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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 1999 » Pressemitteilung Nr. 71/99 vom 7.9.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 71/1999

 

Verurteilung wegen der Brandstiftung an der St. Vicelin-Kirche in Lübeck rechtskräftig.

 

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Strafverfahren wegen des Brandes der St. Vicelin-Kirche in Lübeck die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Oktober 1998 auf Antrag des Generalbundesanwalts einstimmig als unbegründet verworfen.

Die Jugendkammer des Landgerichts Lübeck hatte den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten nach 37tägiger Hauptverhandlung wegen Brandstiftung und wegen Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach ihren Feststellungen setzte der Angeklagte in der Nacht zum 25. Mai 1997 einen an die St. Vicelin-Kirche angebauten Holzschuppen durch einen Schuß mit einer Leuchtpatrone in Brand und sprayte gemeinschaftlich mit zwei Jugendlichen Hakenkreuze sowie den Namen eines in rechtsextremen Kreisen wegen eines sogenannten Kirchenasyls angefeindeten Lübecker Pastors auf die Kirchenwand. Das Feuer erfaßte, was der Angeklagte allerdings nicht voraussah, auch das Kirchendach. Durch den Brand entstand an der Kirche ein Schaden von etwa 1,5 Millionen DM. Das Landgericht stützte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten u.a. auf Geständnisse, die er und mitbeteiligte Jugendliche abgelegt, später aber widerrufen hatten. Die Einwendungen der Verteidigung, der Angeklagte und die beteiligten Jugendlichen seien bei den entscheidenden Vernehmungen übermüdet gewesen und deshalb seien die geständigen Angaben nicht verwertbar, hielt es nach eingehender Prüfung für unbegründet.

 

 

 

Mit seiner Revision beanstandete der Angeklagte angebliche Verfahrensverstöße und rügte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründung hat jedoch, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß mit ergänzenden Ausführungen zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts darlegte, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

 

Beschluß vom 13. August 1999 – 3 StR 166/99

Karlsruhe, den 07. September 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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