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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat August 1999 » Pressemitteilung Nr. 66/99 vom 24.8.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 66/1999

Verurteilung eines Sparkassendirektors wegen Versuchs der

Beteiligung an einem erpresserischen Menschenraub rechtskräftig

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau verworfen, durch das der Angeklagte wegen Versuchs der Beteiligung an einem erpresserischen Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verabredete der Angeklagte, Direktor einer Sparkasse in Sachsen, im Jahre 1995 mit einem Privatdetektiv, gemeinsam den Landrat und Verwaltungsratsvorsitzenden der Sparkasse zu entführen. Hintergrund waren erhebliche Konflikte zwischen dem Angeklagten und dem Landrat, den der Angeklagte aus dem Amt drängen wollte. Hierzu sollte der Landrat in der Situation seiner Entführung veranlaßt werden, einen Bericht insbesondere über seine vom Angeklagten vermutete "Stasi-Vergangenheit" zu verfassen. Zudem sollte ein Lösegeld in Höhe von 16 Mio. DM gefordert werden. Der Privatdetektiv offenbarte sich der Polizei. Am Tag vor der geplanten Entführung wurde der Angeklagte festgenommen.

Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch geringfügig umgestellt. Angesichts der Zwielichtigkeit des Verhaltens des Privatdetektivs kann zwar möglicherweise nicht von der im Strafgesetzbuch genannten (von beiden Seiten ernstlich gewollten) "Verabredung" eines Verbrechens ausgegangen werden; der Angeklagte hat sich aber jedenfalls "bereit erklärt", einen erpresserischen Menschenraub zu begehen, was nach dem Strafgesetzbuch in gleicher Weise strafwürdig ist. Damit ist die Verurteilung rechtskräftig.

Eine Besonderheit des Falles liegt auch darin, daß der Angeklagte wegen dieser Tat schon im Jahre 1996 durch das Landgericht Chemnitz in gleicher Weise rechtskräftig verurteilt worden war, danach jedoch in einem Wiederaufnahmeverfahren eine erneute Hauptverhandlung vor dem Landgericht Zwickau angeordnet worden war.

 

Beschluß vom 11. August 1999 – 5 StR 217/99 –

Karlsruhe, den 24. August 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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