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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 29. Juni 1999 » Pressemitteilung Nr. 53/99 vom 29.6.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 53/1999

 

Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung des Grundes seiner Ehescheidung abgewiesen

Der für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständige VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung bestimmter Teile eines Berichts über seine Ehescheidung in einer Zeitschrift zu befinden.

Die Ehe des Klägers ist am 10. September 1997 in öffentlicher Verhandlung vor dem High Court of Justice in London geschieden worden. Aus den Scheidungsakten, die nach englischem Recht der Öffentlichkeit und der Presse zugänglich zu sein pflegen, ergibt sich, daß der Kläger zugegeben hatte, Ehebruch mit einer nicht genannten Frau begangen zu haben. Über die Scheidung hat noch am 10. September 1997 die englische Nachrichtenagentur Reuter unter Angabe des Scheidungsgrundes berichtet. Eine ebensolche Nachricht ist am 11. September 1997 von der Zeitung "Daily Mail" veröffentlicht worden. Unter dem 13. September 1997 erschien auch in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift "DAS NEUE" ein Bericht über die Scheidung. In dem Artikel, in dem auch mehrere Treffen des Klägers mit Prinzessin Caroline von Monaco erwähnt wurden, wurde unter Bezugnahme auf eine Presseagentur mitgeteilt, der englische Familienrichter habe als Scheidungsgrund genannt, daß der deutsche Prinz Ehebruch mit einer nicht genannten Frau begangen habe.

Der Kläger, der sich durch die Veröffentlichung des Scheidungsgrundes seitens der Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf eine Presseagentur zu verbreiten, daß er Ehebruch mit einer nicht genannten Frau begangen habe. Beide

Vorinstanzen haben dem Begehren stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Abweisung der Klage.

Der Bundesgerichtshof ist in seinem Urteil mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen, daß über das Klagebegehren aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auf Schutz seiner hier berührten Privatsphäre mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Äußerungs- und Pressefreiheit zu befinden ist. Dabei hat er den Aussagegehalt des Berichts der Beklagten, daß ein solcher Ehebruch mit einer nicht genannten Frau tatsächlich stattgefunden habe, zugrunde gelegt. Über die von der Revisionserwiderung aus dem Zeitungsartikel hergeleitete weitergehende Behauptung, der Kläger habe den Ehebruch mit Prinzessin Caroline von Monaco begangen, war nicht zu befinden, da die Unterlassung einer solchen Behauptung vom Kläger nicht begehrt wurde.

Auf der vorstehend dargelegten Grundlage hat nun der Bundesgerichtshof bei der Güter- und Interessenabwägung die Gewichte anders verteilt als das Berufungsgericht. Dabei hat er entgegen dem Berufungsurteil zugrunde gelegt, daß die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur für "wertvolle" Informationen, sondern grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen. Ein solches Bedürfnis war in bezug auf die Person des Klägers nicht nur wegen seiner Eigenschaft als Urenkel des letzten deutschen Kaisers und als Mitglied des britischen Hochadels, sondern auch deshalb gegeben, weil der Kläger wiederholt als Begleiter der ständig im Licht der Öffentlichkeit stehenden Prinzessin Caroline von Monaco aufgetreten ist. Ein erheblich zu geringes Gewicht hatte das Berufungsgericht auch dem Umstand beigemessen, daß es sich bei dem von der Beklagten mitgeteilten Scheidungsgrund des Ehebruches unbestritten um eine wahre Tatsache handelte. Schließlich muß nach Ansicht des Senats auch dem Umstand, daß die Nachricht

 

über den Ehebruch des Klägers als Scheidungsgrund vor der Veröffentlichung durch die Beklagte der Öffentlichkeit bereits durch die Nachrichtenagentur Reuter und die

Zeitung "Daily Mail" bekannt gemacht worden war, zugunsten der Beklagten ein erheblich stärkeres Gewicht beigemessen werden, als dies seitens des Berufungsgerichts geschehen ist.

Insgesamt ist der Senat deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß hier die Mitteilung des Ehebruchs des Klägers als Scheidungsgrund durch die Beklagte nicht rechtswidrig war und daher vom Kläger hingenommen werden muß.

Urteil vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98

Karlsruhe, den 29. Juni 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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