Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 79/1999

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen

"Schlecker-Entführung"

Der inzwischen 58 Jahre alte Angeklagte Dieter H. war am 23. Dezember 1987 zusammen mit seinem Bruder und einem weiteren Mittäter in das Wohnhaus des Unternehmers Anton Schlecker eingedrungen, um dort Angehörige Schleckers als Geiseln zu nehmen und so ein Lösegeld in Millionenhöhe zu erpressen. Die Famile Schlecker wurde mit Revolvern und Attrappen von Handgranaten bedroht, der anfängliche Widerstand von Frau Schlecker wurde dadurch gebrochen, daß ihr der Angeklagte mit seinem Revolver so heftig auf den Kopf schlug, daß sie eine Platzwunde erlitt. Die 14 und 16 Jahre alten Kinder wurden in eine Fischerhütte gebracht, wo sie mit Handschellen an ein Bett gefesselt und vom Angeklagten bewacht wurden. Am nächsten Tag bezahlte Anton Schlecker aus Angst um das Leben seiner Kinder ein Lösegeld von 9,6 Mio. DM.

Bereits 1982 hatte der Angeklagte in einem Wochenendhaus die von seinen Mittätern gewaltsam entführte 18 Jahre alte Tochter eines Bankdirektors aus Göppingen bewacht, für die dann ein Lösegeld von fast 2,7 Mio. DM bezahlt worden war.

Wegen dieser Taten sowie wegen einer Hehlerei - der Angeklagte hatte von seinem Bruder 130.000 DM erhalten, die aus einem Überfall auf einen Bankdirektor in Ehingen stammten - verurteilte das Landgericht Ulm den Angeklagten, der bis zuletzt bestritten hatte, an den Lösegelderpressungen beteiligt gewesen zu sein, am 22. März 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Sein Bruder und der andere Mittäter, die gemeinsam noch weitere schwerwiegende Straftaten (insbesondere Banküberfälle) begangen hatten, wurden zu jeweils 13 Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Anders als die beiden Mitangeklagten hat der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt.

Durch Beschluß vom 16. September 1999 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hatte. Damit ist auch die Verurteilung dieses Angeklagten rechtskräftig.

Beschluß vom 16. September 1999 – 1 StR 448/99

Karlsruhe, den 27. September 1999

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