Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 61/1999

Bundesgerichtshof hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil gegen einen ehemaligen Münchner

Oberbürgermeister teilweise auf

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen ehemaligen Münchner Oberbürgermeister, wegen Beihilfe zur Untreue und zum Bankrott sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft – diese auf den ersten Teil des Schuldspruchs beschränkt - Revision eingelegt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue und zum Bankrott insgesamt sowie bezüglich der uneidlichen Falschaussage den Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue und zum Bankrott rügt das staatsanwaltschaftliche Rechtsmittel zutreffend, daß das Landgericht den ihm mit der Anklage zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt hat. Der Angeklagte macht dagegen insoweit zu Recht geltend, daß die vom Landgericht getroffenen Feststellungen unvollständig und nicht geeignet sind, seine Verurteilung zu tragen. Da der 1. Strafsenat betreffend die uneidliche Falschaussage lediglich - wegen eines Fehlers bei der Strafzumessung - den Strafausspruch aufgehoben hat, ist dieser Teil des Schuldspruchs gegen den Angeklagten rechtskräftig.

 

Urteil vom 20. Juli 1999 – 1 StR 668/98

Karlsruhe, den 20. Juli 1999

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