Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 57/1999

"Kalif" Kaplan bleibt in Haft

 

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Haftbeschwerde des Beschuldigten Metin Kaplan, der sich "Kalif" eines in Köln gebildeten Verbandes fundamentalistischer Islamisten mit der Bezeichnung "Kalifatstaat" nennt, verworfen.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte den Haftbefehl darauf gestützt, daß sich der Beschuldigte als Rädelsführer an einer innerhalb des "Kalifatstaates" gebildeten terroristischen Vereinigung beteiligt habe, die darauf gerichtet gewesen sei, unter ihren Anhängern durch entsprechende Aufrufe einen solchen Stimmungsdruck zu erzeugen, daß diese etwaigen internen Gegnern mit gewaltsamen Mitteln bis hin zur Tötung entgegentreten und zum anderen zur Errichtung eines Kalifatstaates auf dem Gebiet der Türkei Anschläge gegen staatliche Ziele in der Türkei begehen. Weiter ist der Haftbefehl darauf gestützt, daß der Beschuldigte durch eine sogenannte Todes-Fetwa gegen seinen Widersacher Sofu zu dessen Tötung aufgerufen hatte.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Haftbeschwerde verworfen, weil der Ermittlungsrichter den dringenden Tatverdacht eines Vergehens der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB zu Recht bejaht hat und die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist. Dagegen reichen nach seiner Auffassung die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht aus, den dringenden Tatverdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung zu belegen. Auf diesen Vorwurf ist daher der Haftbefehl nicht mehr gestützt.

 

Beschluß vom 30. Juni 1999 – StB 5/99

Karlsruhe, den 30. Juni 1999

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