Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 26/1999

 

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lothar Zysk im Ruhestand

 

Am 31. März 1999 wird der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lothar Zysk in den Ruhestand treten.

Herr Dr. Zysk wurde am 09. März 1934 in Liebenberg Kreis Ortelsburg/Ostpreußen geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Nach dem Abschluß seiner juristischen Ausbildung trat er im Mai 1963 in den bayerischen Justizdienst ein. Nach Verwendungen beim Landgericht München I und bei der Staatsanwaltschaft wurde er im Mai 1966 zum Amtsgerichtsrat bei dem Amtsgericht München ernannt. Im Dezember 1969 folgte die Ernennung zum Landgerichtsrat bei dem Landgericht München I, im Mai 1973 die zum Richter am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht München.

Zum Richter am Bundesgerichtshof wurde Herr Dr. Zysk im Jahre 1981 gewählt. Mit seiner Ernennung im September 1981 wurde er dem insbesondere für das Familienrecht, neuerdings schwerpunktmäßig auch für das gewerbliche Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenat (bis 1989 Zivilsenat IVb) zugewiesen, dem er bis heute - seit Oktober 1992 als stellvertretender Vorsitzender - angehört. Als Spezialist für das Prozeßrecht, für das Recht des Versorgungsausgleichs im Bereich der berufsständischen Versorgung, dessen Fortentwicklung er nachhaltig beeinflußt hat, und für das eheliche Güterrecht hat Herr Dr. Zysk die Rechtsprechung des Senats wesentlich mitgestaltet.

Besondere Verdienste hat er sich bei der Überleitung des Ehegüterrechts der DDR nach der Wiedervereinigung erworben. Mit dem maßgeblich von ihm entwickelten Konzept ist es der Rechtsprechung gelungen, die insoweit entstandene schwierige Rechtslage mit zahlreichen problematischen Fragen in kürzester Zeit zu bewältigen und Lösungen anzubieten, die breite Zustimmung gefunden haben. Die Anerkennung seiner fachlichen Fähigkeiten und Leistungen findet unter anderem darin Ausdruck, daß er als stellvertretendes Mitglied des XII. Zivilsenats in den Großen Senat für Zivilsachen (seit 01. Januar 1992) und in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (seit 01. Januar 1993) entsandt ist.

 

Karlsruhe, den 31. März 1999

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