäude in Brand setzt, weil er sich die Brandversicherungssumme erschleichen will, war bislang umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage nunmehr bejaht, weil auch der Brandstifter, der einen Betrug zum Nachteil seiner Feuerversicherung erstrebt, in der vom Gesetz vorausgesetzten Absicht handelt. Milderungen der Strafe – etwa wegen Versuchs oder tätiger Reue durch freiwilliges Löschen des Brandes oder entsprechendes Bemühen – bleiben allerdings möglich.

Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98

Karlsruhe, den 23. September 1999

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