Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
    1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30      

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 1999 » Pressemitteilung Nr. 73/99 vom 14.9.1999

 

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 73/1999

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung des Pilz-Konzern-Leiters

Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, einen Unternehmer aus Oberding-Notzing, nach über einjähriger Hauptverhandlung wegen Betruges in 28 Fällen und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der Angeklagte hatte eine Firmengruppe aufgebaut, die sich mit dem Vertrieb und der Herstellung von Compact-Discs und CD-Produktionsanlagen befaßte. Dieser sog. Pilz-Konzern war in Deutschland, insbesondere in Kranzberg/Bayern und Albrechts/Thüringen, aber auch im Ausland tätig. In den beiden genannten deutschen Produktionsstätten wurden zeitweise jährlich zusammen etwa 100 Mio. CDs hergestellt. Die Unternehmen des Konzerns nahmen Kredite in dreistelliger Millionenhöhe in Anspruch und gerieten dann 1992/93 in wirtschaftliche Schwierigkeiten; einige gingen schließlich 1995/96 in Konkurs.

Nach den Feststellungen des Landgerichts täuschte der Angeklagte 1992/93 eine amerikanische Bank hinsichtlich der vorhandenen Sicherheiten und der Zahlungsfähigkeit des Konzerns und erhielt dadurch einen Kredit in Millionenhöhe, der später nicht mehr vollständig zurückgezahlt werden konnte. Insoweit entstand ein Schaden in Höhe von über vier Mio. DM.

In 26 Fällen hat der Angeklagte 1992 bis 1994 für Unternehmen des Konzerns von deutschen Banken durch Täuschung Gelder zum Aufbau eines Werkes in Kranzberg erhalten, die er vertragswidrig für private Zwecke ausgab (über 2 ½ Mio. DM Umbaukosten für ein Schloß, das er privat nutzte) und später nicht zurückzahlen konnte.

Desweiteren wurde der Angeklagte verurteilt wegen eines Betruges zum Nachteil der Treuhandanstalt Berlin und wegen Untreue zum Nachteil eines ehemaligen Treuhand-Unternehmens aus Katzhütte. In diesen beiden Fällen verursachte der Angeklagte Schäden in Höhe von insgesamt knapp vier Mio. DM.

Das gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 1. September 1999 als unbegründet verworfen. Die Verurteilung zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe ist damit rechtskräftig.

 

Beschluß vom 01. September 1999 – 1 StR 209/99

Karlsruhe, den 14. September 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Druckansicht