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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 1999 » Pressemitteilung Nr. 87/99 vom 20.10.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 87/1999

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen

den ehemaligen Landrat von Sigmaringen

 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Landgerichts Hechingen bestätigt, mit dem der Angeklagte wegen Untreue in 252 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Betrug, und wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Von weiteren Vorwürfen ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Der Angeklagte war im Juni 1980 im Alter von 33 Jahren zum Landrat von Sigmaringen gewählt worden. Kurz nach seiner Wiederwahl im Jahre 1996 wurde in anonymen Anzeigen der Vorwurf erhoben, der Angeklagte habe private Reisen als Dienstreisen abgerechnet. Aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde der Angeklagte im Februar 1997 vorläufig des Dienstes enthoben. Im April 1998 wurde er endgültig aus dem Dienst entfernt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in der Zeit zwischen Anfang 1992 und Ende 1996 in einer Vielzahl von Taten privat veranlaßte Bewirtungs- und Reisekosten in Höhe von rund 160.000 DM falsch abgerechnet und damit die Kreiskasse geschädigt. Der für die Abrechnungen zuständige Sachbearbeiter habe sich auf die Angaben des Angeklagten zum dienstlichen Bezug verlassen und keine – auch nur stichprobenweise - Überprüfung durchgeführt. Ebenso wenig seien die Reisekosten von der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg oder vom Regierungspräsidium Tübingen überprüft worden. Des weiteren hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe Spendengelder, die für kulturelle Zwecke, bestimmt waren, bewußt zweckwidrig, teilweise für private Zwecke verwendet. Schließlich führte der Angeklagte auf seinen dienstlichen und privaten Kreditkarten den Doktortitel einer ausländischen Universität ohne den vom Wissenschaftsministerium verlangten Zusatz.

Bei der Strafaussetzung zur Bewährung war namentlich von Gewicht, daß der Angeklagte bereits Leistungen zur Schadenswiedergutmachung erbracht hat, daß er aus dem Beruf entfernt wurde und nunmehr von Arbeitslosenhilfe lebt.

Der im wesentlichen geständige Angeklagte hat das Urteil akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Revision den Schuldspruch angegriffen und beanstandet, das Landgericht habe den Sachverhalt zur Höhe des Nachteils zu Lasten der Kreiskasse nicht ausgeschöpft und den Angeklagten zu Unrecht teilweise freigesprochen. Auch der Strafausspruch sei fehlerhaft, weil der Umfang der Pflichtwidrigkeit und die Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausreichend begründet worden seien.

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler im Urteil aufgedeckt. Das Rechtsmittel erwies sich als unbegründet. Das Verfahren ist somit rechtskräftig abgeschlossen.

Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 340/99

Karlsruhe, den 20. Oktober 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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