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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 1999 » Pressemitteilung Nr. 85/99 vom 6.10.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 85/1999

Wettbewerbsverstoß durch Arzneimittelspende

für das Forschungsprojekt einer Behörde?

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob Arzneimittelspenden eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt einer staatlichen Behörde wettbewerbswidrig sind.

Vor dem Hintergrund einer großen Zahl von Vergiftungsfällen, insbesondere auch von Kindern, führte die Landesberatungsstelle für Vergiftungserscheinungen und Embryonaltoxikologie in Berlin auf Anregung der Ärzteschaft ein Forschungsprojekt durch. Ziel war es zu prüfen, ob die Folgen eines Vergiftungsunfalls bei Kindern abgeschwächt werden können, wenn in Privathaushalten ein "Notfallset", ähnlich den in Kraftfahrzeugen für Verkehrsunfälle mitgeführten Verbandskästen, vorgehalten wird. In Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Senatsverwaltung für Gesundheit, stellte die Landesberatungsstelle eine "Giftnotruf-Box" zusammen, die ein Arzneimittel aus Aktivkohle, ein Informationsheft mit Verhaltensregeln für den Vergiftungsfall bei Säuglingen und Kleinkindern und das von dem beklagten Unternehmen hergestellte apothekenpflichtige Arzneimittel, das u.a. bei Spülmittelvergiftungen verwendet wird, enthielt. Dazu spendete die Beklagte auf Anfrage der Landesberatungsstelle 25.000 Originalpackungen ihres Medikaments und ließ sie der Beratungsstelle über eine Apotheke zukommen. Die Landesberatungsstelle verteilte die "Giftnotruf-Boxen" mit Unterstützung der AOK, der Kassenärztlichen Vereinigung und des Berufsverbandes der Kinderärzte kostenlos an Kinderärzte mit der Bitte um Mitarbeit bei der Ausgabe des Notfallsets und bei der Informationssammlung. Die Kinderärzte reichten die "Giftnotruf-Boxen" kostenlos an die Eltern der von ihnen behandelten Kinder weiter.

Das klagende Pharmaunternehmen, das ein Arzneimittel mit ähnlichem Wirkungsbereich herstellt, hat die Mitwirkung der Beklagten an dem Forschungsprojekt als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet; die Beklagte sei wegen der Apothekenpflichtigkeit ihres Arzneimittels nicht befugt gewesen, dieses an eine Behörde wie die Landesberatungsstelle abzugeben.

Anders als das Landgericht hat das Kammergericht in Berlin der Unterlassungsklage stattgegeben (Kammergericht WRP 1997, 460). Die Beklagte habe gegen die - dem Schutz der Gesundheit dienenden - §§ 43, 47 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoßen, weil sie ihr Arzneimittel nicht auf einem zulässigen Vertriebsweg abgegeben habe, und damit auch wettbewerbswidrig gehandelt. Das Berufungsgericht hat zwar mit abgewogen, daß sich die Beklagte mit ihrer Arzneimittelspende an einem fachlich vorbereiteten und - ungeachtet bestehender Risiken der Fehlbehandlung - sinnvollen Forschungsprojekt beteiligt hat, das auch in hohem Maß geeignet war, die Eltern kleiner Kinder auf Vergiftungsgefahren hinzuweisen und dauerhaft mit den Hilfsangeboten der Landesberatungsstelle und der Giftnotrufzentrale bekannt zu machen. Bei einer – auch Werbezwecken dienenden - kostenlosen Abgabe von Arzneimitteln durch ein pharmazeutisches Unternehmen wie im vorliegenden Fall drohe aber eine "Marktverstopfung" zu Lasten der durch § 47 AMG geschützten Apotheken.

Die Revision hatte Erfolg. Nach Ansicht des Senats konnte letztlich offenbleiben, ob die Abgabe der Arzneimittel auf dem hier eingeschlagenen Weg mit dem Arzneimittelgesetz vereinbar war. Ein Vertrieb von Arzneimitteln unter Verstoß gegen Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit dienen, sei zwar regelmäßig auch wettbewerbswidrig. Das Verständnis der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG sei aber entscheidend am Schutzzweck dieser Vorschrift auszurichten. Nach den gesamten Umständen, insbesondere auch im Blick darauf, daß es sich hier um die Beteiligung an einem Forschungsprojekt einer staatlichen Behörde gehandelt habe, sei hier jedoch eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Lauterkeit des Wettbewerbs zu verneinen.

Urteil vom 06. Oktober 1999 - I ZR 46/97

Karlsruhe, den 06. Oktober 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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