Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 51/1999

 

Nur wegen Vorteilsannahme ergangene Verurteilung eines Beamten der LVA Württemberg vom Bundesgerichtshof aufgehoben

Das Landgericht Stuttgart hat einen ehemaligen Mitarbeiter der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA) wegen Untreue in 42 Fällen und Bestechlichkeit in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte im Zeitraum von Mai 1993 bis Juli 1997 von einer Computerfirma "Provisionen" von insgesamt über 1,2 Millionen DM dafür erhalten, daß er im Zusammenhang mit von der LVA zu leasenden EDV-Anla-gen ausschließlich Angebote dieser Firma einholte. Diese Verfahrensweise führte bei der LVA zu einem Gesamtschaden in Höhe von mindestens 5,6 Millionen DM.

Gegen die Ehefrau des Angeklagten hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Vor-

teilsannahme eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Einen weiteren Mitarbeiter der LVA, einen Beamten, hat das Landgericht wegen Vorteilsannahme in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dieser hatte nach den Feststellungen ca. 60.000 DM von derselben Computerfirma erhalten. Das Landgericht hat angenommen, diese Zahlungen hätten nicht mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung des Angeklagten im Zusammenhang gestanden, und hat deshalb eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit abgelehnt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil gegen diesen Angeklagten in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen, weil der Bewertung der Diensthandlung als nicht pflichtwidrig unzureichende Feststellungen zugrundegelegt worden sind. Hinsichtlich der beiden anderen Angeklagten hat der Senat das Urteil aufgehoben, soweit das Landgericht die Anordnung des Verfalls abgelehnt hat. Insoweit bedarf es in der neuen Hauptverhandlung ergänzender Feststellungen insbesondere über die Verwendung der von der Computerfirma gezahlten "Provisionen".

Urteil vom 08. Juni 1999 – 1 StR 210/99

Karlsruhe, den 08. Juni 1999

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