Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 33/1999

Kein Anspruch auf Auszahlung von Altersrückstellungen bei Kündigung des Versicherungsvertrages

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß privat Krankenversicherte keinen Anspruch auf Auszahlung sogenannter Alterungsrückstellungen haben, wenn sie den Versicherungsvertrag kündigen.

Der Kläger hatte im Alter von 46 Jahren seinen Vertrag mit einem privaten Krankenversicherer gekündigt. Er hat die Auffassung vertreten, daß ihm das Versicherungsunternehmen 29.024 DM auszahlen oder auf ein anderes Versicherungsunternehmen seiner Wahl übertragen müsse, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet habe.

Hintergrund dieser Auffassung ist, daß die privaten Krankenversicherer aus den Prämien der Versicherungsnehmer und den Gewinnen Rückstellungen bilden. Diese werden nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten aufgelöst und zur Verminderung der dann anfallenden Prämien verwandt. Damit soll vermieden werden, daß die Prämien für die älteren Versicherungsnehmer unbegrenzt steigen. Der Kläger hat verlangt, daß er den auf ihn entfallenden Anteil dieser Rückstellungen später ausgezahlt bekommt. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auch seine Revision hat keinen Erfolg.

Für einen Anspruch, wie ihn der Kläger geltend gemacht hat, bieten weder der Vertrag noch das Gesetz eine Rechtsgrundlage. Mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verspricht der Krankenversicherer nicht, dem Versicherungsnehmer nach dessen Kündigung irgendwelche Beträge auszuzahlen. Die Krankenversicherer bilden die Alterungsrückstellungen für die Gesamtheit aller Versicherten eines jeweiligen Tarifs. Die Rückstellungen kommen bei ihrer Auflösung allen Versicherten zugute, die nach dem 65. Lebensjahr bei dem Versicherungsunternehmen noch versichert sind.

Nach § 178f des Versicherungsvertragsgesetzes kann der Versicherte zwar den Tarif bei demselben Unternehmen wechseln. Er bekommt dann auch die bis dahin angesammelte Alterungsrückstellung für den neuen Tarif gutgeschrieben. Der Gesetzgeber hat aber bewußt auf eine Regelung dahin verzichtet, daß ein Versicherungsnehmer Rücklagen ausgezahlt bekommt, wenn er den Vertrag bei seinem bisherigen Versicherungsunternehmen kündigt, um sich etwa bei einem anderen Unternehmen krankenversichern zu lassen.

Urteil vom 21. April 1999 - IV ZR 192/98

Karlsruhe, den 21. April 1999

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